Die Eingruppierungs-/Einreihungsvorgänge (im Folgenden einheitlich Eingruppierungsvorgänge) erfolgen als solche vorläufig noch nach den Regeln des alten Rechts (§ 17 Absatz 1 Satz 1).
Die Eingruppierung knüpft nach TVÜ-H und TV-H bereits an die Entgeltgruppen des TV-H an (§ 6 Absatz 2 und 4, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 3 Buchstabe a, §17 Absatz 3 und 8 sowie § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 TV-H; dabei wird einheitlich der Begriff "Eingruppierung" für alle Beschäftigten verwendet).
Die Verknüpfung erfolgt im Rahmen der Überleitung nach Anlage 2, für Eingruppierungsvorgänge ab dem 1. Januar 2010 nach Anlage 4. Durch die Anknüpfung an die Entgeltgruppe liegen Höher- oder Herabgruppierungen im Sinne von TVÜ-H und TV-H nur vor, wenn sich durch den Tätigkeitswechsel eine von der vorherigen abweichende Entgeltgruppe ergibt. Ob ein Tätigkeitswechsel im Rahmen des zugrunde liegenden Eingruppierungsvorgangs (auch) zu einem Wechsel der Vergütungs- oder Lohngruppe führt, ist dagegen für die Höher- oder Herabgruppierung nach TVÜ-H und TV-H unerheblich, soweit sich dadurch die Entgeltgruppe nicht ändert. Gleiches gilt für Fallgruppenwechsel.
Die den Vergütungs- und Lohngruppen zugrunde liegenden Tätigkeitsmerkmale werden durch die Zuordnung zu Entgeltgruppen des TV-H nicht zu deren Tätigkeitsmerkmalen.
Nach § 17 Absatz 7 bestimmt sich die Zuordnung der vorläufig fortgeltenden Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen des TV-H bei Eingruppierungen und Einreihungen zwischen dem 1. Januar 2010 und dem Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung nach Anlage 4, soweit sich aus den Maßgaben des TVÜ-H nichts anderes ergibt (§ 17 Absatz 7 Satz 2 i.V.m. Absatz 1 Satz 2).
Anlage 4 gilt damit für die erstmalige Eingruppierung von Beschäftigten, die ab dem 1. Januar 2010 neu eingestellt werden, und ist auch bei allen folgenden Tätigkeitswechseln dieser Beschäftigten anzuwenden.
Für übergeleitete Beschäftigte im Sinne von § 1 Absatz 1 ist nach § 17 Absatz 7 im Falle eines Tätigkeitswechsels ebenfalls die Anlage 4 maßgeblich. Allerdings ist die im Rahmen der Überleitung auf der Grundlage des § 4 Absatz 1 i.V.m. Anlage 2 erreichte Entgeltgruppe übergeleiteter Beschäftigter im Rahmen des TVÜ-H bestandsgeschützt. Damit sind spätere Umsetzungen oder sonstige Tätigkeitswechsel ohne neue Eingruppierung nach § 17 Absatz 7 i. V. m. Anlage 4 zulässig, soweit sie sich im Rahmen der bestandsgeschützten Zuordnung nach Anlage 2 halten. Die Vorläufigkeit nach § 17 Absatz 3 und die den Zuordnungen nach Anlage 4 zugrunde liegenden Wertentscheidungen gelten nur für Eingruppierungen nach dem 1. Januar 2010. Dagegen bleiben die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung auch gegenüber der bestandsgeschützten Zuweisung unberührt.
Beispiel 1:
Eine Angestellte der VergGr. VII (Fallgruppe 1b) BAT mit am 31. Dezember 2009 erfolgten Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT nach VergGr. VIb (Fallgruppe 2) BAT wird nach Anlage 2 in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet.
Am 1. Januar 2011 werden ihr Tätigkeiten nach VergGr. VII (Fallgruppe 10) BAT (Fallgruppenwechsel in derselben originären Vergütungsgruppe) übertragen; aus der neuen Fallgruppe eröffnet sich gleichfalls der neunjährige Bewährungsaufstieg in VergGr. VIb (Fallgruppe 2) BAT.
Weil die im Wege der Überleitung erreichte Entgeltgruppe im Bestand geschützt ist und sich die Zuordnung zur Entgeltgruppe 6 nach bisherigem Recht i.V.m. Anlage 2 nicht geändert hätte, verbleibt die Beschäftigte in der Entgeltgruppe 6, obwohl sich nach Anlage 4 die Entgeltgruppe 5 ergeben würde. Es handelt sich damit nach Maßgabe des TV-H und des TVÜ-H nicht um eine Eingruppierung, sondern um eine bloße Umsetzung.
Beispiel 2:
Eine Angestellte der VergGr. IIa (Fallgruppe 1a) BAT mit noch nicht erfolgtem 11-jährigem Bewährungsaufstieg nach VergGr. Ib (Fallgruppe 2) BAT wird am 1. Januar 2010 in Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet. Am 1. März 2010 werden ihr im Rahmen eines Arbeitsplatzwechsels andere Tätigkeiten der VergGr. IIa (Fallgruppe 1a) BAT übertragen.
Die Beschäftigte verbleibt aufgrund des Bestandsschutzes in der Entgeltgruppe 13 Ü, auch wenn sich nach Anlage 4 eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 ergeben hätte. Es handelt sich damit nach Maßgabe des TV-H und des TVÜ-H nicht um eine Eingruppierung, sondern um eine bloße Umsetzung.
Fallvariante:
Ausgangskonstellation wie oben, allerdings wird eine Tätigkeit der VergGr. IIa (Fallgruppe 1b) BAT übertragen; aus dieser Fallgruppe eröffnet sich der 6-jährige Aufstieg nach VergGr. Ib (Fallgruppe 1c) BAT. Die Beschäftigte verbleibt (aufgrund des Bestandsschutzes) ebenfalls in der Entgeltgruppe 13 Ü. Es handelt sich damit auch hier nicht um eine Eingruppierung, sondern nach Maßgabe des TV-H und des TVÜ-H um eine bloße Umsetzung.
Beispiel 3:
Ein Facharbeiter LGr. 4 MTArb mit Aufstiegen nach LGr. 5 und 5a MTArb wird am 1. Januar 2010 in Entgeltgruppe 5 übergeleitet.
Am 1. April 2010 werden ihm Tätigkeiten der LGr. 4 MTArb mit Aufstieg nach LGr. 4a MTArb übertragen.
Der Beschäftigte wird am 1. April ...