Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines leitenden Krankengymnasten. Begriff des Angestellten im Sinne von BAT Anlage 1a VergGr. IVb Fallgruppe 7
Leitsatz (amtlich)
Leitende Krankengymnasten, denen mindestens 16 Krankengymnasten oder Angestellte in der Tätigkeit von Krankengymnasten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind, sind in VergGr. IV BAT Fallgruppe 7 eingruppiert. Bei der Berechnung der Unterstellten sind auch ausgebildete Praktikanten als Angestellte zu berücksichtigen. Dies gilt zumindest dann, wenn sie in die Patientenbehandlung voll einbezogen werden.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; VergGr. IVb Fallgruppe 7 der Anlage 1a
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Urteil vom 21.08.1991; Aktenzeichen 7 Sa 203/90 E) |
ArbG Osnabrück (Urteil vom 14.11.1989; Aktenzeichen 1 Ca 668/89 E) |
Tenor
- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. August 1991 – 7 Sa 203/90 E – aufgehoben.
- Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 14. November 1989 – 1 Ca 668/89 E – abgeändert.
- Es wird festgestellt, daß der Kläger in dem Zeitraum vom 1. August 1988 bis zum 31. Dezember 1990 in die VergGr. IVa BAT eingruppiert war und die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger dementspsrechend zu vergüten.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen !
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers, insbesondere darüber, wie viele Krankengymnasten ihm unterstellt sind.
Der Kläger war seit mehreren Jahren bis zum 31. Dezember 1990 bei der Beklagten in deren Städtischen Kliniken als leitender Krankengymnast beschäftigt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fanden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der VkA-Fassung und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge Anwendung. Der Kläger erhielt bis zum 31. Dezember 1990 Vergütung nach der VergGr. IVb BAT.
Während seiner Beschäftigungszeit waren im Bereich der physikalischen Therapie und Krankengymnastik, in dem der Kläger als leitender Krankengymnast tätig war,
a) 9 Krankengymnasten,
b) 1 Gymnastiklehrerin,
c) 3 Masseure
angestellt und dem Kläger weisungsrechtlich unterstellt.
Der Stellenplan wies für diesen Bereich ab dem Jahr 1988 zusätzlich eine halbe, ab dem Jahr 1989 eine ganze Planstelle für Beschäftigungstherapie aus. Darüber hinaus wurde in dem Bereich des Klägers ein Zivildienstleistender beschäftigt, dessen genaue Aufgabenstellung und Art der Tätigkeit zwischen den Parteien streitig ist. Ferner waren dort vier Krankengymnastikpraktikanten im Anerkennungsjahr sowie zwischen 20 und 45 Schüler der Krankengymnastikschule Bad Iburg tätig.
Im Jahr 1984 erstellte die von der Beklagten beauftragte Wirtschaftsberatungsfirma “WIBERA” einen Prüfungsbericht, der für den Bereich der physikalischen Therapie eine “Ist-Besetzung” von 17,8 Vollstellen unter Berücksichtigung der Krankengymnastikpraktikanten und -schüler mit sechs Stellen und eine Bedarfsermittlung von 18,8 Vollstellen feststellte.
Der Kläger beantragte unter dem 21. Oktober 1987 bei der Beklagten seine “Höherstufung”. Dies lehnte die Beklagte unter dem 30. November 1987 ab. Mit der am 27. April 1989 bei dem Gericht eingegangene Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, er sei spätestens ab 1. August 1988 in die VergGr. IVa BAT Fallgruppe 4 einzugruppieren, weil er deren Tätigkeitsmerkmale, insbesondere die Unterstellung von “mindestens 16 Krankengymnasten oder Angestellte in der Tätigkeit von Krankengymnasten”, erfüllt habe.
Er hat die Aufassung vertreten, die in seiner Abteilung beschäftigten Krankengymnastikpraktikanten seien im vollen Umfang und die Krankengymnastikschüler seien jedenfalls im Rahmen ihres zeitlichen Einsatzes bei der Berechnung der ihm unterstellten Arbeitnehmer zu berücksichtigen, so daß ihm weitere 13, mindestens aber 6 weitere über die von der Beklagten zugestandenen 14 Vollzeitkräfte als unterstellt zugeordnet werden müßten. Dies folge schon aus dem Umstand, daß die Beklagte die Tätigkeit der Praktikanten und der Schüler gegenüber den Krankenkassen als volle Leistung abrechne und auch ihren stellenmäßigen Personalbedarf unter deren Berücksichtigung berechne. Ebenso müsse auch der Zivildienstleistende berücksichtigt werden, so daß ihm auch ohne Zurechnung der Schüler mehr als 16 Angestellte unterstellt seien.
Da er auch die Schüler und Praktikanten zu beaufsichtigen habe, sei die Beklagte zumindest aus Billigkeitsgesichtspunkten verpflichtet, ihm die begehrte Vergütung zu zahlen. Darüber hinaus sei die Beklagte, so meint der Kläger, verpflichtet, haushaltsrechtlich elf zusätzliche Planstellen für Krankengymnasten auszuweisen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt:
Es wird festgestellt, daß der Kläger in dem Zeitraum vom 1. August 1988 bis 31. Dezember 1990 in die VergGr. IVa BAT eingruppiert war und die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für diesen Zeitraum nach der VergGr. IVa BAT zu vergüten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, der Zivildienstleistende werde nur im Verwaltungsbereich eingesetzt. Er könne daher bei der Berechnung der dem Kläger unterstellten Angestellten ebensowenig berücksichtigt werden wie die von ihr eingesetzten Schüler der Krankengymnastikschule Bad Iburg oder die Praktikanten im Anerkennungsjahr.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der Senat hat die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts mit Beschluß vom 29. Januar 1992 – 4 AZN 527/91 – zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Der Kläger hat in der streitbefangenen Zeit Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVa BAT Fallgruppe 4, denn ihm waren in dieser Zeit mindestens 16 Krankengymnasten oder Angestellte in der Tätigkeit von Krankengymnasten unterstellt.
I. Der Klageantrag ist zulässig. Für die von dem Kläger begehrte Feststellung, ihm sei für die Zeit vom 1. August 1988 bis 31. Dezember 1990 Vergütung nach der VergGr. IVa Fallgruppe 4 der Anlage 1a zum BAT zu zahlen, besteht ein Rechtsschutzinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Der Kläger könnte zwar seine Vergütungsansprüche für den vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht (21. August 1991) liegenden Klagezeitraum beziffern und insoweit mit einer Leistungsklage geltend machen. Mit der Feststellungsklage wird jedoch über den reinen Zahlungsanspruch hinaus auch der Status des Klägers für die Vergangenheit bestimmt, der bei künftigen anderweitigen Beschäftigungsverhältnissen von Bedeutung sein kann. Wegen dieser mit der Feststellungsklage ebenfalls erfaßten Statusfrage, die für den Kläger auch weiterhin trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten Bedeutung hat, ist das Rechtsschutzinteresse für den Klageantrag zu bejahen (vgl. BAG Urteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
II.1.a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT/VkA Anwendung. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. IVa BAT entsprechen (§§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem in ständiger Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, also von einer unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbaren und rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, mit weiteren umfangreichen Nachweisen).
b) Weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht haben solche Arbeitsvorgänge gebildet. Das ist jedoch unschädlich, da der Senat die Arbeitsvorgänge selbst bestimmen kann (BAGE 53, 8, 13 = AP Nr. 125 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m. w. N.). Die dazu erforderlichen Tatsachenfeststellungen durch die Vorinstanzen liegen vor. Danach ist die Leitungstätigkeit des Klägers als ein einziger großer Arbeitsvorgang anzusehen. Insoweit ließe sich zwar zwischen unmittelbaren Leitungstätigkeiten und Zusammenhangstätigkeiten unterscheiden, aber letztlich dienen alle Tätigkeiten des Klägers dem Arbeitsergebnis der Leitung der physikalischen Therapieabteilung. Diese Leitungsaufgaben übt der Kläger ununterbrochen während seiner gesamten Arbeitszeit selbst dann aus, wenn er sich gerade mit anderen Aufgaben als mit Leitungsaufgaben beschäftigt. Denn auch dann muß der Kläger jederzeit und sofort in der Lage sein, aktiv durch Erteilung der erforderlichen Anordnungen und fachlichen Weisungen Leitungsaufgaben in diesem Bereich wahrzunehmen (vgl. hierzu auch BAG Urteil vom 27. Mai 1981 – 4 AZR 1079/78 – AP Nr. 44 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und BAG Urteil vom 29. April 1992 – 4 AZR 458/91 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Auch wenn der Leiter einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahrnimmt, die innerhalb des von ihm betreuten Bereichs anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten zu seiner Leitungstätigkeit. Er ist auch für diese Aufgaben als Leiter verantwortlich. Aufgaben außerhalb des Bereichs physikalische Therapie nimmt der Kläger nicht wahr. Damit ist seine Tätigkeit als leitender Krankengymnast ein einziger großer Arbeitsvorgang. Alle Einzeltätigkeiten des Klägers dienen nur dem Arbeitsergebnis der Leitung und sind deshalb tatsächlich nicht trennbar, weil andernfalls das Arbeitsergebnis aufgespalten würde.
2.a) Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es danach auf folgende tarifliche Bestimmungen an:
“Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 7
Leitende Krankengymnasten, denen mindestens 16 Krankengymnasten oder Angestellte in der Tätigkeit von Krankengymnasten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nrn. 1 und 17)
Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 4
Leitende Krankengymnasten in einer Tätigkeit der VergGr. IVb Fallgruppe 7 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Protokollerklärung Nr. 1
Nr. 1 Leitende Krankengymnasten sind Krankengymnasten, denen unter der Verantwortung eines Arztes für eine physiotherapeutische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung, die Überwachung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.
Protokollerklärung Nr. 17
Nr. 17 Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Angestellten abhängt,
- ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
- rechnen hierzu auch Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen,
- zählen Teilbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.”
Ҥ 3 BAT
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
- …
- Personen, die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontäre und Praktikanten.”
b) Daraus folgt, was das Landesarbeitsgericht nicht beachtet hat, daß die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVa BAT Fallgruppe 4 und IVb BAT Fallgruppe 7 aufeinander aufbauen, so daß zunächst das Tätigkeitsmerkmal der Ausgangsfallgruppe IVb BAT Fallgruppe 7 und erst danach die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVa BAT Fallgruppe 4 zu prüfen sind (vgl. BAGE 51, 284, 292 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
3. Danach müssen dem Kläger u. a. mindestens 16 Krankengymnasten oder Angestellte in der Tätigkeit von Krankengymnasten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sein.
a) Unstreitig sind dem Kläger neun Krankengymnasten unterstellt. Hinzu kommen drei Masseure, die entsprechend dem Einvernehmen der Tarifvertragsparteien nach der Niederschrift über die Tarifverhandlungen, die zum Abschluß des Tarifvertrages am 5. August 1971 geführt haben, ebenfalls als Unterstellte im Sinne der Tarifbestimmung gelten, was auch von der Beklagten nicht bestritten wird. Insgesamt macht dies zwölf dem Kläger unterstellte Personen aus.
b) Soweit der Kläger geltend macht, ihm seien weiterhin eine Gymnastiklehrerin und ein Beschäftigungstherapeut unterstellt, nämlich mit einer halben Planstelle 1988 und einer ganzen Planstelle 1989, hat er nicht im einzelnen vorgetragen, welche Tätigkeiten diese ausüben. Ebenso hat er die Tätigkeit des ihm nach seinem Vortrag weiterhin unterstellten Zivildienstleistenden nicht substantiiert dargelegt. Es läßt sich daher nicht feststellen, ob diese ebenfalls als Angestellte in der Tätigkeit von Krankengymnasen einzuordnen sind.
c) Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht die in der Abteilung des Klägers beschäftigten vier Praktikanten nicht zu den unterstellten Angestellten hinzugerechnet.
Nach dem bei der Auslegung einer Tarifnorm in erster Linie zu berücksichtigenden Wortlaut (vgl. statt vieler BAGE 60, 219, 223, 224 = AP Nr. 127 zu § 611 BGB Gratifikation) ist zwar einerseits zu berücksichtigen, daß der BAT selbst durch die Vorschrift des § 3 Buchst. f Auszubildende und Praktikanten aus seinem Geltungsbereich ausnimmt. Im vorliegenden Fall leiten jedoch nicht die Praktikanten aus den Vorschriften des BAT Ansprüche her, sondern der Kläger, der dessen Geltungsbereich streitlos unterfällt.
Die Tarifvertragsparteien haben nicht geregelt, was sie unter “Angestellten” im Sinne der Vergütungsgruppen verstanden wissen wollen. Sie können dabei allein auf die Form der Einstellung geblickt haben, so daß allein auf das Vorliegen eines Anstellungsvertrages abzustellen ist. Denkbar ist aber auch, daß der Begriff “Angestellter” rein nach statusrechtlichen Gegebenheiten aufzufassen ist. Angestellte in diesem Sinne sind dann alle Beschäftigten, die nicht Arbeiter sind. Dabei zählen zu den Angestellten alle Arbeitnehmer, die eine nach dem SGB VI als Angestelltentätigkeit bezeichnete Beschäftigung ausüben oder einen derartigen Beruf anstreben. Denn der Status richtet sich nach dem erstrebten Beruf. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß das Tatbestandsmerkmal “Angestellte” auch organisatorische Elemente enthält. “Angestellte” sind dann solche Arbeitnehmer, die auf Angestelltenstellen im Rahmen der Krankengymnastik tätig werden. Für eine derartige Betrachtungsweise spricht insbesondere die Ziff. 1 der Protokollnotiz Nr. 17, nach der es für die Eingruppierung unschädlich ist, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
Ergibt danach die Auslegung nach dem Wortlaut kein eindeutiges Ergebnis, so folgt doch aus dem Sinn und Zweck der Norm, daß die Tarifvertragsparteien zwar die vom persönlichen Geltungsbereich ausgenommenen Praktikanten nicht ausdrücklich als anspruchsbegründend Unterstellte aufgeführt haben, diese jedoch gleichwohl als “Angestellte” in der Tätigkeit von Krankengymnasten” zu berücksichtigen sind. Durch die Regelung soll nämlich die durch die höhere Anzahl unterstellter Personen erhöhte Verantwortung des leitenden Krankengymnasten bei seiner Eingruppierung Berücksichtigung finden. Dies ergibt sich insbesondere schon aus dem Wortlaut der Protokollnotiz Nr. 1. Danach sind leitende Krankengymnasten solche Krankengymnasten, denen unter der Verantwortung eines Arztes für eine physiotherapeutische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung, die Überwachung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind. Diese Aufgaben fallen aber bei Praktikanten im Anerkennungsjahr, also bereits voll ausgebildeten Krankengymnasten, eher in noch verstärktem Umfang an als bei Krankengymnasten nach Ablauf des Anerkennungsjahres.
d) Nach alledem kann es dahinstehen, ob diese Überlegungen auch auf die von der Beklagten eingesetzten Schüler der Krankengymnastikschule Bad Iburg zutreffen. Allein durch die Hinzurechnung der vier Krankengymnastikpraktikanten sind dem Kläger insgesamt 16 Krankengymnasten und Angestellte in deren Tätigkeit ständig unterstellt, so daß er die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVb BAT Fallgruppe 7 erfüllt. Nachdem er sich unstreitig spätestens am 31. Juli 1988 zwei Jahre lang in dieser Tätigkeit auch bewährt hat, hat er im Wege des Bewährungsaufstiegs ab 1. August 1988 Anspruch auf Vergütung aus der VergGr. IVa BAT Fallgruppe 4.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Dr. Wißmann, Schneider, Koerner, Dr. Konow
Fundstellen