"Abbildung" der kurzen Bewährungsaufstiege in den EG 3-8
Nach der Überleitung in den TV-L wurden in den Entgeltgruppen 3-8 nach bisherigem Recht bestehende Tätigkeits- und Bewährungsaufstiege nicht mehr berücksichtigt. Die diesen Entgeltgruppen zugrunde liegenden Tätigkeiten wurden neu bewertet. Tätigkeitsmerkmale, die bislang einen Tätigkeits- bzw. Bewährungsaufstieg nach längstens 6 Jahren vorsahen, werden nunmehr der nächst höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Hierbei wurden auch die Entgeltgruppen 4 und 7 miteinbezogen, um das Entgeltgruppengefüge vollständig nutzen zu können und um ausgewogene Differenzierungen zu ermöglichen. Tragender Gesichtspunkt der Tarifvertragsparteien für die Differenzierung nach 6 Jahren war die Überlegung, in welchem der beiden Zeitabschnitte der Schwerpunkt der Tätigkeit lag. Nach Auffassung der Tarifvertragsparteien, spiegelte die Vergütungsgruppe, die nach einer Tätigkeits- bzw. Bewährungszeit von längstens 6 Jahren erreicht wird, die eigentliche Wertigkeit der Tätigkeit wider, gibt ihr das Gepräge. Umgekehrt wurde bei längeren Aufstiegszeiten als 6 Jahren der Schwerpunkt der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe vor dem Aufstieg gesehen. Hieraus ergibt sich jetzt folgendes Bild:
Vergütungsgruppe |
Aufstieg |
Anlage 4 TVÜ-Länder |
Entgeltgruppe nach Entgeltordnung TV-L |
Vc |
bis zu 6 Jahre |
EG 8 |
EG 9 Fg.3 aF |
Vc |
mehr als 6 Jahre |
EG 8 |
EG 8 |
VIb |
bis zu 4 Jahren |
EG 6 |
EG 7 oder EG 8 |
VIb |
5- und 6-jährige Aufstiege |
EG 6 |
EG 7 |
VIb |
mehr als 6 Jahre |
EG 6 |
EG 6 |
VII |
bis zu 6 Jahren |
EG 5 |
EG 6 |
VII |
mehr als 6 Jahre |
EG 5 |
EG 5 |
VIII |
bis zu 6 Jahren und Tätigkeit erfordert eine mind. 3-jährige Ausbildung |
EG 3 |
EG 5 |
VIII |
bis zu 6 Jahren |
EG 3 |
EG 4 |
VIII |
mehr als 6 Jahre |
EG 3 |
EG 3 |
IX b |
bis zu 6 Jahren |
EG 2 |
EG 3 |
Bei der Abbildung der Aufstiege bei den Tätigkeitsmerkmalen wurde bei den Entgeltgruppen 4, 5 und 7 nochmals differenziert.
Der Entgeltgruppe 4 wurden Tätigkeiten zugeordnet, die eine weniger als 3-jährige Berufsausbildung erfordern und bei denen im alten Recht ein bis zu 6-jähriger Aufstieg von der Vergütungsgruppe VIII nach VII möglich gewesen wäre.
Beispiele hierfür in Teil II sind:
Fernsprecher (Abschn. 5.2), Pflanzenbeschauer (Abschn. 9.2), Desinfektoren mit Prüfung (Abschn. 10.3), Masseure und Medizinische Bademeister (Abschn. 10.7), Rettungssanitäter (Abschn. 18), Beschäftigte an Büro Offset Maschinen (Abschn. 22.9).
Der Entgeltgruppe 5 wurden hingegen Tätigkeiten zugeordnet, bei denen bislang ein bis zu 6-jähriger Aufstieg von Vergütungsgruppe VIII nach VII vorgesehen war und die mind. eine 3-jährige Berufsausbildung erfordern.
Beispiele hierfür in Teil II sind:
Medizinische sowie zahnmedizinische Fachangestellte (Abschn. 10.8), pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (Abschn. 10.12), Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung (Abschn. 20.6), Laboranten und Werkstoffprüfer mit Abschlussprüfung (Abschn. 22.4), Vermessungstechniker LTC mit Abschlussprüfung (Abschn. 22.8), Kascheure, Maskenbildner und Theater- und Kunstkostümmaler (Abschn. 24.3).
Der Entgeltgruppe 7 wurden Tätigkeiten zugeordnet, bei denen nach bisherigem Recht, ein 5- bzw. 6-jähriger Aufstieg von Vergütungsgruppe VIb nach Vc vorgesehen war.
Beispiele in Teil II hierfür sind:
Diätassistenten mit entsprechender Tätigkeit (Abschn. 10.4), medizinisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit (Abschn. 10.10), staatl. geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit (Abschn. 22.2).
Des Weiteren wurden Tätigkeiten, bei denen nach altem Recht ein bis zu 4-jähriger Aufstieg von VergGr. VIb nach Vc möglich gewesen wäre, einzelfallbezogen der Entgeltgruppe 7 oder Entgeltgruppe 8 zugeordnet.
So wurden der Entgeltgruppe 7 in Teil II z. B. zugeordnet:
- Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung (Abschn. 15.2),
- Gärtnermeister (Abschn. 15.4),
- Technische Assistenten, die schwierige Aufgaben erfüllen (Abschn. 22.3).
Der Entgeltgruppe 8 wurden z. B. zugeordnet:
- Desinfektoren als ständige Vertreter von Leitern mit mind. 18 Unterstellten (Abschn. 10.3),
- Ergotherapeuten mit in nicht unerheblichen Umfang schwierigen Aufgaben (Abschn. 10.5),
- Eichtechnische Beschäftigte mit Abschlussprüfung mit schwieriger Tätigkeit (Abschn. 23),
- Theat...