Die Jahressonderzahlung ist eine Leistung, die der Arbeitgeber als zusätzliches Entgelt für die im Bezugsjahr erbrachte Arbeitsleistung und Betriebstreue auszahlen muss. Nachdem im TV-L Bindungsfristen nicht mehr vorgesehen sind (Einzelheiten hierzu Ziffer 2.1 – Bestehen eines Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember), entfällt der bei der "Zuwendung" in dem bis 31.10.2006 gültigen Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) noch vorhandene zusätzliche Zweck, einen Anreiz für zukünftige Betriebstreue zu geben.

Die Jahressonderzahlung ist mit dem November-Entgelt fällig. Sie stellt jedoch keine "Weihnachtsvergütung" dar, die nach § 850a Nr. 4 ZPO (teilweise) unpfändbar ist. Während das BAG dies im Jahre 2012 zunächst für den garantierten Anteil der Sparkassensonderzahlung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 TVöD BT-S (§ 18.4 TVöD-S) entschieden hatte[1], stellte das BAG mit Urteil vom 18.5.2016 klar, dass dies auch für die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD-VKA gilt.[2] Der Jahressonderzahlung fehlt der Charakter einer "Weihnachtsvergütung" i. S. v. § 850a Nr. 4 ZPO. Nur eine typischerweise zur Deckung des erhöhten Aufwands zu Weihnachten geleistete Zuwendung kann deshalb nach Maßgabe von § 850a Nr. 4 ZPO der Pfändung entzogen sein. Die regelmäßige Fälligkeit der Jahressonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat November – damit in einer Zeitspanne, in der üblicherweise Weihnachtsaufwendungen getätigt werden – genügt nicht, um die Jahressonderzahlung als anlassbezogene Zuwendung zu Weihnachten zu werten. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass nach § 20 Abs. 5 Satz 2 TVöD/VKA ein Teil der Leistung zu einem früheren, nicht mehr in der Nähe zu Weihnachten liegenden Zeitpunkt gezahlt werden kann. Die Jahressonderzahlung wird nicht zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten geleistet. Vielmehr hat die Jahressonderzahlung Vergütungscharakter, sie stellt eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten erbrachte Arbeitsleistung dar, sie soll geleistete Arbeit zusätzlich honorieren, was auch durch die Verminderung der Jahressonderzahlung für Kalendermonate ohne Anspruch auf Entgelt verdeutlicht wird.

Die Einzelheiten zur Jahressonderzahlung sind in § 20 TV-L geregelt und im folgenden Beitrag näher geschildert.

 
Hinweis

Die Regelungen zur Jahressonderzahlung gelten nicht für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (§ 41 TV-L Nr. 15). Bei den Ärzten wurde der auf die Jahressonderzahlung entfallende Betrag in das monatliche Tabellenentgelt eingerechnet, sodass eine Jahressonderzahlung nicht mehr zur Auszahlung kommt.

[1] BAG, Urteil v. 14.3.2012, 10 AZR 778/10 zum garantierten Anteil der Sparkassensonderzahlung nach § 18.4 TVöD-Sparkassen; Näher zur Pfändbarkeit von Entgelt siehe Stichwort "Pfändung von Lohn".
[2] BAG, Urteil v. 18.5.2016, 10 AZR 233/15 zur Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD-VKA; Regelung insoweit entsprechend § 20 TV-L.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TV-L Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge