Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Kündigung wegen Auseinandersetzung zwischen Arbeitskollegen am Arbeitsplatz. Außerordentliche Kündigung Anfang Dezember als Übertragungsgrund i. S. v. § 7 Abs. 3 BUrlG
Leitsatz (amtlich)
Einzelfall
- außerordentliche Kündigung wegen Auseinandersetzung zwischen Arbeitskollegen am Arbeitsplatz
- außerordentliche Kündigung Anfang Dezember als Übertragungsgrund i. S. v. § 7 Abs. 3 BUrlG
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Tätlichkeiten oder Bedrohungen unter Arbeitskollegen bedarf es vor Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich keiner Abmahnung.
2. Der Urlaubsabgeltungsanspruch im Anschluss an eine streitige, außerordentliche Kündigung Anfang Dezember wird wegen Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, auf den Übertragungszeitraum des nächsten Kalenderjahrs übertragen.
Normenkette
BGB § 626; BUrlG § 7 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.06.2001; Aktenzeichen 4 Ca 8574/00) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2001 – 4 Ca 8574/00 – wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2001 – 4 Ca 8574/00 – teilweise abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung eines über DM 2.294,40 = EUR 1.173,11 hinausgehenden Betrages verurteilt hat. Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 86 % und die Beklagte 14 % zu tragen.
Für den Kläger wird die Revision hinsichtlich des in Höhe von DM 1.434,00 = EUR 733,19 abgewiesenen Urlaubsabgeltungsanspruchs zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und um einen Urlaubs- bzw. hilfsweise für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltungsanspruch.
Der am 15. Februar 1966 geborene, geschiedene Kläger war seit dem 31. August 1989 (vgl. Kündigungsschreiben der Beklagten vom 04. Dezember 2000, Bl. 6 d.A.) bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zuletzt als Schichtführer im Schnellrestaurant der Beklagten im Frankfurter Hauptbahnhof beschäftigt.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 04. Dezember 2000 (Bl. 6 d.A.) außerordentlich und fristlos und vorsorglich ordentlich und fristgemäß zum 30. Juni 2001. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 06. Dezember 2000 zu.
Der Kläger macht mit der vorliegenden am 14. Dezember 2000 erhobenen Kündigungsschutzklage die Rechtsunwirksamkeit dieser Kündigung geltend und begehrt Weiterbeschäftigung sowie Urlaubsgewährung hilfsweise Urlaubsabgeltung im Umfang des unstreitig im Kalenderjahr 2000 ihm zustehenden Urlaubs von 26 Urlaubstagen.
Der der Kündigung der Beklagten zugrunde liegende Kündigungssachverhalt ist zwischen den Parteien streitig; es handelt sich um eine Auseinandersetzung zwischen Arbeitskollegen am Arbeitsplatz am 27. November 2000.
Der Kläger hat behauptet, der Arbeitskollege S. A. habe ihn an diesem Tag aus dem Expressverkauf (seinem Arbeitsplatz) in das Restaurant gerufen, um dort auszuhelfen. Da sich im Restaurant jedoch nur zwei Gäste aufgehalten hätten, habe er geglaubt, der Kollege habe sich einen Scherz erlaubt. Er habe deshalb den Kollegen A. gefragt, warum er ihn gerufen habe, wenn im Restaurant nichts los sei. Weiter habe er dem Kollegen mitgeteilt, dass er nicht im Restaurant bleiben werde. Keinesfalls sei er hierbei laut geworden oder habe den Kollegen angeschrieen. Er habe sich dann zum Weggehen abgewandt. Dies habe der Kollege anscheinend nicht ertragen und sei ihm hinterher gegangen und habe versucht, ihn am Ärmel zu fassen. Hierbei habe der Kollege A. ihn angeschrieen: „Du Arschloch, Du scheiß Araber, Du sollst von hier weggehen und nicht mehr hier arbeiten.”
Der Kläger hat weiter behauptet, dass er von sich aus am darauf folgenden Tag das Gespräch mit dem Vorgesetzten S. C. gesucht habe und ihn über die Vorkommnisse des Vortags informiert habe. Der Vorgesetzte habe Verständnis gezeigt und geäußert, er wisse auch nicht, was mit dem Kollegen A. in letzter Zeit los sei. Dieser würde in den letzten Tagen viel Mist machen. Der Kläger hat weiter behauptet, er habe in diesem Gespräch wie auch in einem Gespräch mit dem Kollegen M. keine Drohung gegen den Kollegen A. ausgsprochen.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 04. Dezember 2000 noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 04. Dezember 2000 zum 30. Juni 2001 beendet wird, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen über den 06. Dezember 2000 hinaus fortbesteht;
- die Beklagte zu verurteilen, ihn als Schichtführer zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen über den 06. Dezember 2000 hinaus weiter zu beschäftigten;
- die Beklagte zu verurteilen, ihm den Jahresurlaub für 2000 in Höhe von 2...