Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile werden "in der für Dezember 2009 zustehenden Höhe" als Besitzstandszulage weitergezahlt. Der Kinderzuschlag in Höhe von 53,05 EUR für das dritte und jedes weitere Kind ist Bestandteil der Besitzstandszulage.
Gemäß der Protokollerklärung zu § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-H sind sich die Tarifvertragsparteien darüber einig, dass der Kinderzuschlag in Höhe von 53,05 EUR als Besitzstand geleistet wird und diese Leistung den Kinderzuschlag nach § 4 GEVerbTöD (Hessisches Gesetz über Einkommensverbesserungen für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Landes Hessen vom 15. November 2007) ersetzt. Gemäß § 4 GEVerbTöD erhielten seit dem 1. Januar 2007 Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter einen Kinderzuschlag für dritte und weitere Kinder von 50 EUR monatlich. Der Betrag von 50 EUR wurde mit dem Tarifvertrag Einkommensverbesserung Hessen 2008 ab dem 1. April 2008 um 3 v.H. auf 51,50 EUR und mit dem Tarifvertrag Einkommensverbesserung 2009/2010 ab dem 1. April 2009 um weitere 3 v.H. auf 53,05 EUR erhöht. Mit der Protokollerklärung zu § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-H haben die Tarifvertragsparteien von der Befugnis des § 5 GEVerbTöD Gebrauch gemacht, vom GEVerbTöD abweichende Regelungen durch Tarifvertrag zu treffen.
Die Besitzstandszulage kann sich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzen:
- Orts- oder Sozialzuschlag für jedes Kind 96,09 EUR
- Kinderzuschlag für das dritte und jedes weitere Kind 53,05 EUR
- Erhöhungsbetrag zum Orts- oder Sozialzuschlag für Arbeitnehmer, die
zum Zeitpunkt der ÜberleitungVergütung/Lohn erhalten nach |
für das erste zu berücksichtigende Kind um |
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um |
Vergütungsgruppe X, IXb und Kr. I, Lohngruppe 1, 1a und 2 |
5,42 EUR |
27,12 EUR |
Vergütungsgruppe IXa und Kr. II, Lohngruppe 2a, 3 und 3a |
5,42 EUR |
21,69 EUR |
Vergütungsgruppe VIII, Lohngruppe 4 |
5,42 EUR |
16,27 EUR |
Aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts der Regelung – die kinderbezogenen Vergütungsbestandteile werden "in der für Dezember 2009 zustehenden Höhe" fortgezahlt -, führt eine Höhergruppierung nicht zum Wegfall des Erhöhungsbetrages. Die im Dezember 2009 gezahlte Höhe der kinderbezogenen Vergütungsbestandteile ist – abgesehen von der Ausnahme bei Veränderung des Arbeitsumfangs (Näher unten) und der Ausnahme bei der Veränderung der Kinderzahl für den Kinderzuschlag von 53,05 EUR - Grundlage für die Besitzstandszulage. Bei mehreren Kindern hat der Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld für ein Kind keinen Einfluss auf die Zahlung des Erhöhungsbetrages. Jedoch kann bei mehreren Kindern der Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld für ein Kind Einfluss auf die Fortgewährung des Kinderzuschlags von 53,05 EUR für dritte und weitere Kinder haben. Die Fortgewährung des Kinderzuschlags von 53,05 EUR ist abhängig von der Anzahl der insgesamt noch zu berücksichtigenden Kinder. Fällt nach der Überleitung die Anzahl der insgesamt noch zu berücksichtigenden Kinder z.B. unter drei, entfällt der Kinderzuschlag des § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-H von 53,05 EUR. Grund: § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-H ist eine Nachfolgeregelung zu § 4 GEVerbTöD. § 4 GEVerbTöD wollte die Situation von Familien mit drei oder mehr Kindern durch einen Kinderzuschlag von 50 EUR (der Betrag wurde später tariflich erhöht, s.o.) verbessern. Dieser mit dem Kinderzuschlag verfolgte Zweck kann nicht erreicht werden, wenn es in der Familie keine zu berücksichtigenden "dritten oder weiteren" Kinder mehr gibt.
Eine beim Land Hessen Beschäftigte hat drei Kinder, für die sie Kindergeld bezieht. Für alle Kinder hat die Beschäftigte bis Dezember 2009 nach BAT den Ortszuschlag als familienbezogenen Bestandteil erhalten. Das älteste Kind ist im Jahr 1990 geboren, das mittlere Kind im Jahr 2005 und das jüngste Kind im Jahr 2008. Das älteste Kind nimmt Anfang des Jahres 2011 eine Beschäftigung auf; der Anspruch auf Kindergeld für dieses Kind entfällt.
Im Jahr 2010 erhält die Beschäftigte für alle drei Kinder die kinderbezogene Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-H und den Kinderzuschlag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-H für ein drittes Kind von 53,05 EUR.
Ab dem Jahr 2011 erhält die Beschäftigte für zwei Kinder (das mittlere Kind und das jüngste Kind) die kinderbezogene Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-H. Da die Anzahl der insgesamt noch zu berücksichtigenden Kinder unter drei gesunken ist, entfällt der Kinderzuschlag für ein drittes Kind von 53,05 EUR.
Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile werden grundsätzlich "in der für Dezember 2009 zustehenden Höhe" fortgezahlt, solange der Anspruch auf Kindergeld besteht. Stand die/der Beschäftigte im Dezember 2009 in einem Teilzeitarbeitsverhältnis, so besteht Anspruch auf anteilige Zahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile.
Zu beachten sind jedoch die Besonderheiten des BAT, wenn beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Aufgrund der in § 29 Abschnitt B Abs. 6 BAT enthaltenen Konkurrenzregelung durfte für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter der ...