Annette Salomon-Hengst, Prof. Dr. Klaus Hock †
Die Vorschrift erfasst drei Fallgruppen
Beschäftigte die der tariflichen Nachwirkung unterliegen (§ 21 Abs. 1)
§ 21 Abs. 1 regelt die Jahressonderzahlung für Beschäftigte, die der tariflichen Nachwirkung unterliegen
Die TdL hatte zum 30.Juni 2003 bzw. 31. Juli 2003 die Zuwendungs- und Urlaubsgeldtarifverträge gekündigt. Dadurch entstand nachfolgende Situation:
Beschäftigte dessen Arbeitsverhältnis schon vor dem 30. Juni 2003 bzw. 31. Juli 2003, also vor dem Kündigungszeitpunkt, bestand, hatten Anspruch auf die Zuwendung kraft der tariflichen Nachwirkung.
Ausnahme:
Ausgenommen sind Beschäftigte, welche eine abweichende individuelle arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Beendigung der Nachwirkung getroffen haben.
In diesem Fall haben die Beschäftigten die der Nachwirkung unterliegen bereits im Jahr 2006 einen Anspruch auf die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L.
Bei Beschäftigten in der Nachwirkung gelten folgende Bemessungssätze:
Entgeltgruppen |
West |
Ost |
E 1 bis E 8 |
95 % |
71,5 % |
E 9 bis E 11 |
80 % |
60 % |
E 12 bis E 13 |
50 % |
45 % |
E 14 bis E 15 |
35 % |
30 % |
§ 20 Abs. 3 TV-L bestimmt das die Bemessungsgrundlage die "in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt ohne Überstundenentgelt, Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien" darstellt.
Beschäftigte, die nicht der tariflichen Nachwirkung unterliegen (§ 21 Abs. 2)
Hier ist zu unterscheiden:
Haben Beschäftigte individuelle arbeitsvertragliche Vereinbarungen vor dem 31. Oktober 2006 getroffen, so gelten die zum Stichtag 19.Mai 2006 geltende Landesregelungen (§ 21 Abs. 2 Buchst. a)
Auf diese Beschäftigten ist die vorgenannte Tabelle nicht anzuwenden. Der Bemessungssatz richtet sich nach den Landesregelungen bzw. den individuellen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.
Wird durch die arbeitsvertragliche Vereinbarung auf entsprechende Zuwendungen für Beamte des Arbeitgebers verwiesen, so gelten diese Bemessungsätze. Auch hier gilt der Stichtag der Vereinbarung 19. Mai 2006.
Wurden Festbeträge als Zuwendungshöhe vereinbart, kommen diese Beträge zur Auszahlung.
Wurden keine Zuwendungen bezahlt, dann steht den Beschäftigten im Jahr 2006 keine Jahressonderzahlung zu.
Beschäftigte die nach dem 31. Oktober 2006 neu eingestellt werden.(§ 21 Abs. 3)
§ 21 Abs. 3 TVÜ-L verweist hinsichtlich der Höhe der Jahressonderzahlung auf § 21 Abs. 2 TVÜ-L. Danach besteht ein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung nach § 21 Abs. 3 TVÜ-L für das Jahr 2006 nur, wenn das Arbeitsverhältnis zum Stichtag 31. Oktober 2006 und spätestens am 1. Dezember 2006 begründet wird. Bei der Prüfung, ob im Einzelnen ein Anspruch besteht, ist auf die geltende Landesregelung abzustellen, welche zum Stichtag 19. Mai 2006 galt. Soweit die Landesregelungen noch auf den Zuwendungstarifvertrag Bezug nimmt, sind die dortigen Voraussetzungen zu prüfen.
Für die Beschäftigten die nicht der Nachwirkung unterliegen und keine Zuwendung erhalten haben, haben auch im Jahr 2006 keinen Anspruch auf eine Zuwendung.
Weitere Regelungen
Die Erwähnung des Urlaubsgeldes in § 21 Abs. 2 Buchst. a TVÜ-L soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass das nach den bisherigen Bestimmungen gezahlte Urlaubsgeld nicht auf die Jahressonderzahlung angerechnet wird.
Das Urlaubsgeld ist nicht auf die Jahressonderzahlung anzurechnen (vgl. § 21 Abs. 2 Buchst. a).
Nur soweit arbeitvertraglich ein Anspruch auf einen Kindererhöhungsbetrag in der Zuwendung bestand, ist er bei den unter § 21 Abs. 2 TVÜ-L fallenden Beschäftigten auch im Jahr 2006 zu berücksichtigen. Ein kinderbezogener Erhöhungsbetrag ist im neuen Recht nicht mehr vorgesehen.
Vom Regelungsbereich nicht umfasst sind die Ärzte, auf welche die Entgeltordnung nach der Anlage 2 Teil C TVÜ-Länder anzuwenden ist (§ 21 Abs. 5 TVÜ-L). Hintergrund: Die Entgelttabelle zur Entgeltordnung für diese Ärzte beinhaltet bereits die Jahressonderzahlung.
Ab dem 1. November 2006 besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch mehr auf eine Anteilige Zuwendung.
Ausnahme: Arbeitnehmer in Altersteilzeit.
Entgeltgruppe 13Ü
Bei der vorgenannten Tabelle über die Bemessungsgrundsätze für die nachwirkenden Beschäftigungsverhältnisse ist die Entgeltgruppe 13 Ü nicht ausdrücklich aufgeführt. § 20 Abs. 2 Satz 2 TV-L regelt daher die Bemessungsgrundsätze für diese Entgeltgruppe wie folgt:
- Bei Bezug des Tabellenentgelts aus den Stufen 2 und 3 erfolgt die Zuordnung zur Entgeldgruppe 13.
- Bei Bezug des Tabellenentgelts aus den Stufen 4 und 5 erfolgt die Zuordnung zur Entgeltgruppe 14
- Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 mit Anspruch auf eine Zulage nach § 17 Abs. 8 TVÜ-Länder werden der Entgeltgruppe 14 zugeordnet.
Elternzeit im Jahr 2006
Nach dem TV-L unterbleibt eine Zwölftelung der Jahressonderzahlung.
Bei Beschäftigten, die im Jahr 2006 Elternzeit in Anspruch genommen haben, ist Folgendes zu beachten:
Ist das Kind bereits im Jahr 2005 geboren, führen die im Jahr 2006 liegenden vollen Kalendermonate der Elternzeit zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung 2006.
Nach dem neuen Recht unterblei...