Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-L besteht, führen allerdings gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L zu einer Verringerung des Anspruchs um 1/12 für jeden Kalendermonat. Die Verminderung unterbleibt nach § 20 Abs. 4 Satz 2 b) und c) TV-L allerdings für Kalendermonate, für die der Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten hat wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 MuSchG oder Inanspruchnahme der Elternzeit bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren wurde, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.

 
Praxis-Beispiel

Nach der Geburt ihres Kindes am 9. Januar nimmt die Beschäftigte bis zum Ende des Jahres Elternzeit und tritt am 1. Januar des folgenden Jahres ihre Arbeit wieder an.

In diesem Fall tritt keine Kürzung der Jahressonderzahlung ein, da aufgrund der Beschäftigungsverbote des § 3 MuSchG und der Elternzeit bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Geburt keine Kürzung vorzunehmen ist.

Abwandlung:

Geburt des Kindes am 15. Oktober. Die Beschäftigte nimmt bis zum 30. September des Folgejahres Elternzeit.

Hier tritt im Jahr der Geburt ebenfalls keine Kürzung der Jahressonderzahlung im Jahr der Geburt ein. Im Folgejahr wird die Jahressonderzahlung aber um 9/12 gekürzt, da die Elternzeit im Kalenderjahr nach der Geburt des Kindes liegt.

 
Achtung

Die Kürzung unterbleibt nur, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

 
Praxis-Beispiel

Nach der Geburt des ersten Kindes beantragt die Beschäftigte für 18 Monate Elternzeit. Einen Monat vor Ablauf der Elternzeit wird das zweite Kind im Januar geboren, für das die Beschäftigte wiederum 18 Monate Elternzeit beantragt.

Im Jahr der Geburt des zweiten Kindes besteht in diesem Fall kein Anspruch auf die Jahressonderzahlung, da am Tag vor Antritt der Elternzeit für das zweite Kind kein Entgeltanspruch bestand.

Etwas anderes gilt freilich, wenn die Mutter von der ihr nach § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht und die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 MuSchG vorzeitig beendet. Denn der ihr in diesem Fall zukommende Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist Entgelt i.S.v. § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L, so dass im Geburtsjahr des zweiten Kindes keine Kürzung stattfindet, § 20 Abs. 4 Satz 2 c) TV-L.

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