Das Vergleichsentgelt ist grundsätzlich auf der Grundlage der im Dezember 2009 erhaltenen Bezüge zu bilden. Das Vergleichsentgelt für Angestellte setzt sich zusammen aus:
- Grundvergütung,
- Allgemeiner Zulage (§ 2 Zulagen-TV),
- Ortszuschlag bis zur Stufe 2 und
- Funktionszulagen, soweit im TV-H nicht mehr vorgesehen.
Andere Entgeltbestandteile, die bislang nach BAT zustehen, fließen in das Vergleichsentgelt nicht ein. Dies gilt unabhängig davon, ob im TV-H eine vergleichbare Regelung enthalten ist oder ob aufgrund des TVÜ-H diese Entgeltbestandteile übergangsweise fortgezahlt werden.
5.1.1 Grundvergütung, Stufensteigerung im Januar 2010 (Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4)
Für das Vergleichsentgelt zu berücksichtigen ist grundsätzlich die Grundvergütung aus der Vergütungsgruppe und individuellen Lebensaltersstufe im Dezember 2009. Bei Angestellten, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die nächsthöhere Lebensaltersstufe im Januar 2010 erreicht hätten, wird diese Stufensteigerung für die Berechnung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre sie bereits im Dezember 2009 erfolgt. Sie wird somit für die Überleitung mitgerechnet. Entsprechendes gilt für Höhergruppierungen oder Herabgruppierungen (§ 5 Absatz 4 Satz 2 i. V. m. § 4 Absatz 2 und 3). Die tatsächliche Grundvergütung für Dezember 2009 ändert sich hierdurch jedoch nicht; die Änderungen werden nur für die Ermittlung des Vergleichsentgelts herangezogen.
5.1.2 Allgemeine Zulage (Absatz 2 Satz 1, 5 und 6)
Die allgemeine Zulage fließt in der nach § 2 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte (Zulagen-TV) vom 17. Mai 1982 zustehenden Höhe in das Vergleichsentgelt ein. Für die Lehrkräfte stellt Satz 5 klar, dass hier die allgemeine Zulage nach § 2 Absatz 3 Zulagen-TV maßgeblich ist. Abweichend hiervon wird bei Lehrkräften, die die sog. Studienratszulage nach Abschnitt B Unterabschnitt I des Erlasses des Hessischen Kultusministeriums vom 10. Oktober 2008 - I.1 PE-050.001 000 - 49 - (ABl S. 519) betr. Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen nach dem BAT erhalten, anstelle der allgemeinen Zulage nach § 2 Absatz 3 i. V. m. Absatz 4 des Zulagen-TV, die Zulage in Höhe von 120,90 EUR in das Vergleichsentgelt eingerechnet. Hat die Lehrkraft ausnahmsweise einen (arbeitsvertraglichen) Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1 a zum BAT fallenden Angestellten, wird diese Zulage in das Vergleichsentgelt eingerechnet.
5.1.3 Ortszuschlag (Absatz 2 Satz 1 und 2)
Familienbezogene Entgeltbestandteile - und damit auch der Verheiratetenzuschlag nach § 29 Abschnitt B Absatz 2 BAT - sind im TV-H nicht mehr vorgesehen. Das Ausgabevolumen für den Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag - Stufe 2 - ist in der Tabelle des TV-H berücksichtigt. In das Vergleichsentgelt fließt daher grundsätzlich der individuell nach § 29 Abschnitt B Absatz 2 BAT - gleich aus welchen Gründen - zustehende Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 ein. Ausschlaggebend sind die Bezüge im Dezember 2009. Veränderungen im Familienstand (zum Beispiel Eheschließung, Scheidung) ab Januar 2010 wirken sich auf das Vergleichsentgelt nicht mehr aus. Es bleibt bei der Einbeziehung desjenigen Ortszuschlages in das Vergleichsentgelt, der im Dezember 2009 zugestanden hat.
Ist zum Überleitungszeitpunkt auch eine andere Person im Sinne des § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT ortszuschlagsberechtigt oder nach § 40 Absatz 4 BBesG familienzuschlagsberechtigt (Konkurrenzfall), gilt für die Ermittlung des Vergleichsentgelts eine gesonderte Regelung (§ 5 Absatz 2 Satz 2).
Kann der Ehegatte der/des Angestellten - mit Rücksicht auf den Wegfall des Ortszuschlags im Geltungsbereich des TV-H - den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 oder Familienzuschlag der Stufe 1 bei ihrem/seinem Arbeitgeber oder Dienstherrn beanspruchen (zum Beispiel wenn der Ehegatte Angestellte/Angestellter eines noch den BAT anwendenden Arbeitgebers oder Beamtin/Beamter ist), wird für das Vergleichsentgelt lediglich die Stufe 1 des bisherigen Ortszuschlags zugrunde gelegt. Wegen der Besonderheiten bei Teilzeitbeschäftigung der anderen Person wird auf die Ausführungen unter nachfolgender Ziffer 6 Unterabsatz 2 verwiesen.
Werden beide Personen, im Regelfall also beide Ehepartner, am 1. Januar 2010 in den TV-H übergeleitet, erfolgt die Überleitung jeweils mit dem Ortszuschlag der Stufe 1 zuzüglich des individuell zustehenden Teils des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags. Diese unterschiedlichen Varianten zur Einbeziehung des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt lassen sich in den Fällen, in denen die Stufe 1, die Stufe 2 oder neben der Stufe 1 der halbe Ehegattenanteil zusteht (sog. Stufe 1 ½), wie folgt darstellen:
Monat Dezember 2009 |
Monat Januar 2010 |
OZ Angestellte/r |
Ehegatte |
Vergleichsentgelt |
Ehegatte |
Stufe 1 |
|
Stufe 1 |
- |
Stufe 2 |
Bund/VKA/TdL |
Stufe 2 |
|
Stufe 1 ½ |
Stufe 1 ½ (Land Hessen) |
Stufe 1 ½ |
Stufe 1 ½ |
Stufe 1 ½ |
Stufe 1 ½ (BAT; Angestellter außerhalb Landesdienst) |
Stufe 1 |
Stufe 2 (weiter BAT) |
Stufe 1 ½ |
Familienzuschlag Stufe ½ (Beamtin/Beamter, Versorgungsempfänger/in) |
Stufe 1 |
Familienzuschlag Stufe 1 |
Stufe 1 ½ |
Stufe 1 ½ (AVR... |