Nach der Überleitung in den TVöD wurden in den Entgeltgruppen 2 bis 8 nach bisherigem Recht bestehende Tätigkeits- und Bewährungsaufstiege nicht mehr berücksichtigt. Die Beschäftigten der Entgeltgruppen 2 bis 8 mit ehemaligen Angestelltentätigkeiten, die seit dem 1.10.2005 neu eingestellt wurden, waren i. d. R. niedriger eingruppiert als die aus dem BAT/BAT-O in den TVöD übergeleiteten Angestellten. Die endgültige Festlegung der Zuordnung sollte im Rahmen einer neuen Entgeltordnung erfolgen. Dementsprechend wurden die diesen Entgeltgruppen zugrunde liegenden Tätigkeiten nunmehr neu bewertet. Tätigkeitsmerkmale, die bislang einen Tätigkeits- bzw. Bewährungsaufstieg nach längstens 6 Jahren vorsahen, werden der nächst höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Hierbei wurden auch die Entgeltgruppen 4 und 7 miteinbezogen, um das Entgeltgruppengefüge vollständig nutzen zu können und um ausgewogene Differenzierungen zu ermöglichen. Tragender Gesichtspunkt der Tarifvertragsparteien für die Differenzierung nach 6 Jahren war die Überlegung, in welchem der beiden Zeitabschnitte der Schwerpunkt der Tätigkeit lag. Nach Auffassung der Tarifvertragsparteien spiegelte die Vergütungsgruppe, die nach einer Tätigkeits- bzw. Bewährungszeit von längstens 6 Jahren erreicht wird, die eigentliche Wertigkeit der Tätigkeit wider, gibt ihr das Gepräge. Umgekehrt wurde bei längeren Aufstiegszeiten als 6 Jahren der Schwerpunkt der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe vor dem Aufstieg gesehen. Hieraus ergibt sich jetzt folgendes Bild:
Vergütungsgruppe |
Aufstieg |
Anlage 4 TVÜ-Bund |
Entgeltgruppe nach TV EntgO Bund |
Vc |
bis zu 6 Jahren |
EG 8 |
EEG 9a |
Vc |
mehr als 6 Jahre |
EG 8 |
EG 8 |
VIb |
bis zu 4 Jahren |
EG 6 |
EG 7 oder EG 8 |
VIb |
5- und 6-jährige Aufstiege |
EG 6 |
EG 7 |
VIb |
mehr als 6 Jahre |
EG 6 |
EG 6 |
VII |
bis zu 6 Jahren |
EG 5 |
EG 6 |
VII |
mehr als 6 Jahre |
EG 5 |
EG 5 |
VIII |
bis zu 6 Jahren und Tätigkeit erfordert eine mind. 3-jährige Ausbildung |
EG 3 |
EG 5 |
VIII |
bis zu 6 Jahren |
EG 3 |
EG 4 |
VIII |
mehr als 6 Jahre |
EG 3 |
EG 3 |
IXb |
bis zu 6 Jahren |
EG 2 |
EG 3 |
Bei der Abbildung der Aufstiege bei den Tätigkeitsmerkmalen wurde bei den Entgeltgruppen 4, 5 und 7 nochmals differenziert.
Der Entgeltgruppe 4 wurden Tätigkeiten zugeordnet, die eine weniger als 3-jährige Berufsausbildung erfordern und bei denen im alten Recht ein bis zu 6-jähriger Aufstieg von der Vergütungsgruppe VIII nach VII möglich gewesen wäre.
Beispiele hierfür in Teil III sind:
Desinfektoren mit Prüfung (Teil III Abschn. 21.2), Masseure und medizinische Bademeister (Teil III Abschn. 21.7), Beschäftigte an Bürooffsetmaschinen (Teil III Abschn. 38), Fernsprecher (Teil IV, Abschn. 7).
Der Entgeltgruppe 5 wurden hingegen Tätigkeiten zugeordnet, bei denen bislang ein bis zu 6-jähriger Aufstieg von Vergütungsgruppe VIII nach VII vorgesehen war und die mind. eine 3-jährige Berufsausbildung erfordern.
Beispiele hierfür in Teil III sind:
Medizinische sowie zahnmedizinische Fachangestellte (Abschn. 21.8), pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (Abschn. 21.11), Laboranten und Werkstoffprüfer mit Abschlussprüfung (Abschn. 30), Vermessungstechniker /Geomatiker Abschlussprüfung (Abschn. 45).
Der Entgeltgruppe 7 wurden Tätigkeiten zugeordnet, bei denen nach bisherigem Recht, ein 5- bzw. 6-jähriger Aufstieg von Vergütungsgruppe VIb nach Vc vorgesehen war.
Beispiele in Teil III hierfür sind:
Diätassistenten mit entsprechender Tätigkeit (Abschn. 21.3), medizinisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit (Abschn. 21.9), Technische Assistenten mit staatl. Anerkennung mit schwierigen Aufgaben (Abschn. 42).
Des Weiteren wurden Tätigkeiten, bei denen nach altem Recht ein bis zu 4-jähriger Aufstieg von VergGr. VIb nach Vc möglich gewesen wäre, einzelfallbezogen der Entgeltgruppe 7 oder Entgeltgruppe 8 zugeordnet.
So wurden der Entgeltgruppe 7 in Teil III z. B. zugeordnet:
- Technische Assistenten, die schwierige Aufgaben erfüllen (Abschn. 42).
Der Entgeltgruppe 8 wurden z. B. zugeordnet:
- Staatl. Geprüfte Techniker (Abschn. 41),
- Desinfektoren als ständige Vertreter von Leitern mit mind. 18 Unterstellten (Abschn. 21.2),
- Ergotherapeuten mit mind. bis zu 1/4 schwierigen Aufgaben (Abschn. 21.4),
- Gärtnermeister (Abschn. 18)
- Handwerksmeister (Abschn. 32).