Seit 1.10.2005 gibt es (außer im Rahmen der Besitzstandsregelungen des TVÜ-Bund) keine Aufstiege mehr (§ 17 Abs. 5 TVÜ-Bund). Ab EG 9 wurden die Aufstiege in den Zuordnungstabellen der Anlagen 2 und 4 berücksichtigt. Nicht hingegen in den EG 2 bis 8. Hier weichen die Anlagen 2 und 4 TVÜ-Bund bei der Zuordnung der Vergütungsgruppe zu einer Entgeltgruppe voneinander ab. Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf verständigt, dass Aufstiege im Bereich der EG 2 bis 8 mit einer Bewährungszeit von bis zu 6 Jahren in der Entgeltordnung berücksichtigt werden. Dies wird wie folgt umgesetzt:
Ab 1.1.2014 sind Tätigkeitsmerkmale mit ausgewiesenen Bewährungsaufstiegen mit einer Dauer von bis zu 6 Jahren im Vergleich zur Anlage 4 TVÜ-Bund der höheren Entgeltgruppe zugewiesen. Die Abweichungen der Anlagen 2 und 4 TVÜ-Länder sind damit beseitigt. Durch die Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe erfolgt ein sofortiger "Aufstieg".
Weiterhin wurden ehemalige Merkmale, die eine bis zu einjährige Einarbeitungszeit vorsahen, analog den kurzen Aufstiegen der höheren Entgeltgruppe zugeordnet.
Bei der Umsetzung des Aufstiegs sind nunmehr auch die EG 4 und die EG 7 eröffnet. Die EG 7 ist bei den früheren Angestellten zumeist in solchen Fällen vorgesehen, in denen nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O ein kurzer Aufstieg von Vergütungsgruppe VIb nach Vc möglich gewesen wäre. Durch die Belegung der Entgeltgruppen 4 und 7 entfällt auch die bisherige Regelung der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD, wonach der Aufstieg von Entgeltgruppe 3 nach Entgeltgruppe 5 und von Entgeltgruppe 6 nach Entgeltgruppe 8 nicht als Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe galt.
Bei einer Aufstiegszeit von mehr als 6 Jahren werden die Aufstiege bei der Zuordnung nicht berücksichtigt. Diese Aufstiegsmerkmale verbleiben in der Entgeltgruppe analog der Anlage 4 TVÜ-Bund.
Des Weiteren bleibt es bei der Streichung der Aufstiegsmerkmale aus der Entgeltgruppe 9 und höher. Diese waren bereits in den Anlagen 2 und 4 TVÜ-Bund abgebildet, d. h. die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe für übergeleitete und neu eingestellte Beschäftigte ist gleich.
Übersicht über die Berücksichtigung der Aufstiege
VergGr. |
Aufstieg |
Entgeltgruppe |
Vc |
bis zu 6 Jahre |
EG 9a |
Vc |
mehr als 6 Jahre |
EG 8 |
VIb |
bis zu 4 Jahre |
EG 7 oder EG 8 |
VIb |
5- und 6-jährige Aufstiege |
EG 7 |
VIb |
mehr als 6 Jahre |
EG 6 |
VII |
bis zu 6 Jahre |
EG 6 |
VII |
mehr als 6 Jahre |
EG 5 |
VIII |
bis zu 6 Jahre und Tätigkeit erfordert mind. 3-jährige Berufsausbildung |
EG 5 |
VIII |
bis zu 6 Jahre und Tätigkeit erfordert keine mind. 3-jährige Berufsausbildung |
EG 4 |
VIII |
mehr als 6 Jahre |
EG 3 |
Beispiele für neue Zuordnung
Beispiel 1
Eingruppierung in Vergütungsgruppe VII, 1a BAT/BAT-O- mit Bewährungsaufstieg nach VIb, 1b BAT/BAT-O nach 6 Jahren Tätigkeitsmerkmal: "Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert."
vorhandene, übergeleitete Beschäftigte am 30.9.2005 – BA und VIb bereits erreicht |
nach Anlage 2 TVÜ-Bund |
EG 6 |
vorhandene, übergeleitete Beschäftigte am 30.9.2005 – BA nach VIb noch nicht erreicht |
nach Anlage 2 TVÜ-Bund |
EG 5 (BA ggf. möglich nach § 8 TVÜ-Bund) |
neue Eingruppierungsfälle ab 1.10.2005 (übergeleitete und neu eingestellte Beschäftigte) |
nach Anlage 4 TVÜ-Bund |
EG 5 |
Einstellung ab 1.1.2014 |
Entgeltordnung zum TVöD (Bund) |
EG 6 |
Beispiel 2
Eingruppierung in Vergütungsgruppe Vc, 1a BAT/BAT-O- mit Bewährungsaufstieg (BA nach Vb, 1c BAT/BAT-O nach 3 Jahren). Tätigkeitsmerkmal: "Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert."
vorhandene, übergeleitete Beschäftigte am 30.9.2005 – BA nach Vb bereits erreicht |
nach Anlage 2 TVÜ-Bund |
"kleine" EG 9 |
vorhandene, übergeleitete Beschäftigte am 30.9.2005 – BA nach Vb noch nicht erreicht |
nach Anlage 2 TVÜ- Bund |
EG 8 (BA ggf. möglich nach § 8 TVÜ- Bund) |
neue Eingruppierungsfälle ab 1.10.2005 (übergeleitete und neu eingestellte Beschäftigte) |
nach Anlage 4 TVÜ- Bund |
EG 8 |
Entgeltordnung zum TVöD (Bund) (ab 1.1.2014) |
Berücksichtigung des 3-jährigen Bewährungsaufstiegs |
EG 9a |
Beispiel 3 zu EG 7
Diätassistenten mit entsprechender Tätigkeit (Abschn. D, VergGr. VIb Fallgr. 15 mit 2-jährigem Aufstieg nach Vc – jetzt Teil III Abschn. 21.3 der Entgeltordnung)
vorhandene, übergeleitete Beschäftigte am 30.9.2005 |
nach Anlage 2 TVÜ-Bund |
EG 8 (nach Anlage 2 TVÜ-Bund, sobald Aufstieg erreicht) |
neue Eingruppierungsfälle ab 1.10.2005 (übergeleitete und neue Beschäftigte) |
nach Anlage 4 TVÜ- Bund |
EG 6 nach Anlage 4 TVÜ-Bund |
Einstellung ab 1.1.2014 |
Entgeltordnung zum TVöD (Bund) |
EG 7 (Teil III Abschn. 21.3) |