Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über Regelaltersgrenze hinaus
Nach der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Regelung in § 44 Nr. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) endete das Arbeitsverhältnis eines Lehrers mit Erreichen der Regelaltersgrenze zum 31. Januar 2015. Noch im laufenden Arbeitsverhältnis wurde eine Verlängerung bis zum 31. Juli 2015 vereinbart. Zeitlich nach dieser Vereinbarung wurde zudem eine Arbeitszeiterhöhung des Lehrers durch die Schulleiterin angeordnet. Mit seiner Klage begehrte der Lehrer die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. Juli 2015 geendet hat.
Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage des Lehrers ab und entschied, dass der Beendigungszeitpunkt wirksam bis zum 31. Juli 2015 hinausgeschoben werden konnte, die Befristung des Arbeitsverhältnisses also wirksam war. Der zugrundeliegende § 41 Satz 3 SGB VI ist sowohl mit Verfassungsrecht als auch mit Unionsrecht vereinbar.
Geltung der übrigen Vertragsbedingungen
Offengelassen hat das Bundesarbeitsgericht, ob eine Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes voraussetzt, dass die übrigen Vertragsbedingungen beibehalten werden. Denn die Erhöhung der Wochenstunden durch Anordnung der Schulleiterin wurde zeitlich nach der Vereinbarung über den Beendigungszeitpunkt getroffen und steht somit in keinem Zusammenhang.
(BAG, Urteil v. 19.12.2018, 7 AZR 70/17)
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