Für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen enthält § 40 TV-L Sonderregelungen. So gilt bei der Einstellung von Beschäftigten in den Entgeltgruppen 13 bis 15 ergänzend, dass Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen grundsätzlich anerkannt werden. Dasselbe gilt für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 12, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Aus- und/oder Bewertung von wissenschaftlichen Vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten, § 16 Abs. 2 Sätze 4 und 5 i. d. F. des § 40 Nr. 5 Ziffer 1 TV-L.
Die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L in der Fassung von § 40 Nr. 5 Ziffer 1 TV-L ist nicht auf die Stufe 3 begrenzt. Voraussetzung ist, dass das Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung geprüft und bejaht wurde. Ziel der Sonderregelung für den Wissenschaftsbereich ist es, dass das einmal erreichte Entgelt nicht durch einen Arbeitgeberwechsel "verloren geht" bzw. die Möglichkeit besteht, auch über die Stufe 3 hinaus zu kommen. Die bei einer anderen Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung verbrachten Zeiten werden so behandelt, als wären sie beim selben Arbeitgeber i. S. d. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L zurückgelegt worden.
Vor dem Hintergrund der BAG-Rechtsprechung, wonach die PE Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L auch auf § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L anzuwenden ist, stellt sich die Frage, ob dies auch für den Wissenschaftsbereich gilt: D. h., ob Unterbrechungen zwischen zwei Arbeitsverhältnissen im Wissenschaftsbereich, die länger als 12 Monate andauern, eine schädliche Unterbrechung darstellen. Diese Frage ist höchstrichterlich nicht geklärt.
Die TdL-Mitgliederversammlung hat bereits im Jahr 2007 beschlossen, für Wissenschaftler Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen ohne Begrenzung auf die Stufe 2 bzw. 3 anzurechnen. Auf die Dauer der einzelnen Arbeitsverhältnisse und etwaige Unterbrechungen zwischen diesen kommt es nicht an. Allerdings ist in Anlehnung an § 17 Abs. 3 Satz 3 TV-L davon auszugehen, dass Unterbrechungen, die im vorherigen Arbeitsverhältnis zu einer Rückstufung geführt haben, auf jeden Fall schädlich sind. Dieser Beschluss ist noch immer gültig.
Gemäß § 40 Nr. 5 Ziffer 1a TV-L gilt § 16 Abs. 2a TV-L in abweichender Fassung. Inhaltliche Besonderheiten ergeben sich dadurch aber nicht.
Gemäß § 40 Nr. 5 Ziffer 2 TV-L können Wissenschaftler mit einem Entgelt der Endstufe unter den dort unter Buchstabe a) und b) beschriebenen Voraussetzungen bis zu 25 v. H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten.