Seit 1. November 2006 gibt es (außer im Rahmen der Besitzstandsregelungen des TVÜ-Länder) keine Aufstiege mehr (§ 17 Abs. 5 TVÜ-Länder). Ab EG 9 wurden die Aufstiege in den Zuordnungstabellen der Anlagen 2 und 4 berücksichtigt. Nicht hingegen in den EG 2 bis 8. Hier weichen die Anlagen 2 und 4 TVÜ-Länder bei der Zuordnung der Vergütungsgruppe zu einer Entgeltgruppe voneinander ab. Mit Tarifeinigung vom 10. März 2011 haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, dass Aufstiege im Bereich der EG 2 bis 8 mit einer Bewährungszeit von bis zu 6 Jahren in der Entgeltordnung berücksichtigt werden. Dies wird wie folgt umgesetzt:

Ab 1. Januar 2012 sind Tätigkeitsmerkmale mit ausgewiesenen Bewährungsaufstiegen mit einer Dauer von bis zu 6 Jahren im Vergleich zur Anlage 4 TVÜ-Länder der höheren Entgeltgruppe zugewiesen. Die Abweichungen der Anlagen 2 und 4 TVÜ-Länder sind damit beseitigt. Durch die Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe erfolgt ein sofortiger "Aufstieg".

Weiterhin wurden ehemalige Merkmale, die eine bis zu einjährige Einarbeitungszeit vorsahen, analog den kurzen Aufstiegen der höheren Entgeltgruppe zugeordnet.

Bei der Umsetzung des Aufstiegs sind nunmehr auch die EG 4 und die EG 7 eröffnet. Die EG 7 ist bei den früheren Angestellten zumeist in solchen Fällen vorgesehen, in denen nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O ein kurzer Aufstieg von Vergütungsgruppe VIb nach Vc möglich gewesen wäre. Durch die Belegung der Entgeltgruppen 4 und 7 entfällt auch die bisherige Regelung der Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz TV-L, wonach der Aufstieg von Entgeltgruppe 3 nach Entgeltgruppe 5 und von Entgeltgruppe 6 nach Entgeltgruppe 8 nicht als Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe galt.

Bei einer Aufstiegszeit von mehr als 6 Jahren entfallen die Aufstiege. Diese Aufstiegsmerkmale verbleiben in der Entgeltgruppe analog der Anlage 4 TVÜ-Länder.

Des Weiteren bleibt es bei der Streichung der Aufstiegsmerkmale aus der Entgeltgruppe 9 und höher. Diese waren bereits in den Anlagen 2 und 4 TVÜ-Länder abgebildet, d. h. die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe für übergeleitete und neu eingestellte Beschäftigte ist gleich.

 

Übersicht über die Berücksichtigung der Aufstiege

Verg.Gr. Aufstieg Entgeltgruppe
Vc bis zu 6 Jahre "kleine" EG 9
Vc mehr als 6 Jahre EG 8
VIb bis zu 4 Jahre EG 7 oder EG 8
VIb 5- und 6-jährige Aufstiege EG 7
VIb mehr als 6 Jahre EG 6
VII bis zu 6 Jahre EG 6
VII mehr als 6 Jahre EG 5
VIII bis zu 6 Jahre und Tätigkeit erfordert mind. 3-jährige Berufsausbildung EG 5
VIII bis zu 6 Jahre und Tätigkeit erfordert keine mind. 3-jährige Berufsausbildung EG 4
VIII mehr als 6 Jahre EG 3

Beispiele für neue Zuordnung

 

Beispiel 1

Eingruppierung in Vergütungsgruppe VII, 1a BAT/BAT-O

- mit Bewährungsaufstieg nach VIb, 1b BAT/BAT-O nach 6 Jahren

Tätigkeitsmerkmal:

"Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert"

 
vorhandene, übergeleitete Beschäftigte am 31.10.2006
- BA und VIb bereits erreicht
nach Anlage 2 TVÜ-Länder EG 6
vorhandene, übergeleitete Beschäftigte am 31.10.2006
- BA nach VIb noch nicht erreicht
nach Anlage 2 TVÜ-Länder EG 5
(BA ggf. möglich nach § 8 TVÜ-Länder)
neue Eingruppierungsfälle ab 1.11.2006
(übergeleitete und neu eingestellte Beschäftigte)
nach Anlage 4 TVÜ-Länder EG 5
Entgeltordnung zum TV-L
(ab 1.1.2012)
Berücksichtigung des 6-jährigen Bewährungsaufstiegs EG 6
 

Beispiel 2

Eingruppierung in Vergütungsgruppe Vc, 1a BAT/BAT-O

- mit Bewährungsaufstieg (BA nach Vb, 1c BAT/BAT-O nach 3 Jahren

Tätigkeitsmerkmal:

"Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert."

 
vorhandene, übergeleitete Beschäftigte am 31.10.2006
– BA nach Vb bereits erreicht
nach Anlage 2 TVÜ-Länder "kleine" EG 9
vorhandene, übergeleitete Beschäftigte am 31.10.2006
– BA nach Vb noch nicht erreicht
nach Anlage 2 TVÜ-Länder EG 8
(BA ggf. möglich nach § 8 TVÜ-Länder)
neue Eingruppierungsfälle ab 1.11.2006
(übergeleitete und neu eingestellte Beschäftigte)
nach Anlage 4 TVÜ-Länder EG 8
Entgeltordnung zum TV-L
(ab 1.1.2012)
Berücksichtigung des 3-jährigen Bewährungsaufstiegs "kleine" E 9 Fg 3
 
Hinweis

Die Zuordnung von EG 8 in die kleine EG 9 kann in Einzelfällen sich als nachteilig erweisen, wenn der Beschäftigte zum 1.1.2012 noch nicht die Stufe 5 erreicht hat. Ist er bei der Zuordnung z. B. in der Stufe 4, wird er der Stufe 3 zugeordnet. Die Verweildauer dort beträgt 9 Jahre. Ohne Antrag wäre er in der EG 8 in die Stufe 5 und 6 aufgestiegen. Der Beschäftigte hat in diesen Fällen am Anfang gegenüber der EG 8 Nachteile. Hinzu kommt die Absenkung bei der Jahressonderzahlung. Ob er diese Nachteile im Laufe der Zeit ausgleicht, hängt von der Dauer seiner weiteren Beschäftigung ab.

 

Beispiel 3 zu EG 7

Diätassistenten mit entsprechender Tätigkeit (Abschnitt D, VergGr. VIb Fg 15 jetzt Tei...

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