Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers wieder vor dem EuGH

Das Bundesarbeitsgericht hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Urlaubsabgeltungsanspruch eines Arbeitnehmers vererblich ist. Steht deutsches Erbrecht entgegen?

In der Vergangenheit hat die Gerichte immer wieder die Frage beschäftigt, was mit dem Urlaubsabgeltungsanspruch geschieht, wenn ein Arbeitnehmer stirbt. Im Jahr 2014 hat der EuGH entschieden, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch beim Tod des Arbeitnehmers nicht untergeht (EuGH vom 12.6.2014, C-118/13).
Im nun zu entscheidenden Fall verlangt eine Klägerin aus Nordrhein-Westfalen die Abgeltung des Urlaubs, den ihr verstorbener Ehemann erworben hat. Insgesamt geht es um einen Urlaubsabgeltungsanspruch von 32 Urlaubstagen in Höhe von 3.700 Euro nebst Zinsen.
Die Klägerin beruft sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der ihr der Urlaubsabgeltungsanspruch ihres verstorbenen Ehemanns zustehe.

BAG: Urlaubsabgeltungsanspruch vererblich?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG oder Artikel 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindestjahresurlaubs einräumt. Ein derartiger Anspruch sei nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Der EuGH müsse also entscheiden, ob der Urlaubsabgeltungsanspruch auch dann Teil der Erbmasse wird, wenn das deutsche Erbrecht dies ausschließt.
Außerdem besteht nach Ansicht des BAG noch Klärungsbedarf hinsichtlich des Untergangs des vom Europarecht garantierten Mindestjahresurlaubs. In der Rechtsprechung des EuGH sei anerkannt, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub untergehen kann, wenn der Urlaub für den Arbeitnehmer keine positive Wirkung als Erholungszeit mehr hat. Das sei nach dem Tod des Arbeitnehmers der Fall, weil der Verstorbene den Erholungszweck nicht mehr verwirklichen könne.
(BAG, Beschluss vom 18.10.2016, 9 AZR 196/16 (A))

Pressemitteilung BAG

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