(1) Für die Fahrer/Fahrerinnen wird ein Pauschalentgelt festgesetzt, mit dem das Tabellenentgelt (§ 15 Absatz 1 TV-L) sowie das Entgelt für Überstunden und Zeitzuschläge für Überstunden (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L) abgegolten sind.

 

(2) Die Höhe des Pauschalentgelts bemisst sich nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit (§ 3) im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in der jeweiligen Pauschalgruppe (§ 5) der Entgeltgruppe. Bei Fahrern/Fahrerinnen, die im vorangegangenen Kalenderhalbjahr nicht als Fahrer/Fahrerinnen im Sinne dieses Tarifvertrages beschäftigt waren, bemisst sich die Höhe des Pauschalentgelts bis zum Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres nach der Arbeitszeit (§ 2) im jeweiligen Kalendermonat. Bei Fahrern/Fahrerinnen die zu einer anderen Dienststelle versetzt werden, richtet sich die Höhe des Pauschalentgelts bis zum Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres nach der Monatsarbeitszeit (§ 3) im jeweiligen Kalendermonat bei der neuen Dienststelle.

 

(3) Die Beträge des Pauschalentgelts ergeben sich aus den Anlagen 1a und 1 b, Anlagen 2 a und 2 b sowie den Anlagen 3 a und 3 b zu diesem Tarifvertrag.

 

(4) Neben dem Pauschalentgelt werden für die Arbeit an Sonntagen, gesetzlichen Wochenfeiertagen, Vorfesttagen, in der Nacht und an Samstagen Zeitzuschläge nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 TV-L gezahlt.

Protokollerklärung zu § 4 Absatz 3 und 4:

Es finden die Pauschalentgelte für die Fahrer der Länder Baden- Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein sowie des Saarlandes Anwendung. Bis zum 31. Juli 2011 gilt die Anlage A 1 sowie die ggf. sonstigen Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag und in den diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen nach dem Stand vom 1. November 2006. Das Pauschalentgelt wird um 65 Euro erhöht. Bezüglich der Pauschalentgelte gilt vom 1. August 2011 an § 15 Absatz 2 Satz 5 ff. TV-L.

 

(5) Die Pauschalentgelte in Anlage 1 b, 2 b und 3 b werden um denselben Vomhundertsatz verändert, um den sich die Tabellenentgelte bei einer allgemeinen Entgelterhöhung verändern. Die Tarifvertragsparteien werden diese Anpassung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer allgemeinen Entgelterhöhung ohne Kündigung vereinbaren.

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