Das Vergleichsentgelt ist grundsätzlich auf der Grundlage der im Oktober 2006 erhaltenen Bezüge zu bilden. Das Vergleichsentgelt für Angestellte setzt sich zusammen aus:
- Grundvergütung,
- Allgemeiner Zulage (§ 2 ZulagenTV),
- Ortszuschlag bis zur Stufe 2 und
- Funktionszulagen, soweit im TV-L nicht mehr vorgesehen.
Andere Entgeltbestandteile, die bislang nach BAT / BAT-O zustehen, fließen in das Vergleichsentgelt nicht ein. Dies gilt unabhängig davon, ob im TV-L eine vergleichbare Regelung enthalten ist oder ob aufgrund des TVÜ diese Entgeltbestandteile übergangsweise weiter gezahlt werden.
5.1.1 Zu § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 TVÜ - Grundvergütung, Stufensteigerung im November 2006
Für das Vergleichsentgelt zu berücksichtigen ist grundsätzlich die Grundvergütung aus der Vergütungsgruppe und Lebensaltersstufe im Oktober 2006. Bei Angestellten, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die nächsthöhere Lebensaltersstufe im November 2006 erreicht hätten, wird diese Stufensteigerung für die Berechnung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre sie bereits im Oktober 2006 erfolgt. Sie wird somit für die Überleitung mitgerechnet. Entsprechendes gilt für Höhergruppierungen oder für Herabgruppierungen bzw. niedrigeren Einreihungen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 TVÜ). Die tatsächliche Grundvergütung für Oktober 2006 ändert sich hierdurch jedoch nicht; die Änderungen werden nur für die Ermittlung des Vergleichsentgelts herangezogen.
Bei Ärzten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 TVÜ wird ebenfalls die Grundvergütung wie bei den sonstigen Angestellten berücksichtigt. Die Zulage, die diesen Ärzten seit 1. Juli 2006 gezahlt wird, geht nicht in das Vergleichsentgelt ein. Sie wird mit der Überleitung durch die Eingruppierung nach der neuen Entgeltordnung (Anlage 2 Teil C TVÜ-Länder) abgelöst.
5.1.2 Zu § 5 Abs. 2 Sätze 1, 5 und 6 TVÜ - Allgemeine Zulage
Die allgemeine Zulage fließt in der Höhe nach § 2 des Zulagen-Tarifvertrages vom 17. Mai 1982 in das Vergleichsentgelt ein. Für den Bereich der Lehrkräfte stellt Satz 5 klar, dass hier die allgemeine Zulage nach § 2 Abs. 3 Zulagen-TV maßgeblich ist. Abweichend hiervon wird bei Lehrkräften, die die sog. Studienratszulage nach Abschnitt A Nr. 2 der Lehrer-Richtlinien der TdL erhalten, die (geringfügig höhere) Zulage nach § 2 Abs. 2 Buchst. c Zulagen-TV in das Vergleichsentgelt eingerechnet. Hat die Lehrkraft ausnahmsweise einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1 a zum BAT / BAT-O fallenden Angestellten, wird diese Zulage in das Vergleichsentgelt eingerechnet.
5.1.3 Zu § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 TVÜ - Ortszuschlag
Familienbezogene Entgeltbestandteile - und damit auch der Verheiratetenzuschlag nach § 29 Abschn. B Abs. 2 BAT / BAT-O - sind im TV-L nicht mehr vorgesehen. Das Ausgabevolumen für den Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag - Stufe 2 - ist in der Tabelle des TV-L berücksichtigt. In das Vergleichsentgelt fließt daher grundsätzlich der individuell nach § 29 Abschn. B Abs. 2 BAT / BAT-O - gleich aus welchen Gründen - zustehende Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 ein. Ausschlaggebend sind die Bezüge im Oktober 2006. Veränderungen im Familienstand (z. B. Eheschließung, Scheidung) ab November 2006 wirken sich auf das Vergleichsentgelt nicht mehr aus. Es bleibt bei der Einbeziehung desjenigen Ortszuschlages in das Vergleichsentgelt, der im Oktober 2006 zugestanden hat.
Ist zum Überleitungszeitpunkt auch eine andere Person im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT / BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach § 40 Abs. 4 BBesG familienzuschlagsberechtigt (Konkurrenzfall), gilt für die Ermittlung des Vergleichsentgelts eine gesonderte Regelung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ): Kann der Ehegatte des Angestellten - mit Rücksicht auf den Wegfall des Ortzuschlags im Geltungsbereich des TV-L - den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 oder Familienzuschlag der Stufe 1 bei seinem Arbeitgeber oder Dienstherrn beanspruchen (z. B. wenn der Ehegatte Angestellte/r eines noch den BAT oder BAT-O anwendenden Arbeitgebers oder Beamtin/Beamter ist), wird für das Vergleichsentgelt lediglich die Stufe 1 des bisherigen Ortszuschlags zugrunde gelegt. Wegen der Besonderheiten bei Teilzeitbeschäftigung der anderen Person siehe weiter unten Ziffer 7.
Werden beide Personen, im Regelfall also beide Ehepartner, am 1. November 2006 in den TV-L übergeleitet, erfolgt die Überleitung jeweils mit dem Ortszuschlag der Stufe 1 zuzüglich des individuell zustehenden Teils des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags.
Diese unterschiedlichen Varianten zur Einbeziehung des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt lassen sich in den Fällen, in denen die Stufe 1, die Stufe 2 oder neben der Stufe 1 der halbe Ehegattenanteil zusteht (sog. Stufe 1 ½), wie folgt darstellen:
Monat Oktober 2006 |
Monat November 2006 ff. |
Angestellte/r |
Ehegatte |
Beschäftigte/r (Vergleichsentgelt) |
Ehegatte |
Stufe 1 |
- |
Stufe 1 |
- |
Stufe 1 ½ |
Stufe 1 ½ (BAT / BAT-O; Angestellter im Landesdienst) |
Stufe 1 ½ |
Stufe 1 ½ (Vergleichsentgelt) |
Stufe 1 ½ |
Familienzuschlag Stufe ½ (Beamtin/Beamter, Versorgungsempfänger/in) |
Stufe 1 |
Familienzuschlag Stufe 1 |
Stufe 1 ½ |
entsprechende Leistung |
Stufe 1 |
entsprechende Leistu... |