Der TV-L enthält keine Regelung, wie mit mehreren Vorbeschäftigungen umzugehen ist. Auch die einschlägige Kommentarliteratur äußerst sich nicht in der gebotenen Breite und Tiefe, wie Vortätigkeiten – insbesondere bei Biografien mit einer Vielzahl befristeter Arbeitsverhältnisse – zu "addieren" sind. Das betrifft insbesondere das Ineinandergreifen der verschiedenen Anrechnungstatbestände des § 16 Abs. 2 TV-L.
Das BAG hat klargestellt, dass es für die Beurteilung, ob eine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, keine Rolle spielt, ob die Erfahrung in einem oder mehreren vorherigen, sei es auch befristeten, Arbeitsverhältnissen erworben worden ist.
Nach BAG-Rechtsprechung ist auch die einschlägige Berufserfahrung, die in Arbeitsverhältnissen erworben worden ist, die kürzer als ein Jahr gedauert haben, berücksichtigungsfähig. Auch eine so erlangte Berufserfahrung spart dem Arbeitgeber die Einarbeitungszeit und lässt ein höheres Leistungsvermögen des Arbeitnehmers erwarten.
Bei sehr kurzen Arbeitsverhältnissen, die nur wenige Tage oder Wochen bestehen, kann die Tätigkeit so zugeschnitten sein, dass die Vorbeschäftigung nicht die gesamte Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckt und in ihnen deshalb keine einschlägige Berufserfahrung erworben werden kann. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, muss einzelfallbezogen festgestellt werden.
Zwischen den Vorbeschäftigungen darf – soweit es sich um die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung handelt – jeweils keine schädliche Unterbrechung liegen.
Nach hier vertretener Auffassung können – soweit keine schädlichen Unterbrechungen vorliegen – Zeiten einschlägiger Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber mit Zeiten einschlägiger Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern "addiert" werden – auch bei umgekehrter Reihenfolge der Arbeitgeber. Entscheidend ist, dass einschlägige Berufserfahrung erworben wurde, die dem einstellenden Arbeitgeber nutzt.
Die Vortätigkeit kann als einschlägige Berufserfahrung nur in dem Umfang angerechnet werden, die der Bewerber im Vorarbeitsverhältnis ununterbrochen tätig war; Unterbrechungen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-L sind unschädlich. Eine Unterbrechung von mehr als 3 Jahren (§ 17 Abs. 3 Satz 3 TV-L) ist hingegen schädlich. Dies bedeutet, dass Zeiten, die im Vorbeschäftigungsverhältnis zu einer Rückstufung geführt haben bzw. hätten, bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 und 3 TV-L nicht zu berücksichtigen sind. Ebenso wenig sind Zeiten nach § 17 Abs. 3 Satz 2 TV-L zu berücksichtigen. Diese sind zwar unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
Soweit in Vorbeschäftigungsverhältnissen Stufen vorweg gewährt wurden, besteht kein Anspruch des Beschäftigten auf Fortschreibung im neuen Arbeitsverhältnis. Vielmehr muss der Beschäftigte dies erneut "verhandeln".
Sonderregelung im Geltungsbereich der Hochschulen
Einschlägige Berufserfahrung aus einer Beschäftigung bei einer anderen Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung wird in den Entgeltgruppen 13 bis 15 bzw. mit Wissenschaftsbezug bei den Entgeltgruppen 9b bis 12 bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L i. d. F. von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L so behandelt, als ob sie beim selben Arbeitgeber i. S. d. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L erworben worden wäre.