Die/der Beschäftigte ist weiterhin verpflichtet, Änderungen, die Auswirkungen auf die Kindergeldberechtigung haben können, unverzüglich schriftlich dem Arbeitgeber anzuzeigen. Der kinderbezogene Besitzstand wird grundsätzlich nur gezahlt, solange ununterbrochen Anspruch auf Kindergeld besteht.

 
Hinweis

§ 11 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz TVÜ-H enthält eine tarifliche, ausdrückliche Anzeigepflicht nur für den Fall, dass das Kindergeld an eine andere im öffentlichen Dienst stehende oder versorgungsberechtigte Person gezahlt wird. Zu empfehlen ist deshalb, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten mit Anspruch auf kinderbezogene Besitzstandszulage auf die Anzeigepflicht bezüglich sämtlicher Änderungen in der Kindergeldberechtigung - bis zum endgültigen Wegfall der kinderbezogenen Besitzstandszulage - hinweist.

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