Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeitentgelt. öffentlicher Dienst. familienbezogene Teile des Ortszuschlages
Orientierungssatz
- Erhält ein Angestellter des öffentlichen Dienstes, dessen Ehegatte ebenfalls Beschäftigter des öffentlichen Dienstes ist, als familienbezogene Bestandteile des Ortzuschlages den halben Ehegattenanteil und die ungekürzten kinderbezogenen Teile des Ortszuschlages, so werden bei der Berechnung seiner Bruttoaltersteilzeitbezüge die familienbezogenen Bestandteile des Ortszuschlages nicht entsprechend der Verringerung seiner Arbeitszeit gekürzt.
- Die sich daraus ergebende Bruttovergütung ist dann um den Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ soweit zu erhöhen, dass der Angestellte 83 % des Nettobetrages seines bisherigen Arbeitsentgelts erhält, § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 TV ATZ. Die familienbezogenen Bestandteile des Ortszuschlages sind nicht neben dem Aufstockungsbetrag zu zahlen.
Normenkette
ZPO § 256; BAT §§ 26, 29, 34
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2004 – 5 Sa 48/04 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die richtige Bemessung der Altersteilzeitvergütung.
Die im April 1947 geborene Klägerin steht bei der Beklagten seit dem 15. Februar 1983 in einem Angestelltenverhältnis. Auch ihr Ehemann ist Angestellter bei der Beklagten. Beide arbeiteten Vollzeit und haben zwei Kinder. Ihre Vergütung richtet sich nach den Bestimmungen des BAT. Von den familienbezogenen Bestandteilen des Ortszuschlages erhielt die Klägerin den sogenannten Ehegattenanteil mit ihrem Ehemann jeweils zur Hälfte, während sie den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlages jeweils voll erhielt, weil sie das Kindergeld für beide Kinder bezog.
Am 17. Dezember 2002 schloss die Klägerin mit der Beklagten “auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) und des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung” einen sogenannten Änderungsvertrag zu ihrem ursprünglichen Arbeitsvertrag
Dieser Änderungsvertrag lautet auszugsweise:
Ҥ 1
Das Arbeitsverhältnis wird nach Maßgabe der folgenden Vereinbarungen ab 01.01.2003 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.
Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet des § 9 Abs. 2 TV ATZ am 30.04.2012.
§ 2
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt ½ der Regelarbeitszeit (Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ).
Die Altersteilzeitarbeit wird geleistet im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 01.01.2003 bis 31.08.2007 und einer Freistellungsphase vom 01.09.2007 bis 30.04.2012.
§ 3
Für die Anwendung dieses Vertrages gilt der TV ATZ in seiner jeweils geltenden Fassung.”
Im TV ATZ heißt es – soweit vorliegend von Interesse –:
Ҥ 4
Höhe der Bezüge
(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, daß die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.
…
§ 5
Aufstockungsleistungen
(1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie für Arbeitsbereitschaften (§ 18 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb/MTArb-O bzw. § 67 Nr. 10 BMT-G/BMT-G-O) unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.
(2) Der Aufstockungsbetrag muß so hoch sein, daß der Arbeitnehmer 83 v. H des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt. Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 werden bei Anwendung der Sätze 1 und 2 nur nach Maßgabe der folgenden Unterabsätze 2 bis 5 berücksichtigt.”
Die Beklagte hatte zur Bemessung des Altersteilzeitbruttogehalts der Klägerin die ihr bislang gewährten familienbezogenen Bestandteile des Ortszuschlages zunächst halbiert. Nachdem die Klägerin unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dieses Verfahren beanstandet hatte, rechnete die Beklagte auch die andere Hälfte der familienbezogenen Teile des Ortszuschlages dem Altersteilzeitbruttogehalt der Klägerin zu. Dadurch erhöhte sich auch das der Klägerin zustehende Altersteilzeitnettogehalt. Entsprechend dieser Erhöhung kürzte die Beklagte dann den Aufstockungsbetrag, so dass die Klägerin nach § 5 TV ATZ nach wie vor 83 % des Nettobetrages ihres bisherigen Arbeitsentgelts erhielt.
Die im März 2003 auf Grund des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT vom 31. Januar 2003 zu leistende Einmalzahlung iHv. 185,00 Euro brutto berücksichtigte die Beklagte in vollem Umfange sowohl als Bestandteil des bisherigen Vollzeitarbeitsentgelts als auch bei der Ermittlung des Altersteilzeitbruttogehalts. Dadurch erhöhte sich der auszuzahlende Nettobetrag des Altersteilzeitgehalts für den Monat März 2003 um 77,37 Euro.
Die Klägerin ist der Meinung, die familienbezogenen Bestandteile des Ortszuschlages stellten keine Arbeitsentgeltbestandteile dar. Bei ihnen handele es sich um eine Ausgleichszahlung für die unterschiedliche Belastung auf Grund des Familienstandes und der damit verbundenen Unterhaltsverpflichtungen. Deshalb dürften diese Bestandteile des Ortszuschlages bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigt werden, so dass sie nicht zur Kürzung dieses Aufstockungsbetrages führen könnten; vielmehr müssten sie neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt werden.
Weiter macht die Klägerin geltend, die tarifliche Einmalzahlung iHv. 185,00 Euro brutto sei für das Jahr 2002 zu zahlen gewesen und hätte daher bei der Berechnung der Altersteilzeitvergütung nicht berücksichtigt werden dürfen.
Die Klägerin hat beantragt
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr einen halben familienbezogenen und einen ganzen kinderbezogenen Ortszuschlag zu zahlen und den sich ergebenden Betrag nicht durch eine Verringerung der Nettoaufstockung des Altersteilzeitentgelts aufzuzehren, solange die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach BAT unter Zusammenrechnung der einzelnen bestehenden Arbeitsverhältnisse jeweils zumindest der Hälfte von ihr sowie ihrem Ehemann erbracht wird;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 185,00 Euro brutto zu zahlen, abzüglich der im Rahmen der Altersteilzeitentgeltberechnung hierauf gezahlten Nettoentgelte.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie beruft sich darauf, die von ihr vorgenommene Berechnung der Altersteilzeitvergütung und der Aufstockungsleistungen entspreche den tariflichen Regelungen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und im Urteil die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Auszahlung des Ortszuschlages in der verlangten Höhe noch auf Zahlung weiteren Entgelts.
Das Landesarbeitsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe entsprechend den tariflichen Regelungen in § 4 TV ATZ bei der Berechnung der der Klägerin zustehenden Bezüge während ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die familienbezogenen Teile des Ortszuschlages ausreichend berücksichtigt. Der nach § 5 TV ATZ bis zur Höhe von 83 % des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts zu zahlende Aufstockungsbetrag sei zutreffend berechnet. Diese Tarifnorm sehe nicht vor, die familienbezogenen Teile des Ortszuschlages bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages unberücksichtigt zu lassen und sie neben dem 83-prozentigen Mindestnettoentgelt während der Altersteilzeit zusätzlich auszuzahlen. Dies stelle keine Benachteiligung der Klägerin gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten dar.
Die im März 2003 fällige Einmalzahlung iHv. 185,00 Euro brutto habe die Beklagte zulässigerweise sowohl beim Vollzeitbrutto- als auch beim Teilzeitbruttoentgelt für März 2003 berücksichtigt.
Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
II. Die Feststellungs- und die Zahlungsklage sind zwar zulässig, aber unbegründet.
1. Für die Feststellungsklage besteht ein Feststellungsinteresse.
Die Parteien streiten über den Inhalt eines zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO, nämlich über die Berechnungsweise des Aufstockungsbetrages nach § 5 TV ATZ im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Das erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist damit gegeben. Dass es der Klägerin möglich wäre, ihren Anspruch auch mittels Zahlungsklage geltend zu machen, steht dem nicht entgegen. Wird ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber verklagt, ist zu erwarten, dass dieser sich einer gerichtlichen Feststellung seiner rechtlichen Verpflichtungen entsprechend verhalten wird. Die Feststellungsklage ist daher geeignet, den Streit der Parteien endgültig beizulegen (Senat 9. September 2003 – 9 AZR 554/02 – BAGE 107, 248).
2. Die Klage ist unbegründet, da die Beklagte die Höhe der Bezüge und des der Klägerin nach § 5 TV ATZ zustehenden Aufstockungsbetrages zutreffend errechnet hat.
a) Im Änderungsvertrag vom 17. Dezember 2002 haben die Parteien für das ab 1. Januar 2003 begründete Altersteilzeitarbeitsverhältnis die Anwendung des TV ATZ vereinbart.
Nach § 4 Abs. 1 TV ATZ erhält die Klägerin als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung einfließen, entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.
Da die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin während ihrer Altersteilzeit vereinbarungsgemäß auf die Hälfte der Regelarbeitszeit reduziert worden ist, steht ihr während der Arbeits- und der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell die Hälfte der Vergütung zu, die sie bei Vollzeitarbeit erhalten würde, § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT.
Da § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT bezüglich der Vergütung auf § 26 BAT verweist, richtet sich der Begriff der Vergütung, auf den die Klägerin während ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Anspruch hat, nach dieser Vorschrift. § 26 Abs. 1 BAT legt fest, dass die Vergütung des Angestellten aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag besteht.
Die Beklagte hat diese Vergütung entsprechend den tariflichen Regelungen zutreffend errechnet. Sie gewährt der Klägerin die halbe Grundvergütung und die Hälfte des Ortszuschlages der Stufe 1. Daneben erhält die Klägerin, deren Ehemann ebenfalls als Angestellter im Dienste der Beklagten steht, die Hälfte des sogenannten Ehegattenanteils, dh. den halben Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages gem. § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz BAT. Die Beklagte hat diesen hälftigen Unterschiedsbetrag wegen § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT nicht nochmals entsprechend der Teilzeitarbeit der Klägerin halbiert, sondern ihn ungekürzt der Altersteilzeitbruttovergütung zugrunde gelegt. Diese Berechnungsweise ist Ausdruck des dem BAT zugrunde liegenden Prinzips, dass mindestens ein Ehegattenanteil von 100 % für beide Ehepartner gewährleistet werden soll, wenn ein Ehegatte im öffentlichen Dienst vollbeschäftigt oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst beschäftigt sind (vgl. BAG 27. Juni 2002 – 6 AZR 209/01 – AP BAT § 29 Nr. 18). In gleicher Weise verfährt die Beklagte bezüglich des sogenannten kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages, den sie dem Altersteilzeitbruttoentgelt der Klägerin ebenfalls voll zuschlägt, weil ihr das Kindergeld für die beiden ehelichen Kinder gewährt wird. Auch bezüglich dieses Teils des Ortszuschlages hat die Beklagte auf eine Halbierung auf Grund der Teilzeitarbeit wegen § 29 Abschnitt B Abs. 6 Satz 3 BAT verzichtet.
b) Gegen diese den tariflichen Regelungen entsprechende Berechnung ihrer Bruttobezüge während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gem. § 4 TV ATZ wendet sich die Klägerin dem Grunde nach letztlich nicht. Sie macht lediglich geltend, dass diese ungekürzte (Weiter-)Gewährung des Ehegattenanteils des Ortszuschlages und des kinderbezogenen Anteils des Ortszuschlages während ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zwar zu einer Erhöhung ihrer Altersteilzeitbruttobezüge führt, sich dies aber letztlich nicht auf die Höhe der ihr gewährten Altersteilzeitnettobezüge auswirkt.
Dies ist aber die Folge der tariflichen Regelungen über die Höhe der Altersteilzeitbezüge.
c) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ hat die Beklagte die der Klägerin nach § 4 TV ATZ zustehenden Bezüge sowie die von der Beklagten zu tragende Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung um 20 % dieser Bezüge aufzustocken. Dieser Aufstockungsbetrag muss jedoch so hoch sein, dass die Klägerin 83 % des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts (Mindestnettobetrag) erhält, § 5 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ.
Zutreffend hat die Beklagte für die Berechnung dieses Aufstockungsbetrages den der Klägerin gewährten halben Ehegattenanteil des Ortszuschlages und den gewährten ganzen kinderabhängigen Anteil des Ortszuschlages mit berücksichtigt. Bei diesen Bezügen handelt es sich um “die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge”, die gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ auf den Mindestnettobetrag aufzustocken sind.
Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der tariflichen Bestimmungen. § 4 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ bestimmt, dass der Arbeitnehmer während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge erhält. Als anzuwendende tarifliche Vorschriften führt § 4 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ ausdrücklich als Klammerzusatz § 34 BAT an. In dieser Tarifnorm ist bezüglich des Begriffes “Vergütung” durch einen weiteren Klammerzusatz auf § 26 BAT verwiesen. § 26 Abs. 1 BAT bestimmt: “Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag.”
Aus dem Wortlaut dieser tariflichen Verweisungskette folgt somit, dass dem Aufstockungsbetrag iSd. § 5 Abs. 1 TV ATZ die Grundvergütung und der Ortszuschlag zugrunde zu legen sind. Von diesem eindeutigen Wortlaut der tariflichen Bestimmungen ist zunächst auszugehen (st. Rspr., vgl. BAG 24. Juni 2004 – 6 AZR 389/03 – AP BAT § 34 Nr. 10 mwN).
Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht an, dass diese vom Wortlaut her unmissverständlichen Regelungen keiner ergänzenden Auslegung zugänglich sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Voraussetzung für eine vom Wortlaut eines Tarifvertrages abweichende ergänzende Auslegung, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder nachträglich eine Regelung lückenhaft geworden ist. Nur dann haben die Gerichte grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht, diese Lücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben (vgl. Senat 27. April 2004 – 9 AZR 18/03 – BAGE 110, 208).
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV ATZ am 5. Mai 1998 bestanden bereits tarifliche Regelungen über die Verteilung des Ehegattenanteils des Ortszuschlages und des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages, wenn zwei Anspruchsberechtigte im öffentlichen Dienst stehen. § 29 BAT, der diese Verteilung des Ortszuschlages regelt, wurde durch den Änderungstarifvertrag Nr. 49 zum BAT vom 17. Mai 1982 mit Wirkung vom 1. Mai 1982 in den BAT eingefügt und fortlaufend, insbesondere auch zur Anpassung an gesetzliche Änderungen, geändert. Damit war den Tarifvertragsparteien bei Abschluss des TV ATZ bekannt, dass die familienbezogenen Teile des Ortszuschlages entsprechend den familienrechtlichen Verhältnissen der Anspruchsberechtigten gewährt und aufgeteilt werden.
Mit dieser Konzeption verfolgt der Ortszuschlag den Zweck, die mit einem bestimmten Familienstand oder einer bestimmten Lebensgemeinschaft verbundenen finanziellen Belastungen eines Angestellten zu mindern (BAG 29. April 2004 – 6 AZR 101/03 – BAGE 110, 277). Die familienbezogenen Teile des Ortszuschlages sollen die unterschiedlichen Belastungen auf Grund des Familienstandes berücksichtigen. Ihnen kommt demnach eine soziale, familienbezogene Ausgleichsfunktion zu (BAG 24. Juni 2004 – 6 AZR 389/03 – AP BAT § 34 Nr. 10 mwN).
Trotz dieser besonderen Funktion stellt der Ortszuschlag Arbeitsentgelt dar. Er wird von den Tarifvertragsparteien in § 26 Abs. 1 BAT auch ausdrücklich als Bestandteil der “Vergütung des Angestellten” bezeichnet.
In Kenntnis dieser Tatsache haben die Tarifvertragsparteien den Ortszuschlag, bzw. dessen familienbezogene Teile, nicht aus der Berechnungsgrundlage für den Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 1 TV ATZ herausgenommen. Im Gegensatz dazu ist für andere Vergütungsbestandteile, wie steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie für Arbeitsbereitschaften in § 5 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ ausdrücklich geregelt, dass diese “bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages” unberücksichtigt bleiben und, soweit sie nicht unter die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 TV ATZ fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt werden.
Dies zeigt, dass die Tarifvertragsparteien dem Angestellten während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bestimmte Arbeitsentgelte und Bezügebestandteile neben dem Aufstockungsbetrag ungekürzt zukommen lassen wollen. Die hier im Streit stehenden familienbezogenen Teile des Ortszuschlages zählen nicht dazu.
Da sowohl der TV ATZ als auch der BAT für den Bereich der Bezüge sehr konkrete Regelungen enthalten, kann nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien, die den BAT und die ergänzenden Tarifverträge ständig der Entwicklung anpassen, vergessen haben, in § 5 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ die familienbezogenen Teile des Ortszuschlages aus der Berechnung des Aufstockungsbetrages herauszunehmen und festzulegen, dass diese neben dem Aufstockungsbetrag zu zahlen sind.
d) Diese tarifliche Regelung widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck des TV ATZ.
Mit dem Altersteilzeitgesetz soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein Beitrag zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit geleistet werden. Der Arbeitgeber erhält Zuschüsse, um Arbeitnehmer mit Hilfe von Aufstockungsleistungen zu motivieren, den Arbeitsplatz nach einer Übergangsphase vorzeitig freizumachen. Diesem arbeitsmarktpolitischen Ziel entspricht es, dass Altersteilzeit von Teilzeitbeschäftigten nur dann gefördert wird, sofern sie ebenso deutlich wie Vollzeitbeschäftigte ihre Arbeitszeit mindern. Nur dann entsteht genügend Arbeitsbedarf, um die frei werdende Stelle mit einem Arbeitslosen, einem Ausbildungsabsolventen oder (in Kleinbetrieben) mit einem Auszubildenden zu besetzen. Dieses Ziel haben die Tarifvertragsparteien in den TV ATZ übernommen, wie die Präambel zu diesem Tarifvertrag ausweist. Seine Regelungen dienen dem gleitenden Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand; vorrangig sollen dadurch Beschäftigungsmöglichkeiten für Auszubildende und Arbeitslose geschaffen werden. Die Aufstockungsleistung ist als finanzieller Anreiz gedacht, in Altersteilzeit zu gehen. Die Leistung erhält deshalb nur der Angestellte, der seine Arbeitszeit vertraglich um die Hälfte verringert und das Ende des so vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses einvernehmlich mit dem Arbeitgeber festlegt (Senat 20. August 2002 – 9 AZR 710/00 – BAGE 102, 225).
Der Aufstockungsbetrag nach § 5 TV ATZ kann nicht losgelöst von dem Zweck betrachtet werden, der mit dieser Arbeitgeberleistung verfolgt wird. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem TV ATZ das Altersteilzeitgesetz, das allein die Leistungen der öffentlichen Hand an den Arbeitgeber betrifft, umgesetzt. Altersteilzeitarbeitnehmer erhalten die Aufstockungsleistungen allein deshalb, weil sie ihre bisherige Arbeitszeit verringern. Der Aufstockungsbetrag nach § 5 TV ATZ orientiert sich rechnerisch der Höhe nach nicht allein an der Arbeitsleistung des Angestellten im Altersteilzeitarbeitsverhältnis, sondern darüber hinaus am Ziel, den Lebensstandard des Angestellten zu sichern. Insoweit handelt es sich nicht um eine Gegenleistung für die von ihm geschuldete Arbeitsleistung (vgl. Senat 19. Oktober 2004 – 9 AZR 647/03 – AP InsO § 55 Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 29, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
Der TV ATZ will demnach gewährleisten, dass Angestellte in Altersteilzeit zur Sicherung eines bestimmten Lebensstandards mindestens 83 % des Nettobetrages ihres bisherigen Arbeitsentgelts erhalten. Weitergehende Ziele werden mit dieser tariflichen Regelung nicht verfolgt. Der sozialen Ausgleichsfunktion der familienbezogenen Bestandteile des Ortszuschlages ist dadurch Genüge getan, dass eine dem Umfang der Arbeitsverringerung des Angestellten entsprechende Kürzung dieser Bestandteile unterbleibt und sie der Berechnung des Altersteilzeitbruttomonatsgehalts ungekürzt zugrunde gelegt werden.
e) Diese tarifliche Regelung verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Diesem Gebot wird die in § 4 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ iVm. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT geregelte Verminderung der Bruttovergütung des Angestellten im Altersteilzeitarbeitsverhältnis gerecht. Die tarifliche Regelung kürzt die Bruttovergütung eines Teilzeitbeschäftigten nur entsprechend dem Maß der herabgesetzten Arbeitszeit (BAG 24. Juni 2004 – 6 AZR 389/03 – AP BAT § 34 Nr. 10). Bezüglich der familienbezogenen Bestandteile des Ortszuschlages unterbleibt eine solche Kürzung sogar völlig.
f) Entgegen der Meinung der Revision verstößt dieses Ergebnis nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG, das auch die Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung zu beachten haben (dazu BAG 27. Mai 2004 – 6 AZR 129/03 – AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 5 = EzA GG Art. 3 Nr. 101, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
Der Gleichheitssatz wird durch eine Tarifnorm verletzt, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Die Tarifvertragsparteien haben hierbei jedoch eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Sie brauchen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung zu wählen; vielmehr genügt es, wenn sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt. Diese Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (st. Rspr., vgl. BAG 24. Juni 2004 – 6 AZR 389/03 – AP BAT § 34 Nr. 10).
Eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung der Klägerin liegt nicht vor. So führt entgegen ihrer Meinung die dem TV ATZ entsprechende Berechnung des Altersteilzeitentgelts zu keiner unzulässigen “Nivellierung” ihrer Vergütung gegenüber Arbeitnehmern, die eines familienbezogenen Ausgleichs nicht bedürfen.
Den Tarifvertragsparteien des BAT steht es frei, ob und in welchem Umfange sie neben den rein arbeitsleistungsbezogenen Vergütungen durch einen zusätzlichen Vergütungsbestandteil einen sozialen, familienbezogenen Ausgleich gewähren wollen. Zu einem solchen Ausgleich sind sie verfassungsrechtlich nicht verpflichtet. Da sie sich jedoch durch die Gewährung eines familienbezogenen Ortszuschlages (ab Stufe 2 nach § 29 Abschn. B Abs. 2 BAT) für eine teilweise familienbezogene Vergütungsregelung entschieden haben, sind sie nach dem Gleichbehandlungsgebot lediglich gehindert, bestimmte Arbeitnehmergruppen ohne sachlich vertretbaren Grund von dieser familienbezogenen Vergütung ganz oder teilweise auszuschließen. Durch die von den Tarifvertragsparteien in § 4 iVm. § 5 TV ATZ getroffenen Regelungen wird Angestellten in Altersteilzeit gewährleistet, dass ihnen die familienbezogenen Teile des Ortszuschlages auch während der Altersteilzeit ungekürzt als Bruttovergütungsbestandteile weiter gezahlt werden. § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 TV ATZ garantiert ihnen dann durch die Zahlung des Aufstockungsbetrages, dass sie mindestens 83 % der auf diese Teile des Ortszuschlages entfallenen Nettobezüge erhalten. Damit werden, obwohl sich die Arbeitsleistung der Klägerin während ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses um 50 % verringert, die Nettobeträge der familienbezogenen Teile ihres Ortszuschlages im Ergebnis lediglich um 17 % gekürzt. Damit halten sich die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ihnen zustehenden Gestaltungsfreiheit.
g) Von diesem Ergebnis geht auch der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2004 (– 6 AZR 389/03 – AP BAT § 34 Nr. 10 –) aus. Dort führt der Sechste Senat aus: “Bei seiner teilweisen Stattgabe der Klage hätte das Landesarbeitsgericht deshalb berücksichtigen müssen, dass ein höherer Ehegattenanteil im Ortszuschlag zwar zu einer höheren Bruttovergütung der Klägerin, aber auch zu einer entsprechenden Verringerung des Aufstockungsbetrages führt und damit rechnerisch keine höhere Nettovergütung bewirkt.”
3. Die Zahlungsklage ist ebenfalls unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der tariflichen Einmalzahlung iHv. 185,00 Euro brutto abzüglich der im Rahmen der Altersteilzeitberechnung hierauf gezahlten Nettoentgelte.
Die Einmalzahlung gem. § 3 Abs. 1 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT vom 31. Januar 2003 ist Bestandteil der “Bezüge” iSd. § 4 TV ATZ, welche die Beklagte bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages nach § 5 TV ATZ berücksichtigen durfte.
Entgegen der Meinung der Klägerin handelt es sich bei dieser Einmalzahlung um keine, die “rückwirkend für das Jahr 2002 gelten sollte” und damit für einen Zeitraum zu erfolgen hatte, in dem die Klägerin noch nicht im Altersteilzeitarbeitsverhältnis stand. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 bestimmt, dass Angestellte, die im Monat Februar 2003 Anspruch auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis haben, das am 2. Januar 2003 bereits bestanden hat, im Monat März 2003 eine Einmalzahlung erhalten.
Damit ist im Tarifvertrag klargestellt, dass es sich bei dieser Zahlung um einen Bezug aus einem im Jahre 2003 bestehenden Arbeitsverhältnis handelt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Klägerin jedoch bereits im Altersteilzeitarbeitsverhältnis, so dass die tarifliche Einmalzahlung als Bestandteil ihrer Altersteilzeitvergütung zu behandeln war.
Für die Annahme der Klägerin, die Zweckbestimmung der Einmalzahlung sei darauf ausgerichtet, ihr Gehalt für einen zurückliegenden Zeitraum zu erhöhen, gibt es im Tarifvertrag keine Anhaltspunkte. Vielmehr spricht die tarifliche Regelung, dass Voraussetzungen für die Einmalzahlung sowohl der Bestand des Arbeitsverhältnisses am 2. Januar 2003 als auch der Anspruch des Angestellten auf Bezüge im Monat Februar 2003 sind, gegen die Annahme, der Zweck der Zahlung sei ausschließlich eine nachträgliche Gehaltserhöhung für einen vor 2003 liegenden Zeitraum.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Düwell, Reinecke, Böck, Otto, Benrath
Fundstellen
Haufe-Index 1477035 |
NWB 2006, 1192 |
FA 2006, 151 |
NZA 2006, 456 |
ZTR 2006, 256 |
EzA-SD 2006, 16 |
EzA |
NJOZ 2006, 1528 |