Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines technischen Sachbearbeiters
Leitsatz (redaktionell)
Eingruppierung eines Maurermeisters in die Funktion eines technischen Sachbearbeiters
Normenkette
TVG § 1; ZPO §§ 295, 284, 358
Verfahrensgang
LAG Hamm (Urteil vom 04.05.1990; Aktenzeichen 5 Sa 1535/89) |
ArbG Hamm (Urteil vom 16.08.1989; Aktenzeichen 3 Ca 453/89) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Mai 1990 – 5 Sa 1535/89 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers nach dem Gehaltsrahmenabkommen in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 1985 (GRA).
Der Kläger ist seit dem 24. Januar 1966 bei der Beklagten, die geschweißte Stahlrohre herstellt, beschäftigt. Der Kläger ist Maurermeister. Er wurde zunächst als Vorarbeiter im Bauhof – einem Nebenbetrieb der Beklagten – eingesetzt. Ab Mai 1966 war er als Meister im Bauwesen tätig. Ab April 1968 wurde er in der Gruppe Energie- und Bauplanung als technischer Sachbearbeiter für die industrielle Bau-, Stahl- und Anlagenplanung der Maschinenbetriebe der Beklagten beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit das GRA sowie das Gehaltsabkommen für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der metallverarbeitenden Industrie in Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 1987 Anwendung.
Der Kläger erhält z.Z. Gehalt aus der Gruppe T 5 GRA zuzüglich einer 25 %igen Gruppenzulage nach der Gruppe T 6.
Nach der von der Beklagten unter dem 5. Oktober 1988 nach dem Stand vom 1. April 1988 erstellten Stellenbeschreibung übt der Kläger folgende Tätigkeiten aus:
Tätigkeitsbezeichnung
Industrielle Bau-, Stahlbau und Anlagenplanung
Dienstrang
Technischer Sachbearbeiter
Unterstellung
Gruppenleiter MB-TP/EB
- –
Stellvertretung
in Teilbereichen Gruppenleiter MB-TP/EB und MB-IR/M
6. Aufgaben im einzelnen |
ca. Stunden |
in % |
Selbständige und verantwortliche Ausarbeitung schwieriger Planungsaufgaben in Fachbereichen Bau und Stahlbau für Neuanlagen sowie Erweiterungen und Umbau vorhandener Anlagen und Anlagenbereiche nach allgemein formulierten Aufgaben- und Problemstellungen, im einzelnen: |
|
|
- Entwurf, Berechnung und Ausarbeitung für Neuanlagen und für Erweiterung oder Umbau vorhandener Anlagen unter Beachtung einschlägiger Vorschriften und Richtlinien wie UVV, DIN, Arbeitsstättenverordnung und Umweltschutzverordnungen.: |
35 |
22 |
- Entwurf und Ausarbeitung von Lage-, Übersichts- und Werkstattplänen sowie Überarbeitung fremder Entwürfe. |
6 |
4 |
- Erstellung von Antragsunterlagen für Bau- und BIMSCH-Anträge unter Beachtung der Bau O.NW und weiterer einschlägiger Verordnungen. |
22,5 |
13 |
- Erstellung von Anfrageunterlagen und Ausschreibungen vorgenannter Fachbereiche für Antragen bei Fremdfirmen sowie die Auswertung und Gegenüberstellung der Angebote als Vorbereitung für die Vergabe. |
23 |
14 |
- Montageabwicklung und -überwachung von Fremdfirmen zur termingerechten und fachlich richtigen Beibringung von Vertragsleistungen, behördlichen Auflagen sowie Überwachung der Fremdfirmen bezüglich Beachtung der Arbeitssicherheitsvorschriften. |
23 |
14 |
- Erstellung von Aufmaßen während und nach Ausführung von Fremdleistungen sowie Abnahme der erbrachten Leistungen |
14,5 |
9 |
- Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte beim Bezug von Fremdleistungen auch im Vergleich zu Eigenfertigungen bei HR. |
2 |
1 |
- Unterstützung der Arbeitsvorbereitung im Rahmen der technischen Klärung von Innenaufträgen, bei Terminabstimmungen für Großreparaturen, Festlegung von Arbeitsabläufen, technischen Ausführungen und Koordination zwischen MB-Abteilungen und Fremdfirmen. |
5 |
3 |
- Bearbeitung und Beurteilung von Verbesserungsvorschlägen im Bereich Bau. |
2 |
1 |
- Bearbeitung und Unterhaltung der Archive für Baukonstruktion, Konzessionsunterlagen und Werkslagepläne. |
6 |
4 |
Vertretung im Bereich MB-IR bzgl. Bau entsprechend dem neuesten Organisationsplan und Prinzipschichtplan Funktionsgruppe b vom 12.03.88 (bei Urlaub, Krankheit, an Wochenenden und sonstigem) mit Weisungsbefugnis in personeller und organisatorischer Hinsicht sowie Anweisung soweit möglich im Fachbereich des Stelleninhabers. |
24 |
15 |
Der Kläger hat mit der der Beklagten am 28. März 1989 zugestellten Klage die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit erfülle die Merkmale der Gruppe T 6 GRA. Zu der Stellenbeschreibung hat er im einzelnen vorgetragen:
1. Spiegelstrich: Die genannten Tätigkeiten beträfen Tätigkeiten für Neubau. Umbau und Erweiterungen an baulichen Anlagen und Gebäuden einschließlich der Fundamente, Stahlkonstruktion, Wände und Dächer; ebenso Straßen, Wege und Plätze nebst Brücken und Sicherungsanlagen. Diese führe er unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Richtlinien durch. Unter baulichen Anlagen seien nicht nur Gebäude und deren wesentliche Bestandteile, sondern auch Brücken zu verstehen. Es handele sich dabei keineswegs nur um kleine Überwege. Vielmehr habe er neben Gebäuden und deren wesentlichen Bestandteilen auch Brücken größeren Ausmaßes entworfen und berechnet. Darüber hinaus habe er auch Anlagen bzw. Maschinen bzw. wesentliche Teile derselben schwierigen Art entworfen und berechnet.
2. Spiegelstrich: Diese Tätigkeiten umfaßten die Erstellung und Bearbeitung eigener und fremder Werkslagepläne, Entwässerungspläne, Bergsenkungsgebietspläne und Übersichtspläne für Gebäude und Anlagen sowie alle Ausführungszeichnungen für Gebäude. Fundamente und Anlagen.
4. Spiegelstrich: Insoweit habe er Antragen und Ausschreibungen von Bauleistungen zu fertigen und sie bis zur Auftragsvergabereife vorzubereiten. Hierbei habe er schwierige und vielseitige Fertigungen geplant, auch unter Berücksichtigung neuer Fertigungsmethoden. Dies gelte insbesondere für das Planen der Stahlbaukonstruktionen, Rahmenleichtbau, Trapezdach, Isowand etc. Er bestimme auch allein die Auswahl und den Einsatz von bestimmten Vorrichtungen für neue Programme, Verbesserung der Methoden und zur Kostenreduzierung. Er sei auch seit längerer Zeit in Fertigung, Arbeitsvorbereitung, Konstruktion. Entwicklung und Kostenwesen mit spezieller Weiterbildung für Kalkulationsfragen tätig. In den 23 Jahren seiner Beschäftigungszeit bei der Beklagten habe er sich in den Bereichen Konstruktion, Betriebskosten und allgemeine Organisation weitergebildet. Bereits 1958 habe er seine Meisterprüfung als Maurermeister bei der Handwerkskammer in Dortmund abgelegt.
5. Spiegelstrich: Die hier auf gelisteten Tätigkeiten umfaßten Leitung und Überwachung von Bautätigkeiten, die planerisch in den Spiegelstrichen 1. bis 4. vorbereitet seien, unter Beachtung der Auflagen sowie fachlicher und kostengünstigster Ausführung und der Arbeitssicherheit. Er besitze zwar keine Handlungsvollmacht, sei jedoch der einzige Baufachmann der Beklagten. Im Bereich Reklamation führe er immer die technische Beratung durch.
6. Spiegelstrich: Er erstelle das gesamte Aufmaß und führe das technische Abrechnungsverfahren bei den vorgenannten Bauleistungen einschließlich der Abnahme der Gewerke durch. Darüber hinaus erstelle er Aufmaß- und Abrechnungsprotokolle.
7. Spiegelstrich: Gemäß dieser Beschreibung suche er die kostengünstigsten Leistungsgeber aus bzw. ziehe Vergleiche zwischen Fremd- und Eigenleistungen bei der Beklagten. Er plane und erstelle vollständige Arbeitsstudien für geplante Fertigungen. Das Planen kompletter Arbeitsabläufe auch unter wirtschaftlichen Aspekten sei dabei von ihm zu beachten.
8. Spiegelstrich: Er leiste baufachliche Hilfestellung bei der internen Arbeitsvorbereitung auch im Bereich der Termingestaltung, der Arbeitsabläufe und der Koordination zwischen den Abteilungen und mit Fremdfirmen.
Weiter hat der Kläger vorgetragen, er vertrete den übergeordneten Gruppenleiter in den Teilbereichen Technische Planung/Energie- und Bauplanung (MB-TP/EB), Rohrschlosserei, Wärme, Wasser und Heizung (MB-IR/M).
Darüber hinaus bearbeite er ab Anfang 1988 auch den Aufgabenbereich des früheren Mitarbeiters S. Im einzelnen handele es sich um die folgenden Teilgebiete:
- Abwicklung der Statik mit einem externen Ingenieurbüro, Massenermittlung und Erstellung von Anfrage- bzw. Ausschreibungsunterlagen;
- Terminplanung und technische Mitwirkung bei der Vergabe;
- Terminabsprachen mit Auftraggebern und Koordination;
- Überwachung der Bauausführung und des Objekts;
- Erstellung der örtlichen gemeinsamen Aufmaße der Gewerke für die Abrechnungen (teilweise);
- Abnahmen mit Auftragnehmer und Abnahmestelle;
- Prüfung bzw. teilweise Erstellung der Aufmaßprotokolle und Nachkalkulation.
Im Jahre 1988 sei er zu etwa 73,3 % mit der Bearbeitung größerer Bauvorhaben beschäftigt gewesen, im Jahre 1989 zu 71,1 % und mehr.
Bei innerbetrieblichen Aufgaben formuliere der betriebliche Auftraggeber – im allgemeinen eine Produktionsabteilung – gegenüber dem Vorgesetzten des Klägers, Herrn K., eine Anforderung, Unter Mitwirkung des Klägers komme dann ein Vorgespräch mit dem Auftraggeber zustande, womit der Kläger den Auftrag übernehme. Alsdann sei es Aufgabe des Klägers, einen Vorentwurf zu entwickeln. Hierzu benötige er Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der auftraggebenden Produktionsabteilung wie auch Fachkenntnisse in sämtlichen bei der Realisierung in Betracht kommenden Baubereichen. Dabei handele es sich hier insbesondere um solche auf dem Gebiet des Tiefbaus und des Hochbaus mit angrenzenden Gewerken sowie des Stahlbaus. Auch Kenntnisse im Bereich der Energieplanung seien erforderlich, weil entsprechende Installationen vorgenommen werden müssen.
Der Kläger behauptet schließlich, er sei bis zum August 1989 allein für die Abnahme der Bauwerke verantwortlich gewesen. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kammertermin beim Arbeitsgericht habe sich die Beklagte allerdings auf eine bei ihr bestehende Regelung berufen, die besage, hierfür sei ihre sogenannte Abnahmestelle zuständig. Diese habe aber auf eine Mitwirkung in der Vergangenheit verzichtet, weil sie sich nicht für hinreichend sachkundig gehalten habe.
Der Kläger hat für die Zeit April bis Dezember 1989 einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von 8.038,20 DM brutto errechnet und dementsprechend zuletzt beantragt,
- festzustellen, daß der Kläger seit dem 1. Januar 1990 in die Gehaltsgruppe T 6 des Gehaltsrahmenabkommens für die Angestellten in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen eingruppiert ist;
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.038,20 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits unschlüssig, da die vom Kläger vorgetragenen Tätigkeiten allenfalls seine Eingruppierung in die Gruppe T 5 rechtfertigten. Er verrichte auch nicht überwiegend Tätigkeiten, die eine Eingruppierung in die Tarifgruppe T 6, der höchsten Gruppe für Techniker, rechtfertige. Gelegentliche Tätigkeiten nach dieser Tarifgruppe seien durch die Gruppenzulage von 25 % abgegolten.
Im einzelnen hat sie vorgetragen, es sei unzutreffend, daß der Kläger Brücken größeren Ausmaßes entworfen und berechnet habe. Auch sogenannte Kabelbrücken und Versorgungsbrücken habe er weder berechnet noch konstruiert, vielmehr seien entsprechende Pläne bereits vorhanden gewesen. Die Berechnungen dazu seien von beauftragten Statikern erfolgt. Der Kläger habe lediglich Zeichnungen erstellt. Bei den vom Kläger gelegentlich erstellten Bauberechnungen handele es sich um solche nach tabellarischen Unterlagen: Statische Festigkeitsberechnungen schwieriger Art oder aber Konstruktionen und Berechnungen von Anlagen schwieriger Art habe der Kläger nie durchgeführt. Seine Zusammenarbeit mit dem Einkauf habe darin bestanden, daß er lediglich die Angebote gegenübergestellt und ein Angebotsauswertungsverfahren vorgenommen habe, wobei er sich im wesentlichen auf Erfahrungswerte gestützt habe. Dabei handele es sich nur um eine Grobkalkulation. Die Abteilung Einkauf arbeite regelmäßig mit dem unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, Herrn K., zusammen.
Der Kläger habe auch keine Fertigungen geplant. Im wesentlichen hätten sich seine Arbeiten auf diesem Gebiet auf reine Zeichentätigkeiten beschränkt, wobei er meist auf vorhandene Konzeptionen habe zurückgreifen können.
Eine verantwortliche Termindisposition nehme der Kläger nicht vor; dies sei Aufgabe seines Vorgesetzten K. Der Kläger sei schließlich nicht eigenverantwortlich für die Abrechnung der Gewerke. Der Kläger vertrete aufgrund seiner Stellenbeschreibung abwechselnd mit einem anderen Mitarbeiter den Stelleninhaber und Meister W., dagegen erfolge die Urlaubsvertretung der Mitarbeiter K. und B. durch diesen übergeordnete Mitarbeiter. Der Kläger arbeite auch nicht überwiegend selbständig, sondern werde aufgrund allgemeiner Weisungen und gemeinsamer Entscheidungen tätig, welche getragen würden von seinem Vorgesetzten K., dem Abteilungsleiter G. und dem Bereichsleiter M. Der Kläger sei auch nicht der einzige Baufachmann im Betrieb der Beklagten. Seine Vorgesetzten seien erfahrene Techniker und Ingenieure, die über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügten. Bei der Bauplanung erhalte er Vorgaben der Leitung „Maschinenbetriebe/technische Planung”. Insbesondere erstelle er nicht die erforderliche Statik und fertige auch nicht die Massenermittlung; Bauanfragen bzw. Ausschreibungsunterlagen erfolgten im wesentlichen nach Formularen und stellten deswegen keine gesteigerten Anforderungen. Im Rahmen von Bauabnahmen zeichne der Kläger lediglich für den Bereich „Bauausführung”.
Der Vortrag des Klägers über das Ausmaß der Bauvorhaben sei für die tarifliche Einstufung unbeachtlich. Bauanträge auszufüllen sei keine nach der Gehaltsgruppe T 6 zu bewertende Tätigkeit, zumal die regelmäßig dafür erforderlichen statischen Berechnungen nicht vom Kläger stammten. Bezüglich der Erweiterung der Stahlbauhalle handele es sich um ein einmaliges Bauvorhaben, zu dem der Kläger eine Übersichtsbauzeichnung erstellt habe. Auch das sei keine herausragende Tätigkeit.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger nicht schlüssig dargelegt habe, seine Tätigkeiten erfüllten die Merkmale der von ihm angestrebten Tarifgruppe T 6. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers nach Vernehmung des Vorgesetzten des Klägers, des Zeugen K., zurückgewiesen, da die Arbeit des Klägers nicht den Anforderungen der Gehaltsgruppe T 6 genüge. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, nach der Tarifgruppe T 6 GRA vergütet zu werden.
I. Der Kläger erstrebt die Zuordnung zur Vergütungsgruppe T 6 GRA für die Zeit ab Januar 1990 mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage. Diese ist in Eingruppierungsprozessen des öffentlichen Dienstes allgemein üblich und begegnet keinen prozeßrechtlichen Bedenken (BAGE 37, 155, 163 = AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Das gleiche gilt auch für den Bereich der Privatwirtschaft (BAG Urteil vom 20. Juni 1984 – 4 AZR 208/82 – AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge; Großhandel; BAG Urteil vom 15. März 1989 – 4 AZR 627/88 – AP Nr. 23 zu § 1 TVG Tarifverträge; Druckindustrie, jeweils m.w.N.).
II.1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit das Gehaltsrahmenabkommen in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 1975 (GRA) mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, S. 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Für die Vergütung des Klägers sind danach die Vorschriften der §§ 2 und 3 Abschn. Technische Angestellte Tarifgruppen T 3 bis T 6 GRA heranzuziehen.
a) Nach § 2 Nr. 1 GRA ist für die Einstufung des Angestellten allein die von ihm ausgeübte Tätigkeit maßgebend. Nach § 2 Nr. 4 ist der Angestellte entsprechend der überwiegenden Tätigkeit einzugruppieren, wenn sie mehrere Tätigkeiten umfaßt, die verschiedenen Gehaltsgruppen zugeordnet sind. Werden die höher eingruppierten Tätigkeiten nicht überwiegend ausgeführt, werden die höherwertigen Tätigkeiten durch eine Gruppenzulage ausgeglichen.
b) Das Gehaltsrahmenabkommen enthält die Merkmale der tariflichen Gehaltsgruppen (Oberbegriff) sowie zahlreiche Richtbeispiele für typische Tätigkeiten und deren Beschreibung.
2. Die für die Eingruppierung des Klägers in Betracht kommenden Vergütungsgruppen T 3 bis T 6 bauen aufeinander auf.
Nach VergGr. T 3 werden Angestellte eingruppiert, welche Tätigkeiten nach eingehender Anweisung verrichten, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, wie sie durch eine anerkannte Lehrausbildung zu einem technischen Angestelltenberuf vermittelt werden.
In VergGr. T 4 werden die objektiven Merkmale qualifiziert. Der Angestellte muß umgrenzte Aufgaben nach Anweisung erledigen, wozu subjektiv gründliche Fachkenntnisse und Berufskönnen erforderlich sind.
In VergGr. T 5 wird weiter qualifiziert. Der Angestellte muß schwierige Aufgaben nach allgemeinen Richtlinien selbst bearbeiten; subjektiv benötigt er umfangreiche Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie Übersicht über die Zusammenhänge in diesem Bereich.
Aus VergGr. T 5 werden schließlich die Angestellten der VergGr. T 6 herausgehoben. Ihnen muß ein schwieriges Aufgabengebiet zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sein. Subjektiv müssen sie vielseitige Fachkenntnisse und auch Kenntnisse in angrenzenden Arbeitsgebieten haben.
Dabei sind jeder Vergütungsgruppe eine größere Anzahl von Beispielstätigkeiten als Richtbeispiele hinzugefügt.
3. Für die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers kommt es danach auf die von ihm nach dem Arbeitsvertrag auszuübende Tätigkeit an und nicht etwa auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ohne Rücksicht auf ihre vertragsrechtliche Zulässigkeit (BAG Urteil vom 1. Juni 1983 – 4 AZR 555/80 – AP Nr. 17 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie). Dabei sind jeweils die einzelnen Tätigkeiten des Klägers zu bewerten und einer der tariflichen Gehaltsgruppen zuzuordnen und nicht etwa, wie der Kläger meint, eine Gesamtbewertung seiner Tätigkeiten vorzunehmen. Dies folgt aus § 2 Ziff. 4 Abs. 1 GRA, wonach das Arbeitsgebiet eines Angestellten mehreren verschiedenen Gehaltsgruppen zuzuordnende Tätigkeiten umfassen kann und die Vergütung dann nach der überwiegenden Tätigkeit zu bemessen ist, während andere ggf. durch eine Gruppenzulage abgegolten werden (BAG, a.a.O.). Weiter ist zu beachten, daß nach § 2 Ziff. 2 GRA die den Merkmalen der tariflichen Gehaltsgruppen (Oberbegriffe) beigefügten Beispiele Richtbeispiele sind, die in Verbindung mit den Gruppenmerkmalen einen Anspruch auf die entsprechende Einstufung bedeuten, wobei maßgebend für die Eingruppierung die Gruppenmerkmale sind. Derjenige, der mit einer Tätigkeit Voraussetzungen eines Richtbeispiels erfüllt, ist nach dem Willen der Tarifvertragsparteien mit dieser Tätigkeit der entsprechenden Vergütungsgruppe zuzuordnen, so daß dann nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob diese Tätigkeit auch das Gruppenmerkmal der Vergütungsgruppe erfüllt (ständige Senatsrechtsprechung vgl. z.B. BAG Urteil vom 20. August 1986 – 4 AZR 256/85 – AP Nr. 47 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie). Auf der anderen Seite sind bei Prüfung der Frage, ob die Richtbeispiele im Einzelfall erfüllt sind, die Gruppenmerkmale heranzuziehen. Denn zahlreiche Richtbeispiele enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe, wie z.B. in T 6 „wesentliche Teile von Anlagen schwieriger Art” oder „verantwortliche Materialdisposition” oder „Planen schwieriger oder vielseitiger Fertigungen” oder „selbständiges Erledigen schwieriger und vielseitiger technischer Kalkulationen”.
III.1. Für die vom Kläger begehrte Eingruppierung ist erforderlich die Darlegung, daß er zeitlich überwiegend Tätigkeiten ausführt, die die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der Tarifgruppe T 6 erfüllen.
2. Der Kläger hat mit der von ihm vorgelegten Stellenbeschreibung der Beklagten mit Stand vom 1. April 1988 eine derartige Aufteilung seiner Tätigkeit vorgelegt und durch seinen sonstigen Vortrag im einzelnen erläutert. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gehört der Kläger zu der Energie- und Bauabteilung, die von einem Elektroingenieur geleitet wird. Bei Bauwünschen der Betriebe werden diese zunächst von dem Vorgesetzten des Klägers zusammen mit diesem erörtert, anschließend zeichnet der Kläger Vorentwürfe. Im weiteren Verlauf ist es seine Aufgabe, die Baumaßnahmen mit den anderen Abteilungen abzustimmen, Bauzeichnungen zu fertigen, bei kleineren Maßnahmen die Bauanträge zu stellen, die Bauausführung von Fremdfirmen zu überwachen und schließlich die Aufmaße zu kontrollieren. Das Aufgabengebiet des Klägers umfaßt also die Mitwirkung bei der Bauplanung und Ausführung.
An diese mit zulässigen Revisionsrügen nicht angegriffenen Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 561 ZPO).
3. Mit dem Landesarbeitsgericht ist zwar davon auszugehen, daß die Tätigkeit des Klägers nicht unmittelbar von den Richtbeispielen des GRA erfaßt wird, weil sie vor allem auf die Produktionsbetriebe in der Metallindustrie zugeschnitten sind. Ihnen kommt jedoch insofern Bedeutung für die Bewertung der Tätigkeit des Klägers zu, als aus ihnen auf den Schwierigkeitsgrad der übertragenen Arbeiten zu schließen ist. Darüber hinaus ist zu beachten, daß nach der gemeinsamen Vorbemerkung zu den Gruppen T 6 und K 6 des GRA in die Gruppe T 6 nur solche Angestellte eingruppiert sind, die entweder als „all-round man” nicht nur über Fachkenntnisse in ihrem eigenen schwierigen Aufgabenbereich verfügen, den sie selbständig und verantwortlich bearbeiten, sondern die auch die angrenzenden Arbeitsgebiete dadurch gut kennen, daß sie sich durch eigene Tätigkeit genauen Einblick verschafft haben und dadurch einen guten Überblick über einen erheblichen Teil des Betriebes besitzen oder aber den Spezialisten, der nur auf einem eng umgrenzten, sehr schwierigen Arbeitsgebiet tätig ist, für dieses aber ein hervorragendes Spezialwissen mitbringt.
Nach den Richtbeispielen sind in die Gruppe T 5 GRA Konstrukteure eingruppiert, die Maschinen oder wesentliche Teile von Anlagen konstruieren. Die Tätigkeit wird beschrieben: Konstruieren und Berechnen von Maschinen oder wesentlichen Teilen von Anlagen. Beschreibung der Tätigkeit: Konstruiert und berechnet z.B. Sondermaschinen für die mechanische Bearbeitung. Wirkt mit beim Kostenvoranschlag unter Ermittlung des erforderlichen Zeitbedarfs sowie der Festlegung der Arbeitsmethoden- und -verfahren. Bestimmt die Aufnahme und Bewegungen von Werkstücken, Einstellorganen, Spannmitteln und Auswerfern (von Hand, pneumatisch, hydraulisch, magnetisch usw.). Legt die Werkzeuge bei der spanabhebenden Bearbeitung fest nach Schneidenformen, Schneidenwinkel, Schneidenwerkstoffen, Schneidenanzahl je Werkzeug, Gruppierung von Werkzeugen in Werkzeugspanngruppen. Arbeitet selbständig nach festgelegtem Konstruktionsziel. Weiteres Richtbeispiel: Entwerfen und/oder Berechnen von Maschinen oder wesentlichen Teilen von Anlagen, Beschreibung der Tätigkeit: Erstellt aus dem Hauptentwurf Teilentwürfe für verschiedene Komponenten unter Berücksichtigung der rationellsten Fertigungsmöglichkeiten, des Preises sowie vorhandener Produktionsteile. Arbeitet Vorschläge der Entwicklungsabteilung zu Lösungen von Produktionsproblemen konstruktiv aus. Führt Umkonstruktionen und Berechnungen von Maschinen und wesentlichen Teilen von Anlagen durch. Arbeitet selbständig nach dem vorgegebenen Konstruktionsziel.
Demgegenüber sind in T 6 eingruppiert: Tätigkeitsbeispiel:
Entwerfen und/oder Berechnen von Anlagen oder Maschinen bzw. wesentlichen Teilen von Anlagen schwieriger Art. Beschreibung der Tätigkeit: Erstellt z.B. aus dem Rahmenentwurf Hauptentwürfe für schwierige Komponenten unter Berücksichtigung einer optimalen Wirtschaftlichkeit für die Fertigung, des günstigsten Preisbildes und unter Verwendung vorhandener Produktions- und Normteile. Arbeitet schwierige Vorschläge der Entwicklungsabteilung konstruktiv aus. Führt Umkonstruktionen entsprechend behördlicher Vorschriften und ähnlichem aus. Führt z.B. Berechnungen wie Festigkeit, Auslegung usw. im Zusammenhang mit der Ausarbeitung detaillierter Entwürfe durch. Arbeitet selbständig und verantwortlich.
4. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nimmt der Kläger in allen von ihm vorgetragenen Tätigkeitsbereichen allenfalls schwierige Aufgaben nach allgemeinen Richtlinien wahr, indem er gewünschte und in ihrer Zielsetzung festgelegte Baumaßnahmen bespricht, entwirft und mit anderen Planern abstimmt, bei der Übertragung an Baufirmen mitwirkt und die Bauausführung überwacht. Er gehört damit nicht zu den nach der VergGr. T 6 eingruppierten Konstrukteuren, Bauingenieuren oder Architekten, die selbständig industrielle Anlagen verantwortlich planen, entwerfen und durchführen. Es fehlt insoweit an der Übertragung eines schwierigen Aufgabengebietes zur selbständigen eigenverantwortlichen Bearbeitung. Denn bereits der in die VergGr. T 5 GRA eingruppierte Angestellte muß ein Arbeitsergebnis nach dem vorausgesetzten Konstruktionsziel selbständig erarbeiten. In der VergGr. T 6 GRA wird jedoch nur ein Konstrukteur, Bauingenieur oder Architekt vergütet, der für die gesamte Baumaßnahme zuständig ist, sie nach dem gewünschten Ergebnis beherrscht und verantwortet. Dies trifft aber auf den Kläger nicht zu.
IV. Soweit der Kläger rügt, der von dem Landesarbeitsgericht erlassene Beweisbeschluß sei rechtlich fehlerhaft, greift diese Rüge schon mit Rücksicht auf § 295 ZPO nicht durch, da der Kläger nach Abschluß der Beweisaufnahme ausweislich des Protokolls keinerlei Einwendungen erhoben hat. Darüber hinaus ist sie auch unbegründet, da ein formeller Beweisbeschluß bei der Durchführung der Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich ist (OLG Frankfurt am Main Beschluß vom 7. November 1977 – 12 W 186/77 – AnwBl. 1978, 69; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 358 Ziff. 1).
V. Da der Kläger nach alledem keinen Anspruch auf Eingruppierung nach der Gruppe T 6 hat, kann es dahingestellt bleiben, ob der geltend gemachte Zahlungsanspruch der Höhe nach zutrifft.
VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Dr. Etzel, Schneider, Wehner, Dr. Knapp
Fundstellen