(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer auch die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne der Verfassung des Landes Hessen einzutreten.

 

(2) 1Die Befähigung für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes besitzt, wer die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber) oder wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- oder Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin oder anderer Bewerber). 2Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, oder die ihrer Eigenart nach eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung zwingend erfordern.

 

(3) Über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts.

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