Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Jahressonderzahlung. Ruhen des Arbeitsverhältnisses
Normenkette
BGB § 611; AFG § 105a; Tarifvertrag über eine besondere Zahlung in der Binnenschifffahrt vom 12. September 1996 § 2 Ziff. 4
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 1997 – 11 Sa 1053/97 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über eine tarifliche Jahressonderzahlung für die Monate April bis Dezember 1996.
Der Kläger war bei der Beklagten seit September 1989 als Steuermann zu einem Monatslohn von zuletzt 3.203,00 DM brutto beschäftigt. Der Kläger war seit dem 7. Oktober 1994 arbeitsunfähig krank. Er bezog bis zum 5. April 1996 Krankengeld. Am 6. April 1996 beantragte er beim Arbeitsamt Arbeitslosengeld gemäß § 105a AFG. Die Beklagte teilte dem Arbeitsamt am selben Tage mit, daß sie auf ihr Direktionsrecht gegenüber dem Kläger verzichte. Seitdem erhält der Kläger Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 31. Januar 1997 wurde ihm für die Zeit vom 1. Mai 1995 bis einschließlich 31. Mai 1997 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bewilligt. Mit Bescheid vom 26. Juni 1997 wurde ihm diese Rente weiter bis einschließlich Mai 1998 gewährt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch gerichtlichen Vergleich zum 30. September 1997 beendet.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der am 1. Mai 1996 in Kraft getretene “Tarifvertrag über eine besondere Zahlung” vom 12. September 1996 (TV) Anwendung, dessen § 2 wie folgt lautet:
§ 2
Voraussetzung und Höhe der besonderen Zahlung
1. Arbeitnehmer, die jeweils am Auszahlungstag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen mindestens 6 Monate angehören, haben einen Anspruch auf eine besondere Zahlung nach diesem Tarifvertrag (1/12 je vollem Beschäftigungsmonat).
2. Die besondere Zahlung beträgt 100 % eines tariflichen Monatsgrundgehaltes/Monatsgrundlohnes.
…
4. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistungen. Ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, erhalten die volle Leistung.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe die tarifliche Jahressonderzuwendung auch für die Monate April bis Dezember 1996 zu. Sein Arbeitsverhältnis habe in diesem Zeitraum nicht geruht. Zwar habe er seine frühere Tätigkeit als Steuermann nicht mehr ausüben können, doch habe er die Beklagte trotz Bezugs von Arbeitslosengeld immer wieder gebeten, ihn anderweitig zu beschäftigen. Jedenfalls bestehe sein Anspruch, weil er wegen Berufsunfähigkeit aus dem Beruf im Klagezeitraum ausgeschieden sei.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.402,25 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 1. November 1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage für die Monate Januar bis März 1996 stattgegeben und sie für den Zeitraum von April bis Dezember 1996 abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Zahlung des abgewiesenen Teils der Jahressonderzahlung. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch auf die tarifliche Jahressonderzuwendung für die Monate April bis Dezember 1996 nicht zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung für die Monate April bis Dezember 1996, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem Monat April 1996 geruht habe, so daß eine Sonderzahlung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 TV ausgeschlossen sei. Die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, daß die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis für die Dauer des Bezugs des Arbeitslosengeldes aufgehoben werden sollten. Dies habe der Kläger der Beklagten gegenüber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er die Ausstellung der Arbeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitsamt beantragt habe. Die Beklagte habe das nur so verstehen können, daß der Kläger die Absicht gehabt habe, keine Arbeitsleistung mehr für sie zu erbringen und anstelle von Arbeitsvergütung Arbeitslosengeld zu beziehen. Mit dieser Absicht des Klägers habe sich die Beklagte durch das Ausfüllen und Übersenden der Arbeitsbescheinigung an das Arbeitsamt konkludent einverstanden erklärt. Diese Ruhensvereinbarung sei durch die Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente nicht berührt worden. Der Kläger sei erst im Jahre 1997 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so daß auch ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 TV für das Jahr 1996 entfalle.
Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für die Zeit von April bis Dezember 1996, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 6. April 1996 für den gesamten Klagezeitraum geruht hat und damit die anspruchsausschließende Voraussetzung des § 2 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 TV erfüllt ist. Danach erhalten anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung teilweise ruht, nur eine anteilige Leistung. Diese ist dem Kläger für die Monate Januar bis März 1996 rechtskräftig zugesprochen worden.
1. Der Kläger ist anspruchsberechtigter Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 TV. Danach haben Arbeitnehmer, die jeweils am Auszahlungstag mit der Novemberabrechnung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen mindestens sechs Monate angehören, einen Anspruch auf eine besondere Zahlung nach diesem Tarifvertrag (1/12 je vollem Beschäftigungsmonat). Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bestand das Arbeitsverhältnis des Klägers seit dem Jahre 1989 und war im Klagezeitraum ungekündigt. Da diese Tarifnorm eine tatsächliche Arbeitsleistung des Klägers nicht voraussetzt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 5. August 1992 – 10 AZR 88/90 – BAGE 71, 78 = AP Nr. 143 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 16. März 1994 – 10 AZR 669/92 – BAGE 76, 134 = AP Nr. 162 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 10. April 1996 – 10 AZR 600/95 – AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bergbau; Urteil vom 25. Februar 1998 – 10 AZR 298/97 – n.v. und Urteil vom 8. Juli 1998 – 10 AZR 404/97 – n.v.) die Gewährung einer Sonderzahlung wegen Fehlens einer tatsächlichen Arbeitsleistung nicht ausgeschlossen.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht jedoch rechtlich zutreffend angenommen, daß die Parteien am 6. April 1996 das Ruhen des Arbeitsverhältnisses konkludent vereinbart haben, so daß ab diesem Zeitpunkt kein tariflicher Anspruch auf anteilige Sonderleistung für das Kalenderjahr 1996 mehr besteht.
a) Das Landesarbeitsgericht hat die Bitte des Klägers gegenüber der Beklagten auf Erstellung einer AFG-Bescheinigung dahin ausgelegt, daß darin die für die Beklagte erkennbare Absicht des Klägers zum Ausdruck gekommen sei, keine Arbeitsleistung in dem bisherigen Arbeitsverhältnis mehr erbringen zu wollen und anstelle von Arbeitsvergütung Arbeitslosengeld zu beziehen. Damit habe sich die Beklagte durch das Ausfüllen und Übersenden der Arbeitsbescheinigung an das Arbeitsamt konkludent einverstanden erklärt.
b) Diese vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung nichttypischer Willenserklärungen ist durch das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt läßt und ob sie rechtlich möglich ist (BAG Urteil vom 14. August 1991 – 4 AZR 25/91 – AP Nr. 159 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 9. August 1995 – 10 AZR 485/94 – n.v.; BAG Urteil vom 25. Februar 1998, aaO). Derartige Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
Aus den am 6. April 1996 erfolgten Erklärungen und Handlungen der Parteien eine Vereinbarung über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses herzuleiten, ist rechtlich möglich. Bezieht ein Arbeitnehmer bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit auf seinen Antrag hin nach Aussteuerung aus der Krankenkasse Arbeitslosengeld nach § 105a AFG, so ist nach der Rechtsprechung des Senates (Urteil vom 9. August 1995 – 10 AZR 539/94 – BAGE 80, 308 = AP Nr. 181 zu § 611 BGB Gratifikation) zu vermuten, daß die Parteien zumindest stillschweigend das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben. Ein Arbeitsverhältnis ruht, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, die Pflicht zur Arbeitsleistung und zur Zahlung der vereinbarten Vergütung suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistung nicht mehr verlangen und durchsetzen kann. Dadurch, daß der Kläger seine geschuldete Dienstleistung nicht mehr anerkannte und die Beklagte auf ihr Direktionsrecht gegenüber dem Kläger verzichtete, wurde die Dienstleistungspflicht des Klägers und gleichzeitig die Vergütungspflicht der Beklagten suspendiert. Das Arbeitsverhältnis ruhte damit.
c) Die gegen diese Auslegung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
Das Landesarbeitsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision bei seiner Auslegung nicht rechtsfehlerhaft den Umstand unberücksichtigt gelassen, daß der Kläger angeboten habe, er könne andere Tätigkeiten ausüben. Dies ist hinsichtlich seines Erklärungsverhaltens und damit hinsichtlich der Vereinbarung des Ruhens des bestehenden Arbeitsverhältnisses rechtlich unbeachtlich. Ein solches Angebot bezieht sich inhaltlich auf ein anderes Arbeitsverhältnis und besagt deshalb nicht, daß der Kläger an der Fortsetzung des bisherigen, ruhenden Arbeitsverhältnisses interessiert ist und er damit der Beklagten deutlich zum Ausdruck gebracht hat, er könne auf dem bisherigen Arbeitsplatz tätig sein. Die Beklagte konnte damit aus diesen Angeboten schließen, daß der Kläger nicht beabsichtigte, das bisherige Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Zu Unrecht meint die Revision auch, daß die mit Bescheid vom 31. Januar 1997 rückwirkend ab 1. Mai 1995 erfolgte Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit rechtliche Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis im Klagezeitraum hatte. Der sozialrechtliche Tatbestand der Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente selbst hat auf den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses ohne tarifrechtliche oder arbeitsvertragliche Umsetzung keine rechtlichen Auswirkungen (BAG Urteil vom 7. Juni 1990 – 6 AZR 52/89 – BAGE 65, 187 = AP Nr. 92 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie). Eine tarifliche oder arbeitsvertragliche Umsetzung des sozialrechtlichen Tatbestandes ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Tarifvertragsparteien haben in § 2 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 TV zwei unterschiedliche Regelungen getroffen. Nach Satz 2 wird der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis ruht, von der Leistung ausgeschlossen, nach Satz 3 erhalten diese Arbeitnehmer jedoch die Leistung, wenn sie wegen Berufsunfähigkeit aus dem Beruf ausscheiden. Es gibt tarifrechtlich keinen Anhalt dafür, daß letztere Regelung immer dann zum Tragen kommen soll, wenn einem Arbeitnehmer eine Berufsunfähigkeitsrente bewilligt wird. Vielmehr müssen nach der tariflichen Regelung auch die übrigen Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sein, um die volle Leistung zu erhalten. Diese Regelung steht damit der Annahme entgegen, bei Berufsunfähigkeit seien die Vertragsbeziehungen grundsätzlich so gelockert, daß auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis ein tariflicher Anspruch auf die Leistung entsteht.
Durch die rückwirkende Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente für den Klagezeitraum wird auch die Vereinbarung über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht berührt. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben die Parteien die Wirksamkeit bzw. den Wegfall dieser Vereinbarung nicht vom Bezug einer solchen Berufsunfähigkeitsrente abhängig gemacht.
3. Ein Anspruch des Klägers auf die Jahressonderzahlung für die Monate April bis Dezember 1996 folgt auch nicht aus § 2 Nr. 4 Satz 3 TV. Danach erhalten anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus dem Beruf ausscheiden, die volle Leistung.
Der Kläger, als anspruchsberechtigter Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 TV (vgl. II 1), ist im Kalenderjahr 1996 nicht wegen Berufsunfähigkeit aus dem Beruf ausgeschieden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Tarifbegriff “aus dem Beruf ausscheiden” die rechtliche oder tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. des Berufes meint. Bei rechtlicher Betrachtung ist das Arbeitsverhältnis durch Vergleich zum 30. September 1997 beendet worden. Damit ist der Kläger nicht, wie es für die tarifliche Sonderzahlung erforderlich ist, im Kalenderjahr 1996 aus dem Arbeitsverhältnis bzw. dem Beruf ausgeschieden. Geht man davon aus, daß der Kläger mit Beantragung des Arbeitslosengeldes im April 1996 oder auch zeitlich früher tatsächlich aus dem Beruf ausgeschieden ist, so erfolgte das Ausscheiden nicht wegen Berufsunfähigkeit. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufsunfähigkeit, eine von den Tarifvertragsparteien im Sinne des sozialrechtlichen Tatbestandes geregelter Umstand, noch gar nicht festgestellt. Sie erfolgte erst mit Bescheid vom 31. Januar 1997 rückwirkend ab 1. Mai 1995. Die rückwirkende Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente auch für das Kalenderjahr 1996 hatte, wie oben (II 2 c) ausgeführt, jedoch keine rechtlichen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Dieser sozialrechtliche Tatbestand führte damit innerhalb des Bezugzeitraumes weder zum Ausscheiden aus dem Beruf “wegen Berufsunfähigkeit” noch zur Beendigung der Ruhensvereinbarung. Mangels weiteren dahingehenden Parteivortrages des Klägers kann damit nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger im Kalenderjahr 1996 wegen Berufsunfähigkeit aus seinem Beruf ausgeschieden ist.
Der Kläger kann seine Rechtsauffassung auch nicht auf die Senatsrechtsprechung im Urteil vom 10. April 1996 (– 10 AZR 600/95 – AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bergbau) zum Tarifvertrag über die Gewährung einer Jahresvergütung im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau stützen, wenn dort ausgeführt wird, daß das Arbeitsverhältnis nach dem Bezug des Arbeitslosengeldes zwar rechtlich noch nicht beendet war, aber dieser Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Zuerkennung der Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit gleichgesetzt werden müsse. Der dortige Tarifvertrag unterscheidet sich vom vorliegenden Tarifvertrag schon dadurch, daß der Tarifvertrag im Steinkohlenbergbau nicht die anspruchsvernichtende Regelung bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses enthält und damit in einem anderen Gesamtzusammenhang steht. Da die Gewährung einer Sonderzahlung von der jeweiligen tariflichen Gestaltung abhängig ist (vgl. z.B. BAG Urteil vom 11. Oktober 1995 – 10 AZR 985/94 – AP Nr. 133 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie) sind beide Tarifverträge nicht vergleichbar.
III. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Freitag, Dr. Jobs, Etzel, K. Schaeff, N. Schuster
Fundstellen