Unabhängig von dem vereinbarten Arbeitszeitmodell beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2 ATZG; § 3 Abs. 1 TV ATZ). Der Arbeitnehmer muss seine bislang vertraglich geschuldete Arbeitszeit halbieren.
Im Gegensatz zu der früheren Rechtslage ist für die Hälfte der Arbeitszeit nicht mehr die tarifliche, sondern die individuell vereinbarte Arbeitszeit maßgebend. Insoweit haben die Tarifvertragsparteien die gesetzliche Definition (§ 6 Abs. 2 ATZG) in den TV ATZ übernommen (dort § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ). So muss z.B. ein Angestellter mit bislang 36 Wochenstunden seine Arbeitszeit auf 18 Stunden reduzieren, wenn er ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis begründen will.
Wesentlich ist insoweit bei Teilzeitkräften, dass diese auch nach der Halbierung ihrer Arbeitszeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des SGB III ausüben müssen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ATZG; § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz TV ATZ). Bei der Halbierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit ist deshalb zu prüfen, ob mit der Altersteilzeitbeschäftigung die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geregelte Entgeltgrenze von 400 EUR monatlich überschritten wird.
Der Gesetzgeber hat für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. April 2003, dem Zeitpunkt der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 325 auf 400 EUR, bereits begonnen haben, eine Übergangsregelung getroffen. Nach § 15f ATZG können Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, bei denen das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt nach der Halbierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit mehr als 325 EUR, aber nicht mehr als 400 EUR beträgt, über den 31. März 2003 hinaus fortgeführt werden. Diese Arbeitnehmer gelten weiterhin als versicherungspflichtig beschäftigt.
Bei Altersteilzeitvereinbarungen, die am 1. April 2003 oder später beginnen, ist jedoch Voraussetzung, dass das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt aufgrund der Altersteilzeit mehr als 400 EUR monatlich beträgt. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung bereits vor dem 1. April 2003 getroffen worden ist.
Zu beachten ist ferner, dass bei einer Altersteilzeitbeschäftigung von weniger als 15 Stunden in der Woche die Versicherungspflicht entfällt, wenn der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezieht (§ 27 Abs. 5 SGB III). Künftig sind solche Personen versicherungsfrei, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben (§ 27 Abs. 5 Satz 1 SGB III in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung). Auf den zeitlichen Umfang der Beschäftigung kommt es dann nicht mehr an.
Bei der Ermittlung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 3 TV ATZ). Für besondere Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes sind hierzu in zwei Protokollerklärungen zu Absatz 1 ergänzende Regelungen getroffen worden.
Im Falle von Altersteilzeitarbeit, die nach dem 30. Juni 2004 beginnt, besteht bei unverändertem Tarifrecht insoweit eine Diskrepanz zum Gesetz. Die gesetzliche Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 3 ATZG, wonach bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ATZG Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht bleiben, ist zusammen mit § 6 Abs. 3 ATZG mit Wirkung vom 1. Juli 2004 aufgehoben. Bleibt § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 3 TV ATZ unverändert, müssen jedoch nach wie vor im Geltungsbereich des Tarifvertrages Überschreitungen der tariflichen Arbeitszeit bei der Durchschnittsberechnung unberücksichtigt bleiben.
Praxisbeispiel zur Halbierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit
Beginn der Altersteilzeit |
01.08.2000 |
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Arbeitszeit am |
31.07.2000 |
35 Std. |
17,5 |
Bisherige Arbeitszeit |
01.08.-31.12.1998 |
30 Std. |
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01.01.1999-31.07.2000 |
35 Std. |
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5 x 30 + 19 x 35 : 24 = |
33,96 |
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33/34 |
16,5 |
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17 |
Ergebnis: Die Arbeitszeit während der Altersteilzeit beträgt nach Wahl des Arbeitgebers 16,5 bzw. 17 Stunden oder 16,98 Stunden (Hälfte von 33,96). Die Rundung nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 4 TV ATZ ist möglich, aber nicht zwingend. |
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Arbeitszeit zu Beginn der Altersteilzeit |
01.08.2000 |
38,5 Std. |
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Arbeitszeit in den letzten 24 Mon. durchgehend |
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38,5 Std. |
19,25 |
Ergebnis: Die Arbeitszeit während der Altersteilzeit beträgt 19,25 Std. Hier wird kein Durchschnitt gebildet, da sich die Arbeitszeit in den letzten 24 Monaten nicht geändert hat. Deshalb ist auch keine Rundung zulässig. |
Beginn der Altersteilzeit |
01.01.2001 |
32 Std. |
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Arbeitszeit am |
31.12.2000 |
32 Std. |
16 |
01.01.99-31.08.99 (8 Mon.) |
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38,5 Std. |
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01.09.99-31.12.00 (16 Mon.) |
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32 Std. |
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Durchschnitt: 34,16 |
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Ergebnis: Die Arbeitszeit während der Altersteilzeit beträgt 16 Stunden. Dass die durchschnittliche Arbeitszeit hier mit 34,16 Stunden höher wa... |