(1) 1Die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. 2Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).
(2) 1Das Grundgehalt steigt in den Stufen zwei bis vier im Abstand von zwei Jahren, in den Stufen fünf bis acht im Abstand von drei Jahren und ab der Stufe neun im Abstand von vier Jahren bis zum Erreichen der letzten Stufe. 2Zeiten ohne Anspruch auf Besoldung verzögern den Stufenaufstieg um diese Zeiten, soweit in § 26 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. 3Die Zeiten werden auf volle Monate abgerundet.
(3) 1Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird. 2Liegen zu diesem Zeitpunkt berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 26 Absatz 1 vor, wird der Zeitpunkt des Beginns um diese Zeiten vorverlegt. 3Ausgehend von dem Zeitpunkt des Beginns werden die Stufenlaufzeiten nach Absatz 2 berechnet. 4Die Berechnung und die Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen stellt die personalaktenführende Stelle fest und teilt diese Festsetzung der Beamtin oder dem Beamten schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz mit.
(4) 1Wird festgestellt, dass die Leistungen einer Beamtin oder eines Beamten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt die Beamtin oder der Beamte in der bisherigen Stufe des Grundgehalts, bis die Leistungen ein Aufsteigen in die nächsthöhere Stufe rechtfertigen. 2Eine darüberliegende Stufe, in der sich die Beamtin oder der Beamte ohne die Hemmung des Aufstiegs inzwischen befinden würde, darf frühestens nach Ablauf eines Jahres als Grundgehalt festgesetzt werden, wenn in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind. 3Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen. 4Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) 1Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). 2Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte in einer Probezeit nach § 18 oder § 120 des Landesbeamtengesetzes. 3Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen.
(6) 1Beamtinnen und Beamte verbleiben in der bisherigen Stufe, solange sie des Dienstes enthoben sind. 2Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für den Zeitraum des Verbleibens in der Stufe. 3Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.