Verkürzung der Stufenlaufzeit im Ermessen des Arbeitgebers
Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 2009 bei dem beklagten Landkreis beschäftigt. Sie wird als Fallmanagerin in dem Jobcenter eingesetzt, das der beklagte Landkreis zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende als gemeinsame Einrichtung mit der Bundesagentur für Arbeit gebildet hat. Arbeitsvertraglich ist die Geltung des TVöD-V vereinbart. Im Jahr 2013 wurden der Klägerin erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen bescheinigt. Sie wurde deshalb für das vorzeitige Aufrücken in den Stufen vorgeschlagen.
Verkürzung der Stufenlaufzeit wurde abgelehnt
Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt der Stufe 3 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. Der reguläre Stufenaufstieg stand für den 1. Oktober 2014 an. Im Januar 2014 teilte die Geschäftsführerin des Jobcenters der Klägerin mit, beim beklagten Landkreis fehle eine Dienstvereinbarung zur leistungsorientierten Bezahlung. Deshalb sei die Umsetzung der Regelungen des TVöD zur Stufenregelung und zum Leistungsentgelt nicht möglich.
Für bei der Bundesagentur für Arbeit angestellte Mitarbeiter des Jobcenters entschied die Geschäftsführerin des Jobcenters dagegen in der Vergangenheit positiv über Stufenlaufzeitverkürzungen.
BAG: Kein Anspruch auf Verkürzung der Stufenlaufzeit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Landkreis recht und hat entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Verkürzung der Stufenlaufzeit hat.
Denn § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V gewährt dem Beschäftigten, der erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat, keinen Anspruch auf einen vorgezogenen Stufenaufstieg. Die Bestimmung steckt nur den Rahmen ab, innerhalb dessen der Arbeitgeber sein ihm tariflich eröffnetes Ermessen und das damit verbundene Leistungsbestimmungsrecht wahrnehmen kann. Zu den durch § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V eröffneten Entscheidungsmöglichkeiten gehört auch die Entscheidung, gänzlich von Laufzeitverkürzungen abzusehen.
Keine Ungleichbehandlung
Im entschiedenen Fall lag auch keine Ungleichbehandlung vor. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nur im Verhältnis zu demselben Arbeitgeber. Hier waren die Träger von Jobcentern bzw. deren Geschäftsführer nicht verpflichtet, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten des einen Trägers an den Bedingungen des anderen Trägers auszurichten.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9.6.2016, 6 AZR 321/15)
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Sie billigt damit das Verhalten des ArbG, Leistungsanreize zu verwehren, obgleich die/ der Beschäftigte die Voraussetzung, hier: "erheblich über dem Durchschnitt", erfüllt (hat).
Dass dies kontraproduktiv "sein könnte", kam (zumindest) dem ArbG wohl noch nicht in den Sinn.
Möglich, dass er es eines Tages spüren wird ...