Eine weitere Fortentwicklung hat die Urlaubsrechtsprechung des BAG hinsichtlich der Frage nach der Verjährung von Urlausansprüchen erfahren.

In seinem Urteil vom 20.12.2022 - 9 AZR 266/20 - setzt der Senat die Vorgaben des EuGH aus dessen Vorabentscheidung vom 22. 09. 2022 - C-120/21 - um. Der gesetzliche Anspruch von Beschäftigten auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt hiernach grundsätzlich der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginne die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und diesen aufgefordert hat, den (Rest-)Jahresurlaub rechtzeitig zu beantragen und anzutreten und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen habe (BAG a.a.O. Rn.19). Die Gewährleistung der Rechtssicherheit, so auch der EuGH in seiner Begründung, dürfe nicht als Vorwand dienen, zuzulassen, dass sich der Arbeitgeber auf sein eigenes Versäumnis berufe, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich auszuüben. Der Arbeitgeber könne die Rechtssicherheit gewährleisten, indem er seine Obliegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer nachhole (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 13;).

Diese Rechtsprechung des BAG zur Verjährung von Urlaubsansprüchen ist nicht zu verwechseln mit der Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen. Hierzu hat das BAG in einem Urteil vom 31.01.2023 klargestellt (9 AZR 456/20), dass der Anspruch von Beschäftigten auf Abgeltung von nicht genommenen Urlaub als "normaler" Zahlungsanspruch weiterhin den allgemeinen Regelungen der Verjährung unterliegt. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gemäß den §§ 195,199 BGB beginnt dabei am Ende des Jahres zu laufen, in dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat.

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