Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung wegen Bedrohung von Vorgesetzten

 

Leitsatz (redaktionell)

Strafbare Handlungen im Betrieb, insbesondere Tätlichkeiten, Beleidigungen oder Bedrohungen gegenüber Vorgesetzten und Arbeitskollegen kommen als Grund für eine fristlose Kündigung in Betracht.

 

Normenkette

BGB § 626

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 17.05.2005; Aktenzeichen 3 Ca 330/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 17.05.2005 – 3 Ca 330/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 06.02.2004. Darüber hinaus begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zu seiner Weiterbeschäftigung.

Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.10.1997 als Maschinenbediener in der Nachtschicht zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 2.470,00 EUR beschäftigt. Bei der Beklagten, einem mittelständischen Unternehmen, das sich mit der Herstellung von Beschlägen für die Möbelindustrie befasst, ist ein Betriebsrat gewählt. Kurz vor Weihnachten 2003 war der Kläger durch seinen unmittelbaren Vorgesetzten, den Schichtleiter B5xxx, an eine andere Maschine umgesetzt worden, nachdem sich kein anderer Mitarbeiter freiwillig zur Bedienung dieser Maschine bereitgefunden hatte.

Nachdem der Kläger vom 16.01.2004 bis 28.01.2004 (einem Mittwoch) arbeitsunfähig erkrankt war, nahm er seine Arbeit in der Nachtschicht vom 29.01. auf den 30.01.2004 wieder auf. Während des Verlaufs dieser Schicht stellte er bei der Beklagten einen Urlaubsantrag für die folgende Schicht, um seine schwerkranke Mutter in der T2xxxx im K3xxxxxxxxx besuchen zu können. Ob der Beklagten der Grund für den Urlaubswunsch des Klägers bekannt war, ist unter den Parteien streitig. Der Urlaub wurde letztlich nicht bewilligt.

Nachdem es in der darauf folgenden Nachtschicht (vom 30.01.2004 auf den 31.01.2004) im Betrieb im Zusammenhang mit einem erforderlichen Folienwechsel an der vom Kläger bedienten Maschine zu einem Vorfall gekommen war, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger begründete Arbeitsverhältnis nach Anhörung des bei ihr installierten Betriebsrats mit Schreiben vom 06.02.2004 außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30.04.2004. Im Kündigungsschreiben warf sie dem Kläger vor, in der besagten Nachtschicht schwerwiegende Beleidigungen und massive Bedrohungen gegen seinen Vorgesetzten, dem Schichtleiter B5xxx sowie dem Betriebsleiter W1xxxxxxxxxx ausgesprochen und vorgenommen zu haben.

Mit der am 19.02.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger diese Kündigung angegriffen und geltend gemacht, dass weder ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliege, noch die hilfsweise fristgerechte Kündigung der Beklagten sozial gerechtfertigt sei.

Nachdem im Kammertermin vom 24.08.2004 für die ordnungsgemäß geladene Beklagte niemand aufgetreten war, ist auf Antrag des Klägers durch Versäumnisurteil festgestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 06.02.2004 beendet wurde. Zugleich wurde die Beklagte antragsgemäß verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenbediener weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 03.09.2004 zugestellte Versäumnisurteil am 06.09.2004 Einspruch eingelegt.

Der Kläger hat daraufhin beantragt,

das Versäumnisurteil vom 24.08.2004 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 24.08.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die streitgegenständliche Kündigung als wirksam verteidigt. Ihr stehe ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB zur Seite. In der Nachtschicht vom 30.01. auf den 31.01.2004 sei es zu einem Vorfall gekommen, der ihr eine Weiterbeschäftigung des Klägers unzumutbar mache: In dieser Nachtschicht habe der Kläger etwa gegen 1.45 Uhr dem Schichtleiter B5xxx gemeldet, dass die Folie an der Maschine VPAM 125 zu Ende gegangen sei. Herr B5xxx habe den Kläger sodann angewiesen, die Maschine mit einer neuen Folie zu bestücken und zwar unter Hinweise darauf, dass dies eine originäre Arbeitsaufgabe des Klägers sei. Hierüber habe der Kläger dann mit Herrn B5xxx auf dem Gang in Höhe der Maschine M 129 einen Disput angestrengt. So habe er sich gegenüber Herrn B5xxx wörtlich wie folgt geäußert: „Hau ab, hau ab”. Auf Nachfrage des Schichtleiters B5xxxob dieser richtig gehört habe, habe der Kläger dann gesagt: „Hau ab, Arschloch”. Der Kläger habe dann begonnen, den Schichtleiter B5xxx auf türkisch anzusprechen. Dabei sei er mit gehobener geballter Faust auf Herrn B5xxx zugekommen. Wörtlich habe der Kläger dem Herrn B5xxx noch folgendes gesagt: „Du hast mir mein Leben zerstört. Waru...

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