Polizist darf in TV-Serie auftreten

Ein Kriminalkommissar darf als Schauspieler in der Fernsehserie „Der Blaulicht Report“ auftreten. Die schauspielerische Tätigkeit ist genehmigungsfrei und darf vom Dienstherrn nicht untersagt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden.

Ein Kriminalkommissar aus Nordrhein-Westfalen wollte als Darsteller in der TV-Serie „Der Blaulicht Report“ mitwirken. Er zeigte diese Nebentätigkeit bei seinem Dienstherrn an. Dieser untersagte die Nebentätigkeit mit der Begründung, dass es sich hier nicht um eine genehmigungsfreie künstlerische Tätigkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz NRW handele. Außerdem würden die Auftritte des Kommissars im Fernsehen zu einer Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit führen und generell dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schaden.

Kommissar darf im Fernsehen auftreten

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gab in einer Eilentscheidung dem Polizisten Recht. Die schauspielerische Tätigkeit des Kommissars ist als künstlerische Tätigkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz NRW anzusehen und damit nicht genehmigungspflichtig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die künstlerische Tätigkeit unentgeltlich ist oder nicht. Eine künstlerisch-kreative Tätigkeit liegt außerdem auch dann vor, wenn ein Schauspieler - wie hier - nicht nach einem Drehbuch mit festen Textvorgaben agiert, sondern aus dem Stegreif ohne vorherige Vorbereitung improvisiert.

Kein Ansehensverlust der Polizei zu befürchten

Die schauspielerische Tätigkeit des Kommissars führt nach Ansicht des Gerichts auch nicht zu einer eingeschränkten dienstlichen Verwendbarkeit des Kommissars. Die Besorgnis des Dienstherrn, dass der Polizist bei verdeckten Einsätzen wegen seiner TV-Auftritte erkannt werden könnte, konnte nicht ausreichend belegt werden.

Auch ließ sich nicht feststellen, dass die Auftritte des Polizisten im Fernsehen zu einem negativen Bild von der polizeilichen Tätigkeit führen könnten. Dies ist eine reine Vermutung des Dienstherrn.

(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.9.2016, 6 B 818/16)


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