(1) Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Diese beträgt bei Auszubildenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, 95 v.H. sowie bei Auszubildenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, 71,5 v.H. des Ausbildungsentgelts (§ 8 Absatz 1), das den Auszubildenden für November zusteht.

Protokollerklärung zu § 16 Absatz 1:

Es gilt ausschließlich der Bemessungssatz für das Tarifgebiet West.

 

(2) Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt (§ 8 Absatz 1), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall (§ 13) haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Auszubildende wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz kein Ausbildungsentgelt erhalten haben. Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist. Voraussetzung ist, dass am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.

 

(3) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Ausbildungsentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.

 

(4) Auszubildende, die im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung von ihrem Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis. Ist die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats erfolgt, wird dieser Kalendermonat bei der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis berücksichtigt.

Protokollerklärung zu § 16:

  1. Bis zum 31. Dezember 2010 wird anstelle der Jahressonderzahlung die Zuwendung nach den Tarifverträgen über eine Zuwendung für Schülerinnen/ Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 21. April 1986 bzw. vom 5. März 1991 (TV Zuwendung Schü-O) und das Urlaubsgeld nach den Tarifverträgen über ein Urlaubsgeld für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 21. April 1986 bzw. vom 5. März 1991 (TV Urlaubsgeld Schü-O) gezahlt. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung ist anstelle der Urlaubsvergütung für den Monat Oktober das Ausbildungsentgelt gem. § 8 Absatz 1 TVA-L Pflege für den Monat November ggf. zuzüglich der Zulagen gem. Absatz 4.
  2. Das Urlaubsgeld für das Jahr 2010 steht denjenigen Auszubildenden, die für dieses Jahr noch kein Urlaubsgeld erhalten haben, in Anwendung der genannten Urlaubsgeldtarifverträge trotz des Inkrafttretens des Angleichungs-TV Land Berlin nach dem Fälligkeitszeitpunkt des § 4 Absatz 1 Satz 1 dieser Tarifverträge noch zu.

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