Herabgruppierung ist die Einreihung des Beschäftigten in eine niedrigere Entgeltgruppe. Eine Herabgruppierung kann erfolgen zur Korrektur eines Bewertungsirrtums. Hier ist mit der Herabgruppierung keine Änderung der auszuübenden Tätigkeit verbunden.
Der Bewertungsirrtum wird in der Regel in der Ausbringung einer unzutreffenden Entgeltgruppe liegen, kann aber auch in der Zuordnung zu einer unzutreffenden Fallgruppe bestehen. Ein Bewertungsirrtum kann auch vorliegen, wenn durch die Änderung der Bewertung einem (ggf. erst später möglichen) Höhergruppierungsantrag – im entschiedenen Fall nach § 29 b TVÜ-VKA – die Grundlage entzogen wird (BAG, Urteil v. 27.4.2022, 6 AZR 463/21).
Die Herabgruppierung kann aber auch geschehen durch Veränderung eines variablen Tarifmerkmals wie z. B. Durchschnittsbelegung bei Leiter von Kindertagesstätten in Teil II, Abschn. 20.2 der Entgeltordnung.
Die Herabgruppierung kann auch erfolgen als Konsequenz einer Änderung der auszuübenden Tätigkeit, wenn dem Beschäftigten eine tariflich niedriger zu bewertende Tätigkeit übertragen wird.
16.1.1 Korrektur eines Bewertungsirrtums
Die entscheidende Frage bei der Beurteilung eines Bewertungsirrtums ist, welche Bedeutung der Angabe der Vergütungsgruppe/Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag zukommt. Hier sind 2 Möglichkeiten denkbar:
- Die Angabe der Vergütungsgruppe/Entgeltgruppe stellt eine eigenständige vertragliche Vereinbarung über die Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeit dar (siehe hierzu auch Ziff. 12.2.). Eine Herabgruppierung scheidet in den Fällen aus, in denen der Arbeitgeber dem Beschäftigten bewusst und willentlich eine übertarifliche Vergütung arbeitsvertraglich zugesagt hat. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer derartigen übertariflichen Vereinbarung trägt der Arbeitnehmer. Bei einer um 9 Lohngruppen erhöhten Einstufung (Einstufung eines Kochs in Lohngruppe 8a statt in Lohngruppe 4) ist von einer bewusst übertariflichen Eingruppierung auszugehen. Der Beschäftigte hat Anspruch auf Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit. Eine Korrektur ist dann nur im Wege einer Änderungskündigung möglich.
- Die Angabe im Arbeitsvertrag stellt lediglich eine deklaratorische Information seitens des Arbeitgebers dar, welcher Entgeltgruppe die vom Beschäftigten auszuführende Tätigkeit kraft Tarifautomatik zuzuordnen ist. Eine Korrektur des Bewertungsirrtums erfolgt im Wege der korrigierenden Rückgruppierung durch den Arbeitgeber.
Nach zutreffender ständiger Rechtsprechung des BAG ist von der 2. Alternative auszugehen. Kein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes stellt abstrakt und auf Vorrat ein. Vielmehr erfolgen Einstellungen immer im Hinblick auf eine konkret auszuübende Tätigkeit. Es soll eine bestimmte Stelle besetzt werden. Inhalt des Arbeitsvertrages ist die Tätigkeit auf der in Aussicht genommenen Stelle. Darüber hinaus besteht aufgrund der Systematik der Entgeltordnung im öffentlichen Dienst die Möglichkeit des Arbeitgebers, den Beschäftigten kraft Direktionsrechts mit anderen Tätigkeiten der gleichen tariflichen Wertigkeit zu betrauen, also in der gesamten Bandbreite der Tätigkeiten innerhalb der gleichen Entgeltgruppe einzusetzen. Die maßgebliche Entgeltgruppe ergibt sich aufgrund der Tarifautomatik aus der Wertigkeit der ins Auge gefassten auszuübenden Tätigkeit. Diese Tätigkeit wird nach den maßgeblichen tariflichen Eingruppierungsbestimmungen bewertet und das Ergebnis dieser Bewertung – die Einreihung des Beschäftigten in das Entgeltgruppensystem der Entgeltordnung des TV-L – wird gem. § 12 Abs. 2 TV-L dem Beschäftigten deklaratorisch mitgeteilt. Daher kann die für einen Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst typische Vereinbarung grundsätzlich nicht dahin ausgelegt werden, dass dem Beschäftigten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf ein bestimmtes Entgelt zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Entgeltgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht, ohne dass daraus eine eigenständige Entgeltvereinbarung mit dem Inhalt entnommen werden kann, das angegebene Entgelt solle unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, ggf. als übertarifliches Entgelt, bezahlt werden. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine solche Bedeutung der Angabe der Entgeltgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich kein übertarifliches Entgelt, sondern grundsätzlich nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht.
Stellt nun der Arbeitgeber einen Bewertungsirrtum fest, darf der Arbeitgeber die Korrektur nur durch einseitige Herabgruppierungserklärung und nicht durch eine Änderungskündigung durchführen.
Die Durchführung einer korrigierenden Rückgruppierung ist möglich, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:
- einen unveränderten Tätigkeitsinhalt (ab dem Zeitpunkt des zugrundeliegenden Irrtums):
einen Irrtum über die eing...