Der Gesetzgeber hat die Mindestvergütung unmittelbar im BBiG, und zwar in § 17 verankert. Diese gilt für Auszubildende, die in einem nach dem BBiG oder der Handwerksordnung (HwO) geregelten Beruf ausgebildet werden, nicht jedoch für landesrechtlich geregelte Berufe wie z. B. Erzieher. Die Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Berufsausbildungsverträge, die ab dem 1.1.2020 abgeschlossen werden. Für Berufsausbildungsverträge, die bis zum Ablauf des 31.12.2019 abgeschlossen wurden, greifen die sich aus § 17 Abs. 2 BBiG ergebenden Mindestsummen nicht. Hier bleibt es bei der Regelung des § 17 in der Fassung bis zum 31.12.2019, wonach Ausbildende den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren haben. Für Auszubildende, die ihre Ausbildung im Jahr 2020 begonnen haben, beträgt die Höhe der Mindestvergütung im ersten Jahr der Berufsausbildung 515 EUR. 2021 erhöht sich die Mindestvergütung auf 550 EUR, 2022 auf 585 EUR und 2023 auf 620 EUR. Im weiteren Verlauf der Ausbildung steigt die Mindestvergütung: um 18 % im zweiten Jahr, um 35 Prozent im dritten und um 40 % im vierten Ausbildungsjahr. Dementsprechend ergeben sich folgende Mindestausbildungsvergütungen bei einem Ausbildungsbeginn:
- 2020: 1. Jahr = 515 EUR; 2 Jahr = 608 EUR; 3. Jahr = 695 EUR; 4. Jahr = 721 EUR,
- 2021: 1. Jahr = 550 EUR; 2 Jahr = 649 EUR; 3. Jahr = 743 EUR; 4. Jahr = 770 EUR,
- 2022: 1. Jahr = 585 EUR; 2 Jahr = 690 EUR; 3. Jahr = 790 EUR; 4. Jahr = 819 EUR,
- 2023: 1. Jahr = 620 EUR; 2 Jahr = 732 EUR; 3. Jahr = 837 EUR; 4. Jahr = 868 EUR.
Ab 2024 wird die Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt diese jeweils spätestens bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesgesetzblatt bekannt.
Wird die Ausbildung als Teilzeitberufsausbildung auf der Grundlage des § 7a BBiG durchgeführt (siehe hierzu Ziffer 2.3.1.3), können die vorstehend dargestellten Werte unterschritten werden. Ausgehend von der Maßgabe, dass die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit auf 50 % begrenzt ist (vgl. § 7a Abs. 1 Satz 3 BBiG), ist auch eine maximale Verkürzung der Vergütung um 50 % möglich. Dabei darf die prozentuale Kürzung der Vergütung nicht höher sein als die prozentuale Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit (§ 17 Abs. 5 Satz 2 BBiG). Zur Berechnung des Ausbildungsentgelts bei einer Teilzeitberufsausbildung im Geltungsbereich des TVA-L-BBiG siehe nachfolgend Ziffer 2.3.6.3.
Die Angemessenheit der Vergütung ist gem. § 17 Abs. 4 BBiG auch dann in der Regel ausgeschlossen, wenn die Vergütung zwar über der jeweiligen gesetzlichen Mindestvergütung liegt, die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 % unterschreitet. Insofern hat der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung des BAG übernommen, wonach eine Ausbildungsvergütung in der Regel nicht mehr angemessen ist, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte um mehr als 20 v. H. unterschreitet.
Sofern der Ausbildende zuungunsten des Auszubildenden von der Vorschrift des § 17 BBiG abweicht und mit dem Auszubildenden im Ausbildungsvertrag eine zu niedrigere, weil nicht mehr angemessene Vergütung vereinbart, ist diese Vereinbarung gem. § 25 BBiG nichtig. Eine Anpassung der Vergütung dergestalt, dass der Auszubildende den niedrigsten, eben noch zulässigen Betrag erhält, kommt nicht in Betracht, da sie dem Arbeitgeber einen Anreiz böte, möglichst geringe Ausbildungsvergütungen zu vereinbaren. Ebenso wenig ist die Vergütung auf den höchsten in der Branche und im Gebiet gezahlten Betrag anzupassen. Es bleibt in dem Falle einer nichtigen Vergütungsvereinbarung vielmehr bei der Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, wonach der Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat. Die Angemessenheit der Vergütung wird unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festgestellt. Hierbei ist auf die Verkehrsanschauung abzustellen. Wichtigster Anhaltspunkt dafür sind die einschlägigen Tarifverträge, da sie von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt sind und anzunehmen ist, dass in ihnen die Interessen beider Seiten hinreichend berücksichtigt sind. Für den Fall, dass einschlägige tarifliche Regelungen fehlen, kann auf branchenübliche Sätze abgestellt werden, eine der Verkehrsauffassung des betreffenden Gewerbezweigs entsprechende Vergütung zugrunde gelegt oder auf Empfehlungen der Kammern oder Handwerksinnungen zurückgegriffen werden.