Unabhängig von dem vereinbarten Arbeitszeitmodell beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2 AltTZG; § 3 Abs. 1 TV ATZ). Der Arbeitnehmer muss seine bislang vertraglich geschuldete Arbeitszeit halbieren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Geltungsbereich des TVöD für die Beschäftigten des Bundes 39 Wochenstunden vereinbart wurden. Die am 1.10.2005 wirksam gewordene Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wirkt sich somit auf bisher Vollbeschäftigte, die Altersteilzeit im Teilzeitmodell leisten oder sich in der Arbeitsphase des Blockmodells befinden, unmittelbar aus. Allerdings wird nicht die Arbeitszeit entsprechend der tariflichen Änderung der Vollarbeitszeit angepasst. Vielmehr bleibt die bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags geltende Stundenzahl für die gesamte Dauer der Altersteilzeit maßgebend. Wird die Arbeitszeit der Vollbeschäftigten während der Laufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erhöht, so erhöht sich daher die mit den Beschäftigten in Altersteilzeit vereinbarte Wochenstundenzahl nicht. Da sich jedoch das dem Beschäftigten während der Altersteilzeit zu zahlende Arbeitsentgelt nach dem Verhältnis seiner Arbeitszeit zu der eines Vollbeschäftigten bemisst, verringert sich wegen des geänderten Berechnungsfaktors die Höhe seines Entgelts.[1]

Entsprechendes gilt aufgrund der seit dem 1.11.2006 in Kraft tretenden unterschiedlichen Arbeitszeitregelungen des TV-L im Bereich der Länder sowie hinsichtlich der unterschiedlichen Änderungen der Arbeitszeit in einzelnen Bezirken der VKA wie z. B. im Bereich des KAV Baden-Württemberg, wo seit dem 1.5.2006 die Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten 39 Stun­den beträgt.

Dieser Rechtslage wurde bei den jüngsten Tarifänderungen zur Arbeitszeit Rechnung getragen.

So wurden Ärzte, die sich am 1.8.2006 in einem Altersteilzeitverhältnis befanden, aus dem Geltungsbereich des TV-Ärzte (VKA) herausgenommen (vgl. näher Protokollerklärung zu § 1 Abs. 2 TV-Ärzte (VKA)). Und auch die Anhebung der Arbeitszeit im TVöD auf 39 Std./Woche zum 1. Juli 2008 erstreckte sich hinsichtlich der Berechnung des Tabellenentgelts und der in Monatsbeiträgen zustehenden Zulagen nicht auf die Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befanden bzw. deren Altersteilzeit spätestens am 1. Juli 2008 begann (§ 38a Abs. 5 TVöD-VKA).

Im Gegensatz zu der früheren Rechtslage ist für die Hälfte der Arbeitszeit nicht mehr die tarifliche, sondern die individuell vereinbarte Arbeitszeit maßgebend. Insoweit haben die Tarifvertragsparteien die gesetzliche Definition (§ 6 Abs. 2 AltTZG) in den TV ATZ übernommen (dort § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ). So muss z. B. ein Beschäftigter mit bislang 36 Wochenstunden seine Arbeitszeit auf 18 Stunden reduzieren, wenn er ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis begründen will.

Wesentlich ist insoweit bei Teilzeitkräften, dass diese auch nach der Halbierung ihrer Arbeitszeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des SGB III ausüben müssen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG; § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz TV ATZ). Bei der Halbierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit ist deshalb zu prüfen, ob mit der Altersteilzeitbeschäftigung die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geregelte Entgeltgrenze von 400 EUR monatlich überschritten wird.

Der Gesetzgeber hat für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. April 2003, dem Zeitpunkt der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 325 auf 400 EUR, bereits begonnen haben, eine Übergangsregelung getroffen. Nach § 15f AltTZG können Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, bei denen das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt nach der Halbierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit mehr als 325 EUR, aber nicht mehr als 400 EUR beträgt, über den 31. März 2003 hinaus fortgeführt werden. Diese Arbeitnehmer gelten weiterhin als versicherungspflichtig beschäftigt.

Bei Altersteilzeitvereinbarungen, die am 1. April 2003 oder später beginnen, ist jedoch Voraussetzung, dass das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt aufgrund der Altersteilzeit mehr als 400 EUR monatlich beträgt. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung bereits vor dem 1. April 2003 getroffen worden ist.

Beachten Sie, dass bei einer Altersteilzeitbeschäftigung von weniger als 15 Stunden in der Woche die Versicherungspflicht entfällt, wenn der Beschäftigte neben seiner Altersteilzeitarbeit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezieht (§ 27 Abs. 5 SGB III). Künftig sind solche Personen versicherungsfrei, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben (§ 27 Abs. 5 Satz 1 SGB III in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung). Auf den zeitlichen Umfang der Beschäftigung kommt es dann nicht mehr an.

Bei der Ermittlung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer B...

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