Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmen mit politischer Tendenz (Inter N e.V.)
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Antrag auf Feststellung des Tendenzcharakters eines Unternehmens im Sinne des § 118 Abs. 1 BetrVG ist zulässig.
2. "Politische Bestimmungen" im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG sind nicht nur solche parteipolitischer Art.
3. Hingegen ist die Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Auftrag und nach Vorgaben staatlicher Stellen keine von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG geschützte politische Bestimmung.
4. Der Einsatz wissenschaftlicher Methoden oder künstlerischer Mittel reicht nicht aus, um für ein Unternehmen Tendenzschutz nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG zu begründen.
Normenkette
BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 256
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. November 1997 - 12 TaBV 47/97 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur anderweiten Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Gründe
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber ein Tendenzunternehmen ist.
I N hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. In der Satzung ist u.a. folgendes bestimmt:
"§ 2
ZWECK
I N e.V. hat die Aufgabe, die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ausland im Sinne friedlicher Zusammenarbeit zu festigen und das Verständnis für Deutschland im Ausland zu vertiefen. Der Verein erstrebt diesen Zweck durch Förderung der Toleranz und des gegenseitigen Verstehens auf allen Gebieten des kulturellen Lebens sowie durch Kontakte auf den Gebieten des Informations- und Bildungswesens. I N e.V. ist ausschließlich und unmittelbar für diese gemeinnützige Aufgabe tätig.
§ 3
FINANZIELLE MITTEL
Die Mittel des Vereins werden durch Zuwendungen, Spenden und Mitgliedsbeiträge aufgebracht. Die Höhe der jährlichen Beiträge ist dem eigenen Ermessen der Mitglieder anheimgestellt und mit der Beitrittserklärung anzugeben.
§ 4
MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglieder des Vereins können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie natürliche Personen sein. Anträge zur Aufnahme von Mitgliedern können aus der Mitte der Mitgliederversammlung, vom Verwaltungsrat und vom Vorstand gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder.
(2) Die Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren aufgenommen. Eine einmalige Wiederwahl für die Dauer von vier Jahren ist möglich.
...
§ 7
VERWALTUNGSRAT
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Ständige Mitglieder sind:
der für die Kulturabteilung des Auswärtigen Amtes zuständige Staatssekretär,
der Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung,
der Leiter der Kulturabteilung des Auswärtigen Amtes,
der Leiter der Auslandsabteilung des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung,
der Vorsitzende der Mitgliederversammlung,
der von den Arbeitnehmern von I N e.V. aus der Mitte des Betriebsrates gewählte Arbeitnehmervertreter, dessen Wahl zu Beginn und für die Dauer der Amtszeit des jeweiligen Betriebsrates durch die Belegschaft erfolgt.
Bis zu vier weitere Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Alle Wahlen erfolgen für einen Zeitraum von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat Mitglieder des Vereins.
Die ständigen Mitglieder des Verwaltungsrates können sich in Sitzungen, bei Wahlen und Abstimmungen vertreten lassen.
(2) Der Verwaltungsrat gibt dem Vorstand des Vereins die allgemeinen Richtlinien für die Arbeit. Er überwacht deren Beachtung und die Geschäftsführung des Vorstandes. Außerdem hat der Verwaltungsrat folgende Aufgaben:
- a) Beschlußfassung über die Wirtschafts- und Stellenpläne des Vereins,
- b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
- c) Vorschlag zur Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
...."
Gegenwärtig besteht der Verwaltungsrat aus 10 Mitgliedern. Bei den vier von der Mitgliederversammlung gewählten handelt es sich um je einen Abgeordneten der Fraktionen des Deutschen Bundestags.
Zuwendungsgeberin ist die Bundesrepublik Deutschland, mit der ein Rahmenvertrag abgeschlossen ist. Darin heißt es u.a.:
"§ 1
I N hat die Aufgabe, die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ausland im Sinne einer friedlichen Zusammenarbeit zu festigen, durch seine Arbeit das Verständnis für Deutschland im Ausland zu vertiefen und gleichgerichtete Bestrebungen nach seiner Satzung zu fördern. Die Ausführung dieser satzungsgemäßen Aufgaben liegt im Interesse der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2
(1) Das Auswärtige Amt und das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung fördern I N im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit für die auswärtige Kulturpolitik bzw. die politische Öffentlichkeitsarbeit Ausland als Zuwendungsempfänger nach §§ 23, 44, 44a BHO in folgenden Bereichen:
1. Auswärtige Kulturpolitik
Vorbereitung, Herausgabe, Herstellung,Beschaffung und Verbreitung von
- a) Büchern, Zeitschriften, Drucksachen und Dokumentationen,
- b) Filmen, Fernsehproduktionen, Bild- und Tonträgern, sowie
- c) Sachspenden.
2. Politische Öffentlichkeitsarbeit Ausland
- a) Betreuung ausländischer Gäste,
- b) Produktion und Verbreitung von Informationsmaterialien.
- 3. Weitere Maßnahmen können im Rahmen der Aufgaben nach § 1 gefördert werden; Art und Umfang der Maßnahmen werden bei Bewilligung der Zuwendung festgelegt.
(2) I N führt diese Aufgaben gemäß seiner Satzung im Rahmen der Vorgaben des Auswärtigen Amtes auf dem Gebiet der auswärtigen Kulturpolitik und des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung auf dem Gebiet der politischen Öffentlichkeitsarbeit im Ausland in eigener Verantwortung durch.
...."
Der Arbeitgeber hat vorgetragen, er stelle - zum Teil selbst produzierte - Bild- und Tonmedien sowie Bücher, Zeitschriften, Faltblätter und ähnliche Printmedien geeigneten Zielgruppen zur Verfügung und unterhalte außerdem einen Besucherdienst für ausländische Multiplikatoren.
Als der Betriebsrat einen Wirtschaftsausschuß bildete und nach § 99 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Versetzung von Führungskräften beanspruchte, kam es zu Auseinandersetzungen der Beteiligten darüber, ob der Arbeitgeber ein Tendenzunternehmen ist. Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, das sei der Fall. Seine ganze Tätigkeit diene politischen Zwecken, nämlich der friedlichen Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland. Daß diese Aufgabe im staatlichen Interesse erfüllt werde, stehe dem Tendenzschutz nicht entgegen. Der Arbeitgeber hat behauptet, er handele eigenverantwortlich. Detaillierte Vorgaben der Bundesregierung erhalte er nicht. Soweit er Texte von Publikationen vor der Veröffentlichung dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung vorzulegen habe, diene das nur dazu, sachliche Fehler zu vermeiden.
Weiter hat der Arbeitgeber geltend gemacht, er verfolge jeweils mit Teilen seiner Aktivitäten auch andere von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG geschützte geistig-ideelle Ziele. So verfolge er erzieherische Zwecke dadurch, daß er Materialien zur Förderung des Deutschen als Fremdsprache herstelle. Mit der Herausgabe von Kulturzeitschriften und durch Forschung im Bereich "Deutsch als Fremdsprache" diene er wissenschaftlichen Bestimmungen. Überdies verfolge er auch künstlerische Ziele, denn die Mitarbeit an Filmen sowie die Gestaltung von Publikationen erfordere große Kreativität.
Der Arbeitgeber hat beantragt
festzustellen, daß es sich bei I N e.V. um ein Tendenzunternehmen im Sinne des § 118 Abs. 1 BetrVG handelt.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Nach seiner Meinung ist I N e.V. kein Tendenzunternehmen. Politischen Bestimmungen im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG diene er nicht. Das ergebe sich schon daraus, daß die Vorschrift nur parteipolitische, dagegen nicht die hier allein in Betracht kommenden allgemein- und kulturpolitischen Zwecke erfasse. Selbst wenn letzteres aber der Fall wäre, werde der Arbeitgeber dadurch nicht zum Tendenzunternehmen, denn er sei als Einrichtung der Bundesregierung tätig und unterliege deren Weisungen. Die Einschränkung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 118 Abs. 1 BetrVG diene nur dem Schutz grundrechtlich gewährleisteter Positionen, auf die sich der Staat nicht berufen könne. Der Arbeitgeber diene schließlich weder erzieherischen noch wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Arbeitgebers stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Abweisungsantrag weiter. Der Arbeitgeber beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
B. Die Rechtsbeschwerde ist erfolgreich. Die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung trägt den stattgebenden Beschluß nicht. Der Senat kann indessen in der Sache nicht abschließend entscheiden. Den Beteiligten ist noch Gelegenheit zur weiterem Vortrag zu geben.
I. Der Antrag ist zulässig.
1. Allerdings hat der Senat in seinem noch zum Betriebsverfassungsgesetz 1952 ergangenen Beschluß vom 13. Juli 1955 (BAGE 2, 97, 100 = AP Nr. 2 zu § 81 BetrVG 1952, zu III der Gründe) einen Antrag auf Feststellung, daß ein Arbeitgeber kein Tendenzunternehmen sei, für unzulässig gehalten; feststellungsfähig seien nur konkrete Einzelfolgen aus dem vorhandenen oder fehlenden Tendenzcharakter, etwa die Verpflichtung zur Bildung eines Wirtschaftsausschusses. Dieser Auffassung ist das Schrifttum auch unter der Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 gefolgt (AR-Blattei/Marhold, SD 1570 Rz 193; Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 6. Aufl., § 118 Rz 114; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 19. Aufl., § 118 Rz 59; GK-BetrVG/Fabricius, 6. Aufl., § 118 Rz 673; Richardi, BetrVG, 7. Aufl., § 118 Rz 180; wohl auch Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 5. Aufl., § 118 Rz 70).
2. Diese Meinung läßt sich jedoch nicht aufrechterhalten. Der Antrag hat vielmehr ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zum Gegenstand.
a) Der Senat hat sich in der angeführten Entscheidung ausschließlich darauf gestützt, daß die ursprünglich in § 82 Abs. 1 Buchst. l BetrVG 1952 enthaltene ausdrückliche Kompetenzzuweisung an die Arbeitsgerichte von Streitigkeiten über "die Anwendbarkeit des § 81 auf einen Betrieb" entfallen war. Er verwies darauf, daß die 1955 geltende Fassung des § 82 BetrVG 1952 eine Anrufung der Arbeitsgerichte nur noch hinsichtlich einzelner Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem möglichen Tendenzcharakter eines Unternehmens vorsehe. Diese auf Besonderheiten der damaligen Gesetzeslage abhebenden Erwägungen können heute keine Rolle mehr spielen. Eine dem § 82 BetrVG 1952 entsprechende enumerative Zuweisung arbeitsgerichtlicher Kompetenzen für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten besteht nicht mehr. Der jetzt maßgebliche § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, nach dem die Arbeitsgerichte generell für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz zuständig sind, gibt für eine einschränkende Argumentation im Sinne des Senatsbeschlusses von 1955 nichts her.
Im Schrifttum finden sich für die Meinung, Feststellungsanträge der hier vorliegenden Art seien unzulässig, keine inhaltlichen Argumente. Zur Begründung wird jeweils nur auf den angeführten Beschluß verwiesen, den der Senat nicht mehr für einschlägig hält.
b) Mit der Entscheidung darüber, ob es sich beim Arbeitgeber um ein Tendenzunternehmen handelt, wird zugleich die Art des zwischen ihm und dem Betriebsrat bestehenden betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestimmt.
Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß sich aus dem Grundverhältnis eine Vielzahl einzelner Rechtsbeziehungen ergibt, wie z. B. einzelne Beteiligungsrechte des Betriebsrats, die ihrerseits Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten sein können. Die Zulässigkeit derartiger, auf die Klärung des rechtlichen Status gerichteter Feststellungsanträge ist anerkannt, z. B. hinsichtlich der Arbeitnehmereigenschaft (BAG Urteil vom 20. Juli 1994 - 5 AZR 169/93 - AP Nr. 26 zur § 256 ZPO 1977, zu III 1 der Gründe) oder der Einordnung als leitender Angestellter (vgl. BAGE 63, 200, 202 = AP Nr. 42 zu § 5 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe). Sie ergibt sich aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit. Diese erfordert eine von weiteren Streitfragen unbelastete Klärung des umstrittenen Status. Das gilt auch für die Entscheidung, ob ein Unternehmen den Tendenzschutz des § 118 Abs. 1 BetrVG genießt. Sie schafft Klarheit darüber, ob die Beteiligungsrechte des Betriebsrats den dort bestimmten Einschränkungen unterworfen sind. Unschädlich ist, daß dennoch Streit hinsichtlich der Reichweite einzelner Beteiligungsrechte möglich ist, z. B. bei der Abgrenzung des Kreises der von der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG nicht erfaßten Tendenzträger.
Im übrigen wäre es wertungswidersprüchlich, wenn entsprechend der unter 1. dargestellten Meinung für die Betriebsverfassung eine Klärungsmöglichkeit ausgeschlossen wäre, die von der Rechtsordnung für die Unternehmensmitbestimmung hinsichtlich der wortgleichen Abgrenzung in § 1 Abs. 4 MitbestG zur Verfügung gestellt wird. Im Statusverfahren nach § 98 AktG kann auch geklärt werden, ob ein Unternehmen wegen seiner Tendenz von der Mitbestimmung im Aufsichtsrat ausgenommen ist (vgl. BayObLG Beschluß vom 10. August 1995 - 3 Z BR 149/93 - AP Nr. 1 zu § 4 MitbestG; Raiser, MitbestG, 3. Aufl., § 1 Rz 53).
3. Kann danach die streitige Tendenzeigenschaft eines Unternehmens grundsätzlich mit einem Feststellungsantrag zur Entscheidung gestellt werden, so ist hier auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse zu bejahen. Zwischen den Beteiligten besteht grundsätzlicher Streit, der nicht nur einzelne Aspekte des § 118 Abs. 1 BetrVG, sondern die Eigenschaft des Arbeitgebers als Tendenzunternehmen insgesamt betrifft und durch einen feststellenden Beschluß beigelegt werden kann.
II. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung, I N e.V. sei ein Tendenzunternehmen, damit begründet, daß er politischen Zwecken diene. Bei der Verbesserung der Beziehungen zwischen den Völkern handele es sich um einen solchen Zweck. Politische Bestimmungen im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG seien nicht nur solche parteipolitischer Art. Mögliche Weisungen der Bundesregierung an den Arbeitgeber seien unerheblich. Für die Anwendung des § 118 Abs. 1 BetrVG komme es auf die Beweggründe derjenigen, die den Unternehmensträger beeinflußten, nicht an.
Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Ob der Arbeitgeber eine von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG geschützte politische Tendenz verfolgt, läßt sich jedoch nicht abschließend beurteilen.
1. Allerdings steht der Annahme, beim Arbeitgeber handele es sich um ein politisches Tendenzunternehmen, nicht bereits der Umstand entgegen, daß keine parteipolitischen Zwecke verfolgt werden. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß in § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG mit "politisch" nicht "parteipolitisch" gemeint ist. Der Einwand des Betriebsrats (im Anschluß an Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 6. Aufl., § 118 Rz 21), anderenfalls gebe es keine Lebensbereiche mehr, die sich nicht unter den Begriff des "Politischen" einordnen ließen, überzeugt nicht (h. M., AR-Blattei/Marhold, SD 1570 Rz 72; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 19. Aufl., § 118 Rz 16; GK-BetrVG/Fabricius, 6. Aufl., § 118 Rz 161; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 5. Aufl., § 118 Rz 14; Löwisch, BetrVG, 4. Aufl., § 118 Rz 4; MünchArbR/Matthes § 356 Rz 7; Richardi, BetrVG, 7. Aufl., § 118 Rz 50).
Eine weitere Auslegung des Tatbestandsmerkmals ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, die nicht den Begriff "parteipolitisch" enthält, obwohl dieser dem Gesetz vertraut ist (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Daß der historische Gesetzgeber bewußt bei der Wortwahl unterschieden hat, belegt der Ausschußbericht (BT-Drucks. zu VI/2729, S. 17): Dort heißt es, der Ausschuß sei "einmütig der Ansicht, daß der Begriff "politisch" wie bisher nicht nur als "parteipolitisch" zu verstehen sein sollte, z.B. sollen hierunter auch wirtschaftspolitische und sozialpolitische Vereinigungen (z.B. Verbände der Behinderten) fallen".
Dieses Verständnis entspricht auch dem Zweck der Regelung. Die durch sie verfügte Einschränkung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats ist dadurch gerechtfertigt, daß die Bürger ihr Recht, im Interesse der Allgemeinheit auf die Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten und damit auf die staatliche und kommunale Willensbildung Einfluß zu nehmen, möglichst ungehindert sollen ausüben können. Der politische Meinungskampf soll wegen seiner grundlegenden Bedeutung für das Funktionieren des demokratisch verfaßten Staates nicht behindert werden. Das Recht auf Teilnahme an der politischen Willensbildung kann jedoch in vielfältiger Weise auch außerhalb von Parteien ausgeübt werden. Zahlreiche andere Institutionen dienen ebenfalls diesem Zweck. Das gilt für die im Ausschußbericht angeführten wirtschafts- und sozialpolitischen Vereinigungen ebenso wie für Bürgerinitiativen, Frauen- und Umweltschutzverbände, Menschenrechtsorganisationen und viele andere.
Die vom Betriebsrat vermißte Begrenzbarkeit des Begriffs "politisch" läßt sich aus dieser Zielsetzung ableiten. Die Wahrnehmung von speziellen Mitgliederinteressen gegenüber Dritten, etwa durch einen Mieter- oder Hauseigentümerverein, ist danach keine politische Zweckbestimmung (vgl. Richardi, BetrVG, 7. Aufl., § 118 Rz 51). Die diesen Grundsatz durchbrechende Privilegierung koalitionspolitischer Tätigkeit ist deshalb im Gesetz ausdrücklich genannt. Soweit der Betriebsrat zutreffend darauf hinweist, daß neben den politischen Parteien und ihren Einrichtungen auch eine Vielzahl von Unternehmen und anderen Organisationen auf die Willensbildung öffentlicher Stellen Einfluß nehmen, läßt sich damit das von ihm befürchtete Ausufern des Kreises politischer Tendenzunternehmen nicht belegen. Dem steht schon entgegen, daß der Tendenzschutz des § 118 Abs. 1 BetrVG auf solche Unternehmen und Betriebe beschränkt ist, die den fraglichen Zwecken unmittelbar und überwiegend dienen.
2. Zu Unrecht hält das Landesarbeitsgericht für unerheblich, daß I N seine Tätigkeit in staatlichem Auftrag ausübt und dabei möglicherweise maßgeblichem Einfluß der Bundesregierung unterliegt. Wenn das der Fall sein sollte, könnte der Arbeitgeber nicht als Tendenzunternehmen angesehen werden.
Dem Landesarbeitsgericht ist allerdings zuzugeben, daß das Tatbestandsmerkmal "politisch" dem allgemein gebräuchlichen Wortsinn nach auch staatliche Tätigkeit umfaßt, denn diese dient der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten. Dazu gehören auch die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland als Gegenstand staatlicher Außenpolitik. Diese ändert nicht dadurch ihren Charakter, daß sich der Staat zu ihrer Durchführung privatrechtlich organisierter Einrichtungen bedient. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG geht indessen von einem weniger weitreichenden Politikbegriff aus, als dem allgemeinen Sprachgebrauch entspräche. Die Vorschrift ist insoweit nach dem mit ihr verfolgten Zweck einschränkend auszulegen. Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt.
a) Das Bundesarbeitsgericht hatte bisher noch nicht darüber zu entscheiden, ob die Erfüllung staatlicher Aufgaben einem Unternehmen die Eigenschaft eines politischen Tendenzunternehmens verschaffen kann. In der Literatur finden sich nur vereinzelte und eher beiläufige Stellungnahmen. So wird ohne nähere Begründung die Tendenzeigenschaft von privatwirtschaftlich geführten Unternehmen öffentlich-rechtlicher Körperschaften teils verneint (Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 6. Aufl., § 118 Rz 23; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 118 Rz 11 a), teils bejaht (GK-BetrVG/Fabricius, 6. Aufl., § 118 Rz 166). Richardi (BetrVG, 7. Aufl., § 118 Rz 51) hält die Wahrnehmung staatsentlastender Aufgaben nicht für eine politische Bestimmung, solange das Unternehmen nicht selbst bezweckt, auf die öffentlichen Dinge Einfluß zu nehmen. Zu § 1 Abs. 4 MitbestG wird die Auffassung vertreten, daß Unternehmen, die für die Bundesregierung Maßnahmen der Entwicklungshilfe durchführen, keine Tendenzunternehmen mit politischer Zielsetzung sind (Raiser, MitbestG, 3. Aufl., § 1 Rz 39; MünchArbR/Wißmann § 367 Rz 32; ebenso im Ergebnis, allerdings ohne Erörterung des Problems, LG Frankfurt Beschluß vom 1. April 1982 - 2/6 Akt E 1/81 - DB 1982, 1312; Liemen, RdA 1985, 85, 93).
b) Der Annahme, ein Unternehmen verfolge politische Zwecke im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG schon allein dann, wenn sich staatliche Stellen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben seiner bedienen, steht der oben (1) dargestellte Zweck des Tendenzschutzes entgegen. Die Gewährleistung von Freiräumen für die politische Tätigkeit der Bürger betrifft den Staat als Ziel und Adressaten dieser Tätigkeit, schließt aber regelmäßig das eigene Handeln des Staates nicht ein. Deshalb erfordert die Auslegung des Politikbegriffs in § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG eine "teleologische Reduktion".
aa) Allerdings kann staatliches Handeln nicht den gleichen Mitbestimmungsregeln unterworfen sein wie unternehmerische Tätigkeit. Soweit die Belange eines Arbeitgebers durch die Erfüllung öffentlicher Aufgaben bestimmt sind, kommt ihnen gegenüber widerstreitenden Interessen der Belegschaft ein größeres Gewicht zu als privatnützig definierten Unternehmenszielen. Öffentliche Aufgaben sind im Interesse der Allgemeinheit zu erfüllen, sie beruhen auf Entscheidungen, die vom Staatsvolk demokratisch legitimiert und rechtsstaatlich gebunden sind. Soweit sich hieraus ein besonderes Schutzbedürfnis gegenüber der kollektiven Vertretung von Arbeitnehmerbelangen ergibt, ist dieses indessen nicht durch Rückgriff auf § 118 Abs. 1 BetrVG zu befriedigen. Öffentliche Körperschaften sind im Hinblick auf ihre politische Zielsetzung nicht auf Tendenzschutz angewiesen. Die Rechtsordnung hält hierfür andere Schutzvorkehrungen bereit. So stehen für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Organisationsformen des öffentlichen Rechts zur Verfügung, für die ein besonderes, für den Schutz öffentlicher Bestimmungen "maßgeschneidertes" System der Personalvertretung besteht. Mitbestimmungsrechtlichen Besonderheiten, die sich anläßlich der Privatisierung von Bahn und Post aus der Einbindung öffentlicher Belange in Organisationsformen des Privatrechts ergeben, hat der Gesetzgeber in Sondervorschriften (§§ 15 ff. DBGrG; §§ 24 ff. PostPersRG) Rechnung getragen. Sie enthalten für die nunmehr als Aktiengesellschaften verfaßten Unternehmen eine Mischform zwischen der Arbeitnehmervertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz und derjenigen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz.
Bei dieser Rechtslage würde eine Einbeziehung der von staatlichen Einrichtungen im öffentlichen Interesse zu erfüllenden Aufgaben in den Tendenzschutz zu Wertungswidersprüchen führen. So entfällt nach § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei Personalmaßnahmen, die "Tendenzträger" betreffen, das sonst nach § 99 BetrVG bestehende Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats (Senatsbeschluß vom 31. Januar 1995 - 1 ABR 35/94 - AP Nr. 56 zu § 118 BetrVG 1972, zu B II 3 b bb der Gründe). Dagegen unterliegt das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 75 Abs. 1 BPersVG keiner derartigen Einschränkung (abgesehen von der hier nicht einschlägigen Privilegierung der Rundfunkanstalten des Bundesrechts in § 69 Abs. 4 Satz 5 BPersVG). Fiele die Ausübung staatlicher Funktionen als politische Zweckbestimmung unter den Tendenzschutz des § 118 Abs. 1 BetrVG, so würde deren Privatisierung zu einer Beschränkung der Mitbestimmung führen, die das Bundespersonalvertretungsgesetz zur Sicherstellung staatlicher Aufgabenerfüllung nicht für notwendig hält.
bb) Gegen dieses Verständnis des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG greift der Einwand des Arbeitgebers nicht durch, § 118 Abs. 2 BetrVG erstrecke den Tendenzschutz auch auf Kirchen, obwohl diese öffentlich-rechtlich verfaßt seien. Er verkennt, daß die Kirchen als juristische Personen des öffentlichen Rechts schon nach § 130 BetrVG nicht unter dieses Gesetz fallen (BAGE 56, 1, 4 = AP Nr. 3 zu § 130 BetrVG 1972, zu II 3 b der Gründe).
Ebensowenig verfängt der Hinweis, der Tendenzcharakter kommunaler Theater, die in Formen des privaten Rechts geführt werden, sei anerkannt. Er läßt außer Betracht, daß der Tendenzschutz von Theatern auf deren künstlerischer Tätigkeit beruht, die nicht etwa als Form staatlicher Aufgabenerfüllung privilegiert ist. Die Argumentation des Arbeitgebers zielt aber gerade darauf, die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben als politische Bestimmung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG auszulegen und damit als Schutzzweck dieser Vorschrift zu begreifen. Das kann nicht überzeugen.
c) Danach dient die Tätigkeit von I N, soweit der Verein von der Bundesrepublik Deutschland als Instrument auswärtiger Kulturpolitik und politischer Öffentlichkeitsarbeit gegenüber dem Ausland eingesetzt wird, nicht den geschützten politischen Bestimmungen. Hierbei geht es nämlich nicht um die Einflußnahme von Bürgern im politischen Meinungskampf, sondern um die Umsetzung getroffener Entscheidungen des Staates. Es handelt sich um Aufgaben, für deren Verpflichtung das Auswärtige Amt und das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung verantwortlich sind; in § 2 Abs. 1 des Rahmenvertrags mit der Bundesrepublik Deutschland wird dies ausdrücklich betont.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers auf diese Aufgaben und seine dabei bestehende Fremdbestimmung durch staatliche Stellen ergeben sich aus § 2 der Satzung und aus den §§ 1 und 2 des Rahmenvertrags. Angesichts der durch § 2 Abs. 2 des Rahmenvertrags begründeten Bindung des Arbeitgebers an die Vorgaben des Auswärtigen Amts und des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung kommt es nicht auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage an, in welchem Umfang von den hiernach bestehenden Weisungsrechten im Einzelfall Gebrauch gemacht wird. Die dem Arbeitgeber insoweit gelassenen Freiräume ändern nichts daran, daß er von Stellen des Bundes zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben eingesetzt wird.
d) Dennoch kann nicht völlig ausgeschlossen werden, daß I N als Unternehmen mit politischer Tendenz den Schutz des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG genießt. Das Landesarbeitsgericht hat, aus seiner Sicht folgerichtig, keine Feststellungen darüber getroffen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Arbeitgeber außerhalb der nach dem Rahmenvertrag bestehenden Pflichten auch selbst gewählte und unbeeinflußte Aktivitäten entfaltet, beispielsweise auf dem Gebiet der auswärtigen Kulturpolitik. Solche Tätigkeiten lägen dann im Schutzbereich des § 118 BetrVG, wenn ihr Inhalt und ihre Durchführung im Wesentlichen nicht durch staatliche Stellen, sondern nur durch die Mitglieder von I N bestimmt würden. Voraussetzung wäre ihre Finanzierung durch Beiträge oder Zuwendungen Privater.
Da die Vorinstanzen von einem unzutreffenden Verständnis des Begriffs der politischen Bestimmungen im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG ausgegangen sind, hat diese Fragestellung im Verfahren bisher keine Rolle gespielt. Den Beteiligten ist unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, hierzu noch ergänzend vorzutragen.
III. Die Entscheidung hängt allein davon ab, ob I N ein Unternehmen ist, das politischen Zwecken dient. Tendenzschutz wegen der Verfolgung anderer von § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG geschützter geistig-ideeller Zielsetzungen ist auszuschließen.
1. Zu Unrecht macht der Arbeitgeber geltend, er diene durch die Bereitstellung von Materialien für den Deutschunterricht im Ausland erzieherischen Zwecken im Sinne von § 118 Abs. 1 BetrVG. Eine erzieherische Tendenz liegt nur vor, wenn die Tätigkeit des Unternehmens auf die Entfaltung und Formung der Persönlichkeit des Menschen gerichtet ist (BAGE 62, 156, 163 = AP Nr. 43 zu § 118 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe). Hieran fehlt es vorliegend. Die Hilfestellung bei der Vermittlung von Kenntnissen in Deutsch als Fremdsprache reicht nicht aus (vgl. Senatsbeschluß vom 7. April 1981 - 1 ABR 62/78 - AP Nr. 17 zu § 118 BetrVG 1972, zu B I 2 der Gründe). Insoweit dient die Tätigkeit des Arbeitgebers nur der Verbreitung bestimmter Fertigkeiten, dagegen betrifft sie nicht die Persönlichkeit der ausländischen Sprachschüler.
2. Der Arbeitgeber dient auch nicht unmittelbar in der von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG geforderten Form wissenschaftlichen Zwecken. Zu Unrecht beruft er sich insoweit darauf, daß seine Tätigkeit eine wissenschaftliche Durchdringung ihrer Grundlagen voraussetze. Allerdings ist für die Anwendung der Vorschrift von einem weitem Wissenschaftsbegriff auszugehen; danach ist Wissenschaft jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (Senatsbeschluß vom 20. November 1990 - 1 ABR 87/89 - AP Nr. 47 zu § 118 BetrVG 1972, zu B IV 1 der Gründe). Hierin muß aber der eigentliche Unternehmenszweck liegen. Das Unternehmen muß dazu bestimmt sein, die in Frage stehende geistig-ideelle Zielsetzung zu verwirklichen (BAGE 61, 113, 123 = AP Nr. 39 zu § 118 BetrVG 1972, zu B II 4 a der Gründe). Dagegen reicht die Instrumentalisierung wissenschaftlicher Methoden zur Verfolgung anderer Unternehmensziele, wie sie hier vorliegt, nicht aus.
3. Ebensowenig trifft die Annahme des Arbeitgebers zu, er genieße Tendenzschutz, weil er mit der kreativen Gestaltung von Informationsmaterial künstlerischen Bestimmungen diene. Auch hierin liegt nicht der Unternehmenszweck. Die Tätigkeit des Arbeitgebers ist in dieser Hinsicht nicht anders zu bewerten als etwa diejenige einer Werbeagentur, die bei der Gestaltung von PR-Material künstlerische Mittel einsetzt.
4. Schließlich ist I N e.V. nicht etwa deshalb, weil er Publikationen erstellt, ein Presseunternehmen, das Tendenzschutz nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG genießt. Die Verbreitung von Informationen und Meinungen im Regierungsauftrag gehört nicht zum Schutzbereich des Artikels 5 Abs. 1 Satz 2 GG. In den Rechtsmittelinstanzen hat sich der Arbeitgeber auf diesen Aspekt seiner Tätigkeit auch nicht mehr berufen.
Unterschriften
Dieterich Rost Wißmann Brunner Federlin
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 21.07.1998 durch Anderl, Amtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
BAGE, 228 |
BB 1998, 1639 |
BB 1998, 2648 |
DB 1998, 1566 |
DB 1999, 641 |
NJW 1999, 1422 |
BuW 1998, 720 |
FA 1998, 292 |
NZA 1999, 277 |
SAE 1999, 159 |
ZTR 1999, 92 |
AP, 0 |
AuA 1999, 522 |
www.judicialis.de 1998 |