Ursprünglich erfolgte die Eingruppierung gem. § 22 BAT – wie schon nach der TO.A – nach der "überwiegend auszuübenden" Tätigkeit. Die hierzu bei angenommener "einheitlich zu bewertender Gesamttätigkeit" entwickelte Rechtsprechung des BAG führte 1975 zur Neufassung des § 22 BAT. Durch den 37. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des BAT vom 17.3.1975 ist der Begriff des Arbeitsvorgangs neu eingeführt worden. Er löste die vorherige Eingruppierung nach Gesamttätigkeit oder Teiltätigkeit ab. Die Tarifvertragsparteien haben ab diesem Zeitpunkt den Arbeitsvorgang zur grundlegenden und universalen Bezugsgröße für die tarifliche Bewertung einer Tätigkeit gemacht.

13.3.1 Begriff des Arbeitsvorgangs

Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 12 Abs. 1 TV-L sind die Arbeitsvorgänge wie folgt definiert:

Zitat

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des/der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

Die gesamte Tätigkeit eines Beschäftigten setzt sich aus Arbeitsvorgängen zusammen. Ein Arbeitsvorgang ist der kleinste bei natürlicher und vernünftiger Betrachtungsweise abgrenzbare Teil der Gesamttätigkeit.

Schaubild Arbeitsvorgang

Der Arbeitsvorgang darf nicht unzulässig in mehrere Teile zerlegt (atomisiert) werden. Deshalb dürfen Zusammenhangsarbeiten, die als untergeordneter Teil einer Arbeitsmessung anzusehen sind, nicht gesondert gewertet werden (z. B. das Prüfen eines Antrags auf Vollständigkeit, das für die Bearbeitung eines Aktenvorgangs erforderliche Heraussuchen eines Aktenstücks oder das Studieren von Fachliteratur zur Lösung der Problemstellung). Der Arbeitsvorgang stellt ein Arbeitsergebnis dar, das von dem Beschäftigten erzeugt werden soll.

Erfordern die Tätigkeitsmerkmale die Erfüllung tariflicher Anforderungen (z. B. besondere Schwierigkeit und Bedeutung in EG 10 Teil I der Entgeltordnung) in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß (z. B. zu einem Drittel), so ist zu prüfen, ob in dem geforderten Ausmaß (z. B. von einem Drittel der Gesamtarbeitszeit) Arbeitsvorgänge anfallen, die ihrerseits die tariflichen Anforderungen (z. B. besondere Schwierigkeit und Bedeutung) erfüllen.[1]

Bei dem Begriff des Arbeitsvorgangs handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung kein Ermessensspielraum besteht. Vielmehr ist der Begriff des Arbeitsvorgangs ein feststehender, abstrakter und von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff.[2] Seine Anwendung ist gerichtlich voll nachprüfbar. Daher können die Parteien in einem Rechtsstreit auch nicht unstreitig stellen, dass bestimmte Tätigkeiten einen Arbeitsvorgang im Rechtssinne bilden.[3] Für die Feststellung maßgeblich ist dabei das jeweilige Arbeitsergebnis einer Tätigkeit.[4] Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit von vorneherein zu trennen und auch tatsächlich getrennt sind, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist.[5] Auch reicht eine rein theoretische Abtrennbarkeit nicht aus. Für die Bestimmung des Arbeitsergebnisses sind Geschäftsverteilung, Behördenanschauung, gesetzliche Bestimmungen, Verwaltungsvorschriften und behördliche Übung zu berücksichtigen.[6]

Bei der Bildung der Arbeitsvorgänge sind nach Arbeitgeberansicht die Tätigkeitsbeschreibungen in Form von Beispielen zu beachten. Diese können es verbieten, mehrere in verschiedenen Beispielen beschriebene Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen. So ergibt sich etwa aus den Beispielen der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschn. 22.8 im Teil II der Entgeltordnung (Vermessungstechniker, Landkartentechniker, Planungstechniker) für "schwierige Aufgaben", dass Innendienst- und Außendiensttätigkeiten eines Vermessungstechnikers grundsätzlich nicht zu einem Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne zusammengefasst werden können.[7] Nur nach früherer Rechtsprechung des BAG dürfen Tätigkeiten, die tariflich unterschiedlich bewertet werden, nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden.[8] Diese Rechtsprechung hat das BAG mit seiner Entscheidung zur Eingruppierung von Geschäftsstellenverwaltern weitgehend aufgegeben. Nach neuerer BAG-Rechtsprechung können die Beispiele in den Protokollerklärungen nicht mit Arbeitsvorgängen gleichgesetzt werden (siehe Ziff. 13.3.2 ).

Bei der Bildung von Arbeitsvorgängen müssen Sie aus...

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