(1) Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt.

 

(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

 

(3)[1] 1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter können auf die gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. 2Ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen sowie Leistungen im Rahmen einer Bezügeumwandlung auf freiwilliger Basis für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrstechnischen Sinne handelt.

Bis 31.07.2024:

(3) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter können auf die gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

[1] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2024 im Land Brandenburg. Anzuwenden ab 01.08.2024.

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