Wird die Stufenlaufzeit nach bisherigem Recht am 31.12.2018 vollendet, wird der Beschäftigte am 1. Januar 2019 zunächst der nächsthöheren Stufe nach altem Recht zugeordnet, erst danach erfolgt die Überleitung in die neue Entgeltgruppe. Da nach bisherigem Recht die Stufenlaufzeit zum Stichtag bereits vollendet ist, kommt es auf die Stufenlaufzeit nach neuem Recht nicht mehr an.

 

Beispiel 3

Stufenlaufzeit am 31.12.2018 vollendet

Ein Pfleger ist am 1. Januar 2017 in der Entgeltgruppe KR 10/Stufe 3 eingestellt worden. Die Stufenlaufzeit nach bisherigem Recht beträgt zwei Jahre. Der Beschäftigte steigt am 1. Januar 2019 zunächst in die KR 10/Stufe 4 auf und wird dann in die Entgeltgruppe KR 13/Stufe 4 mit vierjähriger Stufenlaufzeit übergeleitet. Die Stufenlaufzeit in der Stufe 4 beginnt am 1.1.2019. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 16 Abs. 3 TV-L.

Arbeitgeber können mit Zustimmung der jeweils zuständigen Stelle entsprechend verfahren, wenn der Stufenaufstieg nach altem Recht erst im Laufe des Monats Januar 2019 erreicht wird. Dafür sprechen die Rechtsgedanken aus § 5 Abs. 4 TVÜ-L bzw. § 17 Abs. 1 TV-L.

Ist durch eine Verkürzung der Stufenlaufzeit in der (neuen) KR-Entgeltgruppe am Überleitungsstichtag die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe der (neuen) KR-Entgeltgruppe bereits "übererfüllt", wird der Beschäftigte am Überleitungsstichtag dieser nächsthöheren Stufe zugeordnet, in der die Stufenlaufzeit neu beginnt, § 29c Abs. 2 Satz 2 TVÜ-L.

 

Beispiel 4

Überschießende "Standzeit" durch Verkürzung der Stufenlaufzeit

Ein Pfleger ist seit dem 1. Juni 2014 in der Entgeltgruppe KR 9c/Stufe 4 eingruppiert; die bisherige Stufenlaufzeit beträgt fünf Jahre und wäre am 1. Juni 2019 vollendet. Nach der Zuordnungstabelle wird er am 1. Januar 2019 "von Amts wegen" in die Entgeltgruppe KR 11 zunächst in die Stufe 4 unter Mitnahme seiner Stufenlaufzeit übergeleitet. Da die Stufenlaufzeit nach neuem Recht nur noch vier Jahre beträgt und der Beschäftigte bereits 4 Jahre und 6 Monate in der Stufe 4 verbracht hat, wird er am 1. Januar 2019 sofort der nächsthöheren Stufe 5 zugeordnet. Die aus der Stufe 4 "überschießende Standzeit" wird nicht auf die Stufenlaufzeit der Stufe 5 angerechnet, sie beginnt am 1. Januar 2019 neu. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 16 Abs. 3 TV-L.

Bei Beschäftigten in einer individuellen Endstufe können sich zwei Konstellationen ergeben, die § 29c Absatz 2 Satz 4 TVÜ-Länder wie folgt löst:

  • Übersteigt der Betrag, der ohne die Änderungen in Teil IV der Entgeltordnung für Januar 2019 als individuelle Endstufe zustehen würde, den Betrag der höchsten Stufe (in der neuen Pflegetabelle), wird der Beschäftigte erneut einer individuellen Endstufe zugeordnet, die der nach bisherigem Recht zustehenden individuellen Endstufe entspricht. § 6 Absatz 4 Satz 5 TVÜ-Länder gilt in diesen Fällen hinsichtlich der künftigen Entgelterhöhungen entsprechend.
  • Übersteigt der Betrag, der ohne die Änderungen in Teil IV der Entgeltordnung für Januar 2019 als individuelle Endstufe zustehen würde, den Betrag der höchsten Stufe (der neuen Pflegetabelle) nicht, werden Beschäftigte der Stufe 6 zugeordnet.
 
Praxis-Beispiel

Zuordnung einer individuellen Endstufe

Das Monatstabellenentgelt der Entgeltgruppe KR 11 beträgt am 1.1.2019 4.288,18 EUR in der Stufe 6.

Variante 1:

Die individuelle Endstufe eines Pflegers der Entgeltgruppe KR 11 beträgt (zzgl. der linearen Steigerung um 3,01 v. H.) am 1.1.2019 4.300 EUR. Der Beschäftigte wird erneut einer individuellen Endstufe in Höhe von 4.300 EUR zugeordnet.

Variante 2:

Die individuelle Endstufe eines Pflegers der Entgeltgruppe KR 11 beträgt (zzgl. der linearen Steigerung um 3,01 v. H.) am 1.1.2019 4.200 EUR. Der Beschäftigte wird am 1. Januar 2019 der Stufe 6 zugeordnet.

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