Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:

 

1.

Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,

 

2.

die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,

 

3.

Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,

 

4.

Heime und

 

5.

Ferienlager.

[1] § 33 geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TV-L Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge