Teilzeitantrag für den Ferienmonat August rechtsmissbräuchlich

Ein Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn er das Ziel verfolgt, im ganzen Ferienmonat August frei zu haben. Das gilt insbesondere dann, wenn dadurch die Urlaubswünsche der anderen Arbeitnehmer deutlich eingeschränkt werden.

Der Kläger, bei der Beklagten als Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr beschäftigt, hat eine Reduzierung seiner jährlichen Arbeitszeit um 1/12 beantragt. Hierbei sollten die arbeitsfreien Tage allesamt in den Monat August fallen. Der Kläger hat ein schulpflichtiges Kind. Die Beklagte lehnte den Antrag jedoch mit entgegenstehenden betrieblichen Gründen ab, da der Monat August der umsatzstärkste Monat im Jahr sei. Zudem wäre sein Ausfall in dieser Zeit auch aufgrund von Urlaubswünschen anderer Mitarbeiter nicht kompensierbar. Der Kläger erhob hiergegen Klage.

Teilzeit steht den Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer entgegen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat entschieden, dass dem Teilzeitverlangen des Klägers betriebliche Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG entgegenstehen.

Die Beklagte gewährt ihren Arbeitnehmern im August grundsätzlich maximal 10 Urlaubstage, weil sie aufgrund des erhöhten Arbeitsvolumens im August nicht allen Urlaubswünschen für die Sommerferien nachkommen kann. Der Wunsch des Klägers, jedes Jahr im August den ganzen Monat Urlaub nehmen zu können, ist zwar nachvollziehbar, steht aber den Urlaubswünschen der anderen Arbeitnehmer entgegen.

Teilzeitwunsch ist rechtsmissbräuchlich

Der Teilzeitwunsch des Klägers stellt nach Ansicht des LAG außerdem eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB dar. Mit der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit, verbunden mit dem Wunsch, den gesamten August arbeitsfrei zu haben, bezweckt der Kläger eindeutig, die Urlaubsregelung der Beklagten zu unterlaufen. Durch seinen Antrag wollte der Kläger eine bestimmte Verteilung seiner Arbeitszeit erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte (LAG Nürnberg, Urteil v. 27.8.2019, 6 Sa 110/19).



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