Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Theaterpädagogin

 

Leitsatz (redaktionell)

Es bleibt unentschieden, ob eine Theaterpädagogin dem BAT oder dem NV-Solo unterfällt. Im Falle des Geltungsbereiches des BAT sind die Vergütungsgruppenmerkmale nicht schlüssig dargelegt.

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; BAT § 3c; Normalvertrag (NV)-Solo § 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 17.06.1993; Aktenzeichen 6 Sa 190/93)

ArbG Köln (Urteil vom 07.07.1992; Aktenzeichen 17 Ca 171/92)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. Juni 1993 – 6 Sa 190/93 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung der Klägerin.

Die am 11. März 1953 geborene Klägerin hat am 29. November 1976 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Deutsch, Englisch und Erziehungswissenschaften abgelegt. Am 15. Januar 1982 erwarb sie nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien.

Im November 1985 nahm die Klägerin zunächst im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme eine befristete Tätigkeit als Theaterpädagogin bei der Beklagten auf. In der dem ABM-Antrag beigefügten Stellenbeschreibung hatte die Beklagte zu der Tätigkeit der von ihr gesuchten Theaterpädagogen und den Eigenschaften der ihr zuzuweisenden Arbeitnehmer folgende Angaben gemacht:

  1. Tätigkeitsbeschreibung

    Die Theaterpädagogen sollen die Zusammenarbeit zwischen dem Theater und den Schulen organisieren und betreuen, Angebote des Theaters pädagogisch vermitteln, Unterrichtseinheiten gestalten. Vor- und Nachbereitung, Lehrerarbeitskreise betreuen, Schultheatergruppen beraten, Workshops, mobile Programme.

  2. Zuzuweisende(r) Arbeitnehmer

    (Berufsbenennung, berufl. Mindestkenntnisse und -fertigkeiten, körperliche Anforderungen)

    Lehrer für Gymnasium (2) und Realschule/Gesamtschule (1). Fächerschwerpunkte in den Bereichen Deutsch/Sprachen/Kunst/Gesellschaftswissenschaften/Geschichte. Interesse für bzw. Erfahrungen mit Theater. Mindestens abgeschlossenes Referendariat.

Zur Zeit ist die Klägerin aufgrund des bis zum 15. August 1995, dem Ende der Spielzeit 1994/1995, befristeten Arbeitsvertrages vom 20. Februar 1990 beschäftigt. Ihr Bruttomonatsentgelt beträgt – Stand Mitte 1993 – ca. 4.300,– DM. Nach § 8 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien bestimmt sich das Dienstverhältnis u.a. nach dem Normalvertrag – Solo in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ändernden und ergänzenden Tarifverträgen. Die Klägerin ist seit Juni 1990 Mitglied der Gewerkschaft ÖTV, die Beklagte ist über ihre Verbandsmitgliedschaft an die im öffentlichen Dienst abgeschlossenen Tarifverträge gebunden.

Die Klägerin ist bei der Beklagten neben einer weiteren Theaterpädagogin im Bereich des Referats für Theater und Schule beschäftigt. Durch ihre Arbeit soll in der Öffentlichkeit verstärkt auf die Institution Theater hingewiesen werden. Zu den Aufgaben der Theaterpädagoginnen gehört dabei der Aufbau und die Betreuung eines Kontaktnetzes zu Schulen im Raum K.. Gegenstand der Tätigkeit dort ist die begleitende Information einzelner Inszenierungen des Theaters wie auch ein Gesamtüberblick über die Theaterarbeit. Zu ihrer Tätigkeit gehört auch die Veranstaltung sog. Workshops, in denen anhand eines ausgewählten Stückes des Spielplans unter Rückgriff auf eigene Erfahrungen und bekannte Situationen Elemente dieses Stückes und seiner Inszenierung spielerisch erarbeitet werden. Schließlich zählt zum Aufgabenbereich der Theaterpädagoginnen die Herausgabe eines regelmäßig erscheinenden Informationsheftes für Jugendliche und Lehrer des K. Arbeitskreises Theater und Schule („KAKTUS”).

Mit Schreiben vom 8. November 1990 hat die Klägerin erfolglos die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II BAT-VKA beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr Arbeitsverhältnis sei nicht vom Geltungsbereich des Normalvertrages – Solo, sondern von dem des BAT erfaßt. Sie habe nämlich keine künstlerische, sondern eine pädagogische Tätigkeit auszuüben. Da sie eine ihrer abgeschlossenen wissenschaftlichen Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübe, was durch die Stellenbeschreibung der Beklagten im Zusammenhang mit dem ABM-Antrag bestätigt werde, sei sie in die Vergütungsgruppe II BAT-VKA eingruppiert.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 1. April 1990 in die Vergütungsgruppe II BAT einzugruppieren und entsprechend zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Vorschriften des BAT fänden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Dies ergebe sich bereits aus den Vereinbarungen des Arbeitsvertrages. aber auch aus der Zuordnung des Aufgabenbereiches der Klägerin zum künstlerischen Bereich des Theaters. Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit sei eher künstlerisch als nichtkünstlerisch.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das klageabweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis zutreffend. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II BAT-VKA nicht dargetan.

I. Die Klage ist zwar zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z.B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

II. Die Klage ist aber nicht begründet. Es kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht von dem Geltungsbereich des Normalvertrages-Solo erfaßt wird, sondern von demjenigen des BAT. Auch in diesem Fall kann ihre Klage keinen Erfolg haben, denn die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II BAT-VKA.

1. Wird das Arbeitsverhältnis der Parteien von dem Geltungsbereich des BAT erfaßt, der in diesem Falle kraft der ab Juni 1990 bestehenden beiderseitigen Tarifbindung zwischen den Parteien unmittelbar und zwingend gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG gelten würde, käme es für das Klagebegehren darauf an, ob im Klagezeitraum mindestens die Hälfte der die Arbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe II BAT-VKA entsprechen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Unter Arbeitsvorgang ist hierbei eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. Urteile des Senats vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29, 34 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 4. April 1984 – 4 AZR 81/82 – AP Nr. 88 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Das Landesarbeitsgericht macht zur Frage der Arbeitsvorgänge keine Ausführungen. Dies hindert den Senat nicht, die Arbeitsvorgänge der Klägerin selbst zu bestimmen (Urteil des Senats vom 1. September 1982 – 4 AZR 1134/79 – AP Nr. 68 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Es fehlen jedoch die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu den Arbeitsergebnissen und Zusammenhangstätigkeiten der Klägerin, zur Verwaltungsübung sowie zur tatsächlichen Trennbarkeit und rechtlich selbständigen Bewertbarkeit der einzelnen Aufgaben der Klägerin. Aus ihrer Tätigkeitsbeschreibung in der Klageschrift läßt sich insoweit nichts entnehmen. Gleichwohl bedarf es nicht der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht, damit die erforderlichen Feststellungen zur Bestimmung der Arbeitsvorgänge der Klägerin getroffen werden können. Denn die Klägerin hat es für alle ihr übertragenen Aufgaben versäumt, substantiiert darzulegen, daß sie den Merkmalen der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT-VKA entsprechen. Damit kommt es auf den Zuschnitt der Arbeitsvorgänge der Klägerin nicht an. Bei allen denkbaren Arbeitsvorgängen der Klägerin steht ihr kein Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe II BAT-VKA gegenüber der Beklagten zu.

2.a) Als einzig einschlägige Fallgruppe kommt die Nr. 1 a der Vergütungsgruppe II BAT-VKA in Betracht:

„Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.”

b) Die Tätigkeit der Klägerin entspricht nicht den Voraussetzungen der ersten Alternative der Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe II BAT-VKA. Zwar verfügt die Klägerin über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung und erfüllt damit das erste subjektive Tätigkeitsmerkmal. Die Klägerin übt aber nach ihrem Vortrag keine entsprechende Tätigkeit im Tarifsinn aus. Eine solche muß sich nämlich nach dem im Tarifwortlaut zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien sowie nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang jeweils auf die konkrete wissenschaftliche Hochschulbildung des betreffenden Angestellten (z.B. als Jurist oder Volkswirt) beziehen und kann daher nur dann bejaht werden, wenn die betreffende Tätigkeit schlechthin die Fähigkeit erfordert, wie ein einschlägig ausgebildeter Akademiker in dem entsprechenden akademischen Fachgebiet (etwa dem juristischen oder volkswirtschaftlichen) Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln. Das wird als der neben dem subjektiven Merkmal der abgeschlossenen Hochschulbildung weiter objektiv zu fordernde sog. „akademische Zuschnitt” der Tätigkeit bezeichnet. Hingegen ist es nicht ausreichend, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Angestellten für seinen Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr im zuvor erläuterten Rechts sinne zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, d.h. notwendig sein (Urteil des Senats vom 23. Mai 1979 – 4 AZR 576/77 – AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).

c) Die Klägerin hat es versäumt, substantiiert darzulegen, daß die ihr übertragene Tätigkeit notwendig die Kenntnisse einer Lehrerin mit wissenschaftlicher Hochschulbildung erfordert. Diese Darlegung war deshalb geboten, weil dies von der Beklagten substantiiert bestritten worden ist. Die Beklagte hat dazu ausgeführt, die Klägerin erkläre wie ein Dramaturg, werbe wie ein Mitglied der Werbeleitung und der Öffentlichkeitsarbeit des Theaters und vertrete den Spielplan des Intendanten in der Öffentlichkeit. All diese Tätigkeiten erforderten nicht einmal ein Abitur geschweige denn eine akademische Vorbildung. An anderen Theatern werde die der Klägerin übertragene Tätigkeit von Dramaturgen, Werbeleitern. Mitgliedern der Öffentlichkeitsarbeit oder den Intendanten selbst ausgeführt.

Die Beklagte hat dann ermittelt, welchen Inhalt Arbeitsverträge mit an anderen Bühnen beschäftigten Theaterpädagogen haben, und als Ergebnis vorgetragen, soweit für diese – was die Ausnahme sei – der BAT angewandt werde, erhielten sie Vergütung nach den Vergütungsgruppen IV a oder IV b BAT. Bei dieser Gelegenheit hat sie der Klägerin nochmals entgegengehalten, als Reaktion auf ihren – der Beklagten – Vortrag in der Berufungsbegründung habe erwartet werden dürfen, daß sich die Klägerin in der Berufungserwiderung mit der problematischen BAT-Eingruppierung beschäftigen werde; daran fehle es jedoch.

Der Vortrag der Klägerin enthält nur einen Hinweis, der für das Merkmal der „entsprechenden Tätigkeit” im Sinne der ersten Alternative der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT-VKA verwertbar ist: Sie hat auf die dem Antrag der Beklagten auf „Förderung einer Allgemeinen Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung gemäß §§ 91 ff. AFG” beigefügte Stellenbeschreibung verwiesen, in welcher die Beklagte als zuzuweisende Arbeitnehmer für die Theaterpädagogenstellen zwei „Lehrer für Gymnasium” und einen Lehrer für „Realschule/Gesamtschule” mit der von ihr näher beschriebenen Fächerkombination und weiteren von ihr gewünschten Voraussetzungen gesucht hat. Damit ist das Vorliegen der Eingruppierungsvoraussetzungen der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT-VKA nicht hinreichend begründet. Die vorstehenden Angaben in der Stellenbeschreibung besagen nicht, daß für die Tätigkeit eines Theaterpädagogen die Kenntnisse eines Lehrers mit wissenschaftlicher Hochschulbildung notwendig sind. Ihnen ist nur zu entnehmen, daß die Beklagte davon ausgegangen ist, jedenfalls Stellensuchende mit den beschriebenen Voraussetzungen seien geeignet. Die Beklagte kann bewußt einen als Lehrer überqualifizierten Arbeitnehmer gesucht haben, um einem arbeitslosen Lehrer eine Beschäftigungsmöglichkeit als Theaterpädagoge zu bieten. Sie kann auch deshalb einen Lehrer gesucht haben, weil sie davon ausgegangen ist, dieser sei im Normal fall geeignet und auf dem Arbeitsmarkt eher verfügbar als z.B. ein Dramaturg mit pädagogischen Fähigkeiten oder ein pädagogisch qualifizierter Werbeleiter mit Theaterinteresse bzw. -erfahrung, oder weil sie es sich ersparen wollte, Bewerber mit solcher Vorbildung daraufhin zu überprüfen, ob sie über pädagogische Qualifikationen verfügten.

Der Klägerin oblag es daher, näher zu begründen, daß für die ihr übertragene Tätigkeit als Theaterpädagogin Kenntnisse benötigt werden, die derjenigen eines Lehrers mit abgeschlossener Hochschulbildung entsprechen. Hierzu hat sie jeglichen Vortrag vermissen lassen. Sie durfte sich nicht auf die ausführliche Darlegung beschränken, das Arbeitsverhältnis werde vom Geltungsbereich des BAT erfaßt, ohne die Erfüllung der Eingruppierungsmerkmale für den Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe II BAT substantiiert darzulegen. Ohne diese Darlegung konnte ihre Klage keinen Erfolg haben. Sie hatte, insbesondere wegen des diesbezüglichen substantiierten Bestreitens der Beklagten, keinen Anlaß, diese Darlegung für entbehrlich zu halten.

d) Die Nachteile des unklar gebliebenen Sachverhalts gehen zu Lasten der Klägerin. Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat wie jeder Kläger einer Zivilklage die anspruchsbegründenden Tatsachen für den vom ihm geltend gemachten Anspruch darzulegen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Arbeitsvorgänge, sondern auch bezüglich der jeweils in Betracht kommenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale. Demgemäß hat der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage diejenigen Tatsachen vorzubringen und im Bestreitens falle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluß möglich ist, daß er die im Einzelfalle in Betracht kommenden und für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale erfüllt (Urteil des Senats vom 24. Oktober 1984 – 4 AZR 518/82 – AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

3. Die Klägerin erfüllt auch nicht die Tätigkeitsmerkmale der zweiten Alternative der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT-VKA. Es ist nicht ersichtlich, daß die von ihr ausgeübte Tätigkeit als Theaterpädagogin überhaupt eine akademische Ausbildung erfordert.

a) Das wissenschaftliche Hochschulstudium der Klägerin genügt den subjektiven Anforderungen, die an das Wissen und Können der sonstigen Angestellten zu stellen sind. Auch insoweit fehlt es jedoch an jeglichem Vortrag der Klägerin zur Ausübung „entsprechender Tätigkeiten” im Sinne dieser Alternative.

Die zweite Alternative der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT-VKA verlangt zwar keine akademische Ausbildung des Angestellten, wohl aber „akademischen Zuschnitt” der Tätigkeit, d.h. die Befähigung, wie ein einschlägig ausgebildeter Akademiker Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse zu entwickeln. Im Gegensatz zur ersten Alternative der Tätigkeitsmerkmale ist das bei der zweiten Alternative aber auch dann rechtlich möglich, wenn die betreffenden Arbeitsvorgänge des Angestellten ohne unmittelbaren Bezug zu einer konkreten akademischen Fachdisziplin ein Urteilsvermögen, einen Bildungsstand und ein Allgemeinwissen eines gleich in welchem oder welchen Fachgebieten ausgebildeten Akademikers, also nicht eine fachspezifische, sondern nur eine allgemeine akademische Qualifikation fordern (Urteil des Senats vom 21. Mai 1980 – 4 AZR 434/78 – AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Auch dazu fehlt jeder Sachvortrag der Klägerin. Diese hat sich auf die Darstellung der nichtkünstlerischen Arbeitsinhalte beschränkt. Zu den fachlichen und intellektuellen Anforderungen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals, die mit ihrer Arbeitsleistung verbunden sind, fehlen jegliche Ausführungen.

b) Nach alledem ist die Klage selbst dann unbegründet, wenn auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des BAT Anwendung fänden.

4. Die Verfahrens rügen der Klägerin gehen dahin, das Landesarbeitsgericht habe ihren Sachvortrag dazu, daß ihre Tätigkeit nichtkünstlerisch sei, sondern pädagogisch, mehr Nähe zur allgemeinen Verwaltungs/Öffentlichkeitsarbeit aufweise als zum künstlerischen Betrieb des Theaters und daß der Jugendclub nunmehr mit pädagogischem statt – wie früher – mit künstlerischem Schwerpunkt geführt werde, nicht zur Kenntnis genommen. Sie rügt daher der Sache nach die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (§ 286 ZPO).

Alle diese Rügen betreffen die Frage, ob für das Arbeitsverhältnis der Parteien der BAT gilt oder nicht. Dies kann jedoch dahinstehen. Auch bei Geltung des BAT ist die Klage unbegründet. Damit kommt es auf die von der Revision erhobenen Verfahrens rügen nicht an.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr.h.c. Schaub, Schneider, Bott, Grätz, Kiefer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1073549

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