1 Einführung, Überblick

Am 9. Dezember 2023 haben sich die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) sowie dbb beamtenbund und tarifunion auf einen Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) geeinigt.

 
Hinweis

Tariflicher Anspruch auf Inflationsausgleichszahlungen

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung von Inflationsausgleichsprämien.[1] Mit Abschluss des Tarifvertrags haben die unter den Geltungsbereich des TV Inflationsausgleich fallenden Beschäftigten bei Erfüllung der tariflichen Anspruchsvoraussetzungen jedoch einen tarifvertraglichen Anspruch auf die Inflationsausgleichszahlungen.

Der Tarifvertrag sieht eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung 2023 und ab Januar 2024 monatliche Inflationsausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 3.000 EUR vor.

Die Finanzministerien der Länder haben Durchführungshinweise der TdL vom 11. Januar 2024 veröffentlicht, z. B. das Niedersächsische Finanzministerium die Durchführungshinweise in der für Niedersachsen geltenden Fassung zum Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) vom 9. Dezember 2023.[2]

2 Geltungsbereich des TV Inflationsausgleich, anspruchsberechtigte Personen

Der Tarifvertrag gilt für Personen, die unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge fallen (§ 1 TV Inflationsausgleich):

  1. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
  2. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG),
  3. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege),
  4. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit),
  5. Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L),
  6. Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L),
  7. Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L).

Anspruchsberechtigt sind danach ebenso Beschäftigte, die im Rahmen der Überleitung vom früheren Tarifrecht BAT auf den TV-L im Jahre 2006 der Entgeltgruppe 15 Ü zugeordnet wurden.

Auch sog. Minijobber (geringfügig entlohnte Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) haben – anteilig entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung – Anspruch auf die Inflationsausgleichszahlungen, da sie vom Geltungsbereich des TV-L erfasst sind. Die Sonderzahlungen werden bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung nicht zum Arbeitsentgelt hinzugerechnet und beeinflussen folglich die Geringfügigkeitsgrenze nicht.

Ausgenommen vom Geltungsbereich des TV-L und damit des TV Inflationsausgleich sind dagegen die sozialversicherungsfrei kurzfristig Beschäftigten (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV; § 1 Abs. 2 Buchst. i) TV-L). Diese haben keinen Anspruch auf die Inflationsausgleichzahlungen.

Der TV-L findet des Weiteren keine Anwendung auf Beschäftigte, deren regelmäßiges Entgelt über dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 liegt (sog. außertariflich Beschäftigte, AT-Beschäftigte), § 1 Abs. 2 Buchst. b) TV-L, sodass AT-Beschäftigte keinen tarifvertraglichen Anspruch auf die Gewährung der Inflationsausgleichszahlungen haben. Zu prüfen ist, ob sich möglicherweise aus dem Arbeitsvertrag ein Anspruch ergibt.

 
Hinweis

Anspruch bei lediglich arbeitsvertraglicher Einbeziehung des TV-L?

  • Bei beiderseitiger, sog. normativer Tarifbindung – der Arbeitgeber ist Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL)[1] oder in einem Arbeitgeberverband, der seinerseits Mitglied in der TdL ist[2], der Arbeitnehmer ist Mitglied in der tarifschließenden Gewerkschaft – ergibt sich die Tarifgeltung unmittelbar aus § 4 Abs. 1 TVG. Der TV Inflationsausgleich gilt zwingend und unmittelbar.
  • Fehlt es an einer beiderseitigen Tarifbindung, ist also mindestens eine der beiden Arbeitsvertragsparteien nicht in den tarifschließenden Gremien organisiert, finden die Bestimmungen des Tarifrechts der Länder nur Anwendung, wenn und soweit der Tarifvertrag im Arbeitsvertrag einbezogen ist. Sind in der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel die Bestimmungen „des TV-L und der diesen ergänzenden Tarifverträge“ einbezogen, findet auch der TV Inflationsausgleich Anwendung. Der TV Inflationsausgleich stellt einen solchen den TV-L ergänzenden Tarifvertrag dar.
  • Bei AT-Beschäftigten, die aus dem Geltungsbereich des TV-L ausgenommen sind, ist für die Frage, ob Anspruch auf die Inflationsausgleichszahlungen besteht, die Gestaltung des Arbeitsvertrags im Einzelfall zu prüfen. Zu beachten ist hierbei, dass die Inflationsausgleichszahlungen aufgrund ihrer besonderen Zwecksetzung keine allgemeine Erhöhung des TV-L-Entgelts darstellen, somit von einer gew...

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