Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung von Laboringenieur
Leitsatz (redaktionell)
Eingruppierung von Laboringenieur als technischer Angestellter; Einsatz pädagogischer und didaktischer Fachkenntnisse als Spezialtätigkeit; bloße Wissensvermittlung noch keine Spezialtätigkeit
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23
Verfahrensgang
LAG Köln (Urteil vom 30.08.1989; Aktenzeichen 7 Sa 436/88) |
ArbG Köln (Urteil vom 17.02.1988; Aktenzeichen 7 Ca 3841/87) |
Tenor
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30. August 1989 – 7 Sa 436/88 – aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger, der graduierter Maschinenbauingenieur ist, wird seit dem 1. Oktober 1977 beim beklagten Land an der Fachhochschule K. als Laboringenieur beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger erhält seit dem 1. August 1979 Vergütung nach VergGr. IV a BAT.
Der Kläger wird als Laboringenieur im Labor für Konstruktionstechnik und im Labor für Kunststoffverarbeitung eingesetzt. Bis zum Monat Mai 1987 war er zu 45 v. H. seiner Arbeitszeit bei der Durchführung der Praktika tätig. Diese werden im Labor für Konstruktionstechnik für die Studenten von fünf Professoren der Fachbereiche Maschinenbau und Elektronik und im Labor für Kunststoffverarbeitung für die Studenten eines Professors des Fachbereichs Maschinenbau abgehalten. Auf die Betreuung der Studenten außerhalb der Praktika entfielen 12,5 v. H. der Arbeitszeit des Klägers. Im übrigen wurde er mit der Vorkorrektur der Praktikaberichte (5 v. H.), der Betreuung von Diplomarbeiten (5 v. H.), der Einarbeitung in CAD (5 v. H.) und allgemeinen Verwaltungsaufgaben (2,5 v. H.) beschäftigt. Bis zu seinem Ausscheiden aus dem Personalrat am 3. Juni 1987 entfielen 25 v. H. seiner Arbeitszeit auf die Personalratstätigkeit.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß seine Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. III BAT Fallgruppe 2 erfülle, weil sie sich als Spezialtätigkeit aus der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 heraushebe. Seine Mitwirkung bei den Praktika erfordere Kenntnisse im Bereich der Konstruktion und der Kunststoffverarbeitung, die deutlich diejenigen überstiegen, die bei einer normalen Ingenieurstätigkeit erforderlich seien. Es handele sich darüber hinaus um eine Spezialtätigkeit im Tarifsinne, da der erforderliche Einsatz pädagogischer und didaktischer Kenntnisse bei der Vermittlung seines technischen Wissens und Könnens an die Studenten außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liege.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß er ab 1. November 1985 in VergGr. III Fallgruppe 2 des BAT eingruppiert ist.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß die Tätigkeit des Klägers das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. III BAT Fallgruppe 2 nicht erfülle. Aufgabe des Klägers bei der Durchführung der Praktika sei nicht die Vermittlung von technischem Wissen und Können an die Studenten. Diese obliege dem Professor. Der Kläger werde nur beratend tätig. Soweit er Wissenslücken bei den Studenten fülle, nehme dies nur einen geringen Zeitanteil in Anspruch und erfordere keine oder nur geringe pädagogisch-didaktische Fähigkeiten, über die im übrigen jeder ausgebildete Ingenieur verfüge.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. Mit der von ihm gegebenen Begründung konnte das Landesarbeitsgericht der Klage nicht stattgeben.
Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihm beanspruchten VergGr. III BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nrn. 115, 116 u. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Das Landesarbeitsgericht nimmt an, daß die Tätigkeit des Klägers bei der Durchführung der Praktika im Labor für Kunststoffverarbeitung und im Labor für Konstruktionstechnik als ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen sei. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Arbeitsergebnis ist die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Praktikums einschließlich der beratenden Betreuung der Studenten. Diese Tätigkeit ist dem Kläger jeweils allein übertragen, von der Tätigkeit des Hochschullehrers tatsächlich abgrenzbar und tariflich selbständig zu bewerten. Dabei geht das Landesarbeitsgericht zutreffend davon aus, daß der Kläger nicht als Lehrkraft im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT anzusehen ist, sondern als Laboringenieur eine technische Hilfstätigkeit ausübt, die nach den Tätigkeitsmerkmalen für technische Angestellte der Anlage 1 a zum BAT tariflich zu bewerten ist (vgl. BAG Urteile vom 1. Juni 1977 – 4 AZR 111/76 – AP Nr. 98 zu §§ 22, 23 BAT; vom 11. Februar 1987, BAGE 55, 53 = AP Nr. 131 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 25. Mai 1988 – 4 AZR 790/87 – nicht zur Veröffentlichung vorgesehen). Insoweit sind folgende tariflichen Bestimmungen heranzuziehen:
VergGr. IV b BAT Fallgruppe 21
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.
(Entsprechende Tätigkeiten sind z.B.: …)
VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen, die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Besondere Leistungen sind z.B.:
Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.)
VergGr. III BAT Fallgruppe 2
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung, die sich durch besonders schwierige Tätigkeiten und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes oder durch künstlerische oder Spezialtätigkeit aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Der Kläger ist graduierter Maschinenbauingenieur und übt eine entsprechende Tätigkeit länger als sechs Monate aus, so daß die Anforderungen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 21 erfüllt sind. Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht auch an, daß sich seine Tätigkeit durch „besondere Leistungen” aus dieser Vergütungsgruppe heraushebt und somit die Anforderungen der VergGr.
IV a BAT Fallgruppe 10 erfüllt. Das Landesarbeitsgericht geht insoweit in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung vom zutreffenden Rechtsbegriff aus, indem es eine deutlich wahrnehmbar erhöhte Qualität der Arbeit, die erhöhtes Wissen und Können oder eine sonstige gleichwertige Qualifikation verlangt, fordert (vgl. BAGE 51, 59 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.). Diese Anforderungen sieht das Landesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 25. Mai 1988 – 4 AZR 790/87 – (nicht zur Veröffentlichung vorgesehen) dadurch als erfüllt an, daß der Kläger bei den Praktika in zwei Bereichen (Konstruktionstechnik und Kunststoffverarbeitung) tätig ist und im Bereich Konstruktionstechnik mit fünf Professoren zusammenarbeitet. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Wenn das beklagte Land mit der Revision rügt, daß das Landesarbeitsgericht zu den „besonderen Leistungen”, die die Tätigkeit des Klägers erfordere, keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern nur auf das entsprechende Senatsurteil verwiesen habe, trifft dies nicht zu. Das Landesarbeitsgericht hat die tatsächlichen Umstände, aus denen es die Erforderlichkeit des Einsatzes erhöhten Wissens und Könnens folgert, durchaus festgestellt, indem es darauf verweist, daß der Kläger im Bereich der Konstruktionstechnik und im Bereich der Kunststoffverarbeitung tätig sei und mit fünf Professoren zusammenarbeite. Mit der Bezugnahme auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 25. Mai 1988 macht das Landesarbeitsgericht nur deutlich, daß die Arbeit in unterschiedlichen Bereichen (Fachschwerpunkten) für mehrere Professoren der Fachbereiche Maschinenbau und Elektrotechnik eine Anpassung an wechselnde Erfordernisse und eine Beherrschung des gesamten Spektrums der Fachschwerpunkte erfordere. Damit stellt das Landesarbeitsgericht das Vorliegen eines entsprechenden Wissens und Könnens auch beim Kläger fest. Dies wird mit der Revision formell ordnungsgemäß nicht gerügt, so daß der Senat daran gebunden ist.
Soweit das Landesarbeitsgericht ferner annimmt, daß sich die Tätigkeit des Klägers als Spezialtätigkeit aus der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 heraushebe und deshalb die Anforderungen der VergGr. III BAT Fallgruppe 2 erfülle, hält die Entscheidung einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar geht das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff aus, wenn es unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung als Spezialtätigkeit im Tarifsinne eine Tätigkeit fordert, die ein außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegendes, außergewöhnliches Spezialgebiet betrifft, wobei zur Erfüllung dieser Qualifikation bei einem technischen Angestellten auch von ihm anzuwendende nichttechnische und insbesondere pädagogische Fachkenntnisse mit herangezogen werden können (BAG Urteil vom 25. Mai 1988 – 4 AZR 790/87 – nicht zur Veröffentlichung vorgesehen). Das Landesarbeitsgericht gibt diesen Rechtsbegriff bei der Subsumtion aber wieder auf. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Das Landesarbeitsgericht führt nämlich aus, daß es unerheblich sei, ob die Weitergabe technischen Wissens und Könnens durch einen Laboringenieur in den Praktika erhebliche pädagogische Kenntnisse und Fähigkeiten erfordere. Entscheidend sei, daß die Wissensvermittlung keine Ingenieurstätigkeit sei. Auf eine Spezifizierung der erforderlichen pädagogisch-didaktischen Fähigkeiten bei der Wissensvermittlung könne nicht abgestellt werden. Damit stellt das Landesarbeitsgericht in Abweichung von der von ihm zuvor in Bezug genommenen Senatsrechtsprechung zu geringe Anforderungen an das Vorliegen einer Spezialtätigkeit im Tarifsinne. Eine Heraushebung aus der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 durch Spezialtätigkeit erfordert eine Tätigkeit, die außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegt und deshalb besondere Fachkenntnisse erfordert. Bei diesen Fachkenntnissen kann es sich auch um nichttechnische, wie pädagogische oder didaktische Fachkenntnisse handeln. Ohne die Feststellung einer solchen über die Anforderungen der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 hinausgehenden Qualifikation, die sich bei einem Laboringenieur im Einzelfall aus der Einbindung in den Lehrbetrieb ergeben kann, ist der Schluß auf das Vorliegen des Heraushebungsmerkmals der Spezialtätigkeit im Sinne der VergGr. III BAT Fallgruppe 2 aber nicht gerechtfertigt. Ein Ingenieur, der sein einschlägiges technisches Wissen und Können weitergibt, wird dadurch noch nicht auf einem außerhalb seiner üblichen Aufgaben liegenden Spezialgebiet tätig.
Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, da es an ordnungsgemäßen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts über die vom Kläger bei der Durchführung der Praktika gegebenenfalls einzusetzenden pädagogischen und didaktischen Fähigkeiten und Kenntnisse und damit an der Feststellung des in rechtlich erheblichem Umfange geforderten Einsatzes von Fachkenntnissen auf nichttechnischem Gebiet fehlt. Das beklagte Land hat, wie mit der Revision formell ordnungsgemäß gerügt wird, bestritten, daß dem Kläger bei der Durchführung der Praktika die Vermittlung von technischem Wissen und Können obliege und, sofern dies im Einzelfall in Betracht komme, keine oder nur geringe pädagogisch-didaktische Fähigkeiten erforderlich seien. Den entgegenstehenden Sachvortrag des Klägers hat das Landesarbeitsgericht in prozeßordnungswidriger Weise durch die schriftlichen Bestätigungen der Professoren B., R. und Ry. als bewiesen angesehen. Bei den schriftlichen Bestätigungen der Professoren handelt es sich jedoch um Privaturkunden im Sinne von § 416 ZPO, die nicht den Beweis für die Richtigkeit ihres Inhalts begründen. Das Landesarbeitsgericht wird demgemäß bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung den entsprechenden Beweisangeboten der Parteien in bezug auf die dem Kläger bei der Durchführung der Praktika obliegenden Aufgaben und die Erforderlichkeit des Einsatzes pädagogischer und didaktischer Fachkenntnisse nachzugehen haben.
Sollte sich bei der Beweisaufnahme ergeben, daß die Tätigkeit des Klägers bei der Durchführung der Praktika die Vermittlung technischen Wissens und Könnens unter Einsatz pädagogischer und didaktischer Fähigkeiten in rechtlich relevantem Umfange erfordert, so kann der Klage entgegen der Auffassung des beklagten Landes der Erfolg nicht im Hinblick darauf versagt werden, daß der entsprechende Arbeitsvorgang nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bis Mai 1987 nur 45 v. H. der Gesamtarbeitszeit des Klägers in Anspruch nahm. Mit Recht führt nämlich das Landesarbeitsgericht aus, daß 25 v. H. der Gesamtarbeitszeit des Klägers, die auf Personalratstätigkeit entfielen, insoweit außer Betracht zu bleiben haben und deshalb der Arbeitsvorgang das tariflich in zeitlicher Hinsicht geforderte Maß erreicht. Hatte der Kläger bis zum Monat Mai 1987 aufgrund der von ihm auf Dauer auszuübenden Tätigkeit einen tariflichen Mindestvergütungsanspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT erworben, so blieb ihm dieser auch bei einer späteren Verringerung des zeitlichen Anteils seiner Tätigkeit in bezug auf die Durchführung der Praktika erhalten. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes kommt es insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an.
Das Landesarbeitsgericht wird auch über die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten mit zu entscheiden haben.
Unterschriften
Dr. Neumann, Dr. Etzel, Dr. Freitag, Dr. W. Knapp, Schmalz
Fundstellen