Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.02.1996; Aktenzeichen 7 Ca 4200/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird desUrteil des Arbeitsgerichte Frankfurt am Mein vom21. Februar 1996 – 7 Ca 4200/95 – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vor 16. Mai 1995 zur 30. Juni 1995 nicht aufgelöst worden ist.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz heben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob eine dem Kläger gegenüber vom Arbeitgeber, der Beklagten, ausgesprochene ordentliche Kündigung (aus personenbedingten Gründen) wirksam ist.

Der Kläger (geboren am 17. Mai 1963, ledig) ist seit dem 25. November 1991 bei der Beklagten tätig, die regelmäßig weit mehr als fünf Arbeitnehmer(innen) beschäftigt. Er hatte seine Tätigkeit als Gepäckfahrer in der Abteilung FA 43 begonnen, danach war er – seit dem 01. Januar 1994 – als Gepäckabfertiger in der Abteilung FA 33 eingesetzt. Zuletzt verdiente er DM 3.275,29 brutto pro Monat

Nachdem der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat mit Formularschreiben vom 08. Mai 1995 (Kopie Blatt 24 d.A.) und einem weiteren beigefügten Schreiben vom 08. Mai 1995 (Kopie Blatt 22/23 d.A..) über die Kündigungsabsicht und die Gründe hierfür unterrichtet worden war (die Personalakte des Klägers lag an) und der Betriebsrat mit Schreiben vom 12. Mai 1995 (Kopie Blatt 25 d.A..) widersprochen hatte, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Mai 1995 zum 30. Juni 1995 (Kopie Blatt 7/8 d.A..), das dem Kläger am selben Tage zuging. Das Kündigungsschreiben lautet wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Soler

am 18.01.95 ging uns von Seiten der Abteilung ein ärztliches Attest vom 07. November 1994 zu. Aus diesem Attest geht hervor, daß Sie häufiges Bücken und Heben von Lasten vermeiden sollen. Insbesondere wird Ihnen untersagt, Lasten von mehr als 10–15 kg Gewicht zu heben oder zu tragen.

Dieses Attest wurde ebenfalls unserer Arbeitsmedizin vorgelegt Nach Anforderung noch fehlender fachärztlicher Gutachten ergab die abschließende arbeitsplatzspezifische Untersuchung vom 23.03.95 folgendes Ergebnis:

- es bestehen bis auf weiteres gesundheitliche Bedenken gegen schweres Heben, Tragen, Ziehen von mehr als 20 kg und gegen gehäufte Belastungen während der Arbeitsschicht.

Aufgrund dieses Ergebnisses ist ein Einsatz im Bereich der Dienststelle FA 33 (Gepäckabfertigung) als Gepäckabfertiger nicht mehr möglich. Dies wurde Ihnen in einem Gespräch am 24.03.1995 mitgeteilt.

Ein adäquater Arbeitsplatz steht zur Zeit und in absehbarer Zeit für Sie nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht durch eine ordentliche Kündigung zum 30. Juni 1995.”

Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Ansicht vertreten, die ausgesprochene Kündigung sei unwirksam; Es fehle an einem Kündigungsgrund, auch sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß informiert worden. Der Kläger hat im einzelnen vor allem die Beklagtenbehauptung bestritten, er habe gegenüber der Beklagten erklärt, er sei gesundheitlich nicht mehr in der Lage, die Tätigkeit als Gepäckabfertiger auf Dauer fortzuführen. Er habe lediglich darum gebeten, im Rahmen der von ihm auszuübenden Tätigkeit als Gepäckabfertiger unterschiedlich an den verschiedenen Positionen in der Abteilung FA 33 eingesetzt zu werden.

Der Kläger hat daher Feststellungsklage eingereicht. Diese ist am 29. Mai 1995 beim Arbeitsgericht eingegangen und am 13. Juni 1995 zugestellt worden.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug insgesamt beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 16. Mai 1995 zum 30. Juni 1995 nicht aufgelöst worden ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht,
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 30. Juni 1995 zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Gepäckabfertiger in der Abteilung FA 33 weiterzubeschäftigen.

Demgegenüber hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, es sei zu Recht und wirksam ordentlich gekündigt worden Dies ergebe sich aus der eigenen Äußerung des Klägers zu seinem Gesundheitszustand ihr gegenüber und aus dem Befund der Arbeitsmedizinerin Dr. D. vom 23. März 1995 (Kopie Blatt 54 d.A.), die in den entscheidenden Passagen wie folgt lautet:

  • • Es bestehen befristete gesundheitliche Bedenken – bis auf weiteres
  • • Es bestehen Bedenken bei folgenden Tätigkeiten/unter folgenden

Bedingungen: Schweres Heben – Tragen – Ziehen – Mehr als 20 Kilo (gehäufte Belastung während Arbeitsschicht).”

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21. Februar 1996 (Blatt 64 bis 70 d.A.) die Klage abgewiesen, die Kosten dem Kläger auferlegt und den Wert des S...

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