In Teil I der Entgeltordnung mit den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für den Verwaltungsdienst wurde ab dem 1. Januar 2020 in den Entgeltgruppen 5 und 9b ein zusätzliches Tätigkeitsmerkmal mit Ausbildungsbezug eingeführt:
- In der Entgeltgruppe 5 wurde die Fallgruppe 2 mit dem Tätigkeitsmerkmal "Beschäftigte mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit" und
- in der Entgeltgruppe 9b die Fallgruppe 3 mit dem Tätigkeitsmerkmal "Beschäftigte mit Bachelor- oder Fachhochschulabschluss mit entsprechender Tätigkeit"
ausgebracht.
Abweichend von den Entgeltordnungen des TVöD wird im zweiten Strang auf die Ausbringung des sog. "sonstigen Beschäftigten" verzichtet. Dies ist nur konsequent, da die Durchlässigkeit der Entgeltordnung über die Merkmale des sog. ersten Strangs gewährleistet ist.
Aufbau sog. zweiter Strang: EG 5 bis EG 9a – Baukastenprinzip
Legende:
(soweit kein abweichendes zeitliches Maß angegeben ist: 50 v. H.
Aufbau sog. zweiter Strang EG 9b bis EG 12 – Heraushebungsmerkmale ab EG 9b
Legende:
soweit kein abweichendes zeitliches Maß angegeben ist: 50 v. H.
In den Entgeltgruppen 5 bis 12 knüpfen die Tätigkeitsmerkmale des zweiten Strangs nicht nur an die auszuübende Tätigkeit an. Sie erfordern als persönliche Voraussetzung eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bzw. eine abgeschlossene Hochschulbildung.
Die Definition der abgeschlossenen Berufsausbildung bzw. Hochschulbildung ist den Protokollerklärungen Nr. 11 bzw.12 zu Teil I der Entgeltordnung zu entnehmen.
Anerkannte Ausbildungsberufe sind die nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe.
Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt werden, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorgeschrieben ist.
Ausländische Hochschulabschlüsse müssen gem. Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 4 zu Teil I von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt werden. Weitergehende Informationen sind unter https://www.kmk.org/themen/anerkennung-auslaendischer-abschluesse.html abrufbar.
Bei den Tätigkeitsmerkmalen mit Ausbildungsbezug kommt es nicht nur auf die Erfüllung der personenbezogenen Anforderungen an, sondern auch darauf, dass eine "entsprechende Tätigkeit" auszuüben ist.
Eine entsprechende Tätigkeit liegt vor, wenn der Inhalt der auszuübenden Tätigkeiten dem typischen Ausbildungsinhalt der Berufsausbildung in den wesentlichen Teilen bzw. dem Berufsbild eines Hochschulabsolventen der jeweiligen Fachrichtung entspricht.
Darüber hinaus muss die (Fachhochschul-)Ausbildung für die sachgerechte Ausübung der Tätigkeit nicht nur nützlich bzw. wünschenswert, sondern erforderlich sein.
Anhaltpunkt für eine entsprechende Tätigkeit in der EG 9b
Über die nähere Kenntnis der erforderlichen Bestimmungen hinaus müssen rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden..