Die Eingruppierungs- bzw. Einreihungsvorgänge (im Folgenden einheitlich Eingruppierungsvorgänge) erfolgen als solche vorläufig noch nach den Regeln des alten Rechts (§ 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ). Die Eingruppierung knüpft nach TVÜ-Länder und TV-L bereits an die Entgeltgruppen des TV-L an (vgl. § 6 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3 Buchst. a, § 17 Abs. 3 und 8 TVÜ sowie § 15 Abs. 1 TV-L; dabei wird einheitlich der Begriff "Eingruppierung" für alle Beschäftigten verwendet).

Die Verknüpfung erfolgt im Rahmen der Überleitung nach Anlage 2 TVÜ-Länder, für Eingruppierungsvorgänge ab dem 1. November 2006 nach Anlage 4 TVÜ-Länder. Durch die Anknüpfung an die Entgeltgruppe liegen Höher- bzw. Herabgruppierungen im Sinne von TVÜ-Länder und TV-L nur vor, wenn sich durch den Tätigkeitswechsel eine von der vorherigen abweichende Entgeltgruppe ergibt. Ob ein Tätigkeitswechsel im Rahmen des zugrunde liegenden Eingruppierungsvorgangs (auch) zu einem Wechsel der Vergütungs- bzw. Lohngruppe führt, ist dagegen für die Höher- oder Herabgruppierung nach TVÜ-Länder und TV-L unerheblich, soweit sich dadurch die Entgeltgruppe nicht ändert. Gleiches gilt für Fallgruppenwechsel.

Die den Vergütungs- und Lohngruppen zugrunde liegenden Tätigkeitsmerkmale werden durch die Zuordnung zu Entgeltgruppen des TV-L nicht zu deren Tätigkeitsmerkmalen.

Gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ bestimmt sich die Zuordnung der vorläufig fortgeltenden Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen des TV-L bei Eingruppierungen und Einreihungen zwischen dem 1. November 2006 und dem Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung nach Anlage 4 TVÜ-Länder, soweit sich aus den Maßgaben des TVÜ-Länder nichts anderes ergibt (vgl. § 17 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 TVÜ).

Anlage 4 TVÜ-Länder gilt damit für die erstmalige Eingruppierung von Beschäftigten, die ab dem 1. November 2006 neu eingestellt werden, und ist auch bei allen folgenden Tätigkeitswechseln dieser Beschäftigten anzuwenden.

Für übergeleitete Beschäftigte im Sinne von § 1 Abs. 1 TVÜ ist nach § 17 Abs. 7 TVÜ im Falle eines Tätigkeitswechsels ebenfalls die Anlage 4 maßgeblich. Allerdings ist die im Rahmen der Überleitung auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 TVÜ in Verbindung mit Anlage 2 TVÜ-Länder erreichte Entgeltgruppe übergeleiteter Beschäftigter im Rahmen des TVÜ-Länder bestandsgeschützt. Damit sind spätere Umsetzungen oder sonstige Tätigkeitswechsel ohne neue Eingruppierung gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ in Verbindung mit Anlage 4 TVÜ-Länder zulässig, soweit sie sich im Rahmen der bestandsgeschützten Zuordnung nach Anlage 2 TVÜ-Länder halten.

Die Vorläufigkeit gemäß § 17 Abs. 3 TVÜ und die den Zuordnungen nach Anlage 4 TVÜ-Länder zugrunde liegenden Wertentscheidungen gelten nur für Eingruppierungen nach dem 1. November 2006.

Dagegen bleiben die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung auch gegenüber der bestandsgeschützten Zuweisung unberührt.

Beispiel 1:

Eine Angestellte VergGr. VII Fallgruppe 1b BAT mit am 31. Oktober 2006 erfolgtem Bewährungsaufstieg gemäß § 23a BAT nach VergGr. VIb Fallgruppe 2 BAT wird nach Anlage 2 TVÜ-Länder in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet. Am 1. Januar 2007 werden ihr Tätigkeiten nach VergGr. VII Fallgruppe 10 BAT (Fallgruppenwechsel in derselben originären Vergütungsgruppe) übertragen; aus der neuen Fallgruppe eröffnet sich gleichfalls der neunjährige Bewährungsaufstieg in VergGr. VIb Fallgruppe 2 BAT.

Weil die im Wege der Überleitung erreichte Entgeltgruppe im Bestand geschützt ist und sich die Zuordnung zur Entgeltgruppe 6 nach bisherigem Recht in Verbindung mit Anlage 2 TVÜ-Länder nicht geändert hätte, verbleibt die Beschäftigte in der Entgeltgruppe 6, obschon sich nach Anlage 4 TVÜ-Länder die Entgeltgruppe 5 ergeben würde. Es handelt sich damit nach Maßgabe des TV-L und des TVÜ-Länder nicht um eine Eingruppierung, sondern um eine bloße Umsetzung.

Beispiel 2:

Eine Angestellte VergGr. IIa Fallgruppe 1a BAT mit noch nicht erfolgtem 11-jährigem Bewährungsaufstieg nach VergGr. Ib Fallgruppe 2 BAT wird am 1. November 2006 in Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet. Am 1. März 2007 werden ihr im Rahmen eines Arbeitsplatzwechsels andere Tätigkeiten der VergGr. IIa Fallgruppe 1a BAT übertragen.

Die Beschäftigte verbleibt auf Grund des Bestandsschutzes in der Entgeltgruppe 13 Ü, auch wenn sich nach Anlage 4 TVÜ-Länder eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 ergeben hätte. Es handelt sich damit nach Maßgabe des TV-L und des TVÜ-Länder nicht um eine Eingruppierung, sondern um eine bloße Umsetzung.

Fallvariante:
Ausgangskonstellation wie oben, allerdings wird eine Tätigkeit der VergGr. IIa Fallgruppe 1b BAT übertragen; aus dieser Fallgruppe eröffnet sich der 6-jährige Aufstieg nach VergGr. Ib Fallgruppe 1c BAT. Die Beschäftigte verbleibt (auf Grund des Bestandsschutzes) ebenfalls in der Entgeltgruppe 13 Ü. Es handelt sich damit auch hier nicht um eine Eingruppierung, sondern nach Maßgabe des TV-L und des TVÜ-Länder um eine bloße Umsetzung.

Beispiel 3:

Ein Facharbeiter Lohngruppe 4 mit Aufstiegen nac...

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