Die Überleitung gem. § 29c Abs. 2 TVÜ-L erfolgt stufengleich unter Mitnahme der am 31.12.2018 zurückgelegten Stufenlaufzeit. Für den Fall, dass die Stufenlaufzeit unverändert bleibt, ändert sich der Zeitpunkt des Stufenaufstiegs nicht. Verlängert oder verkürzt sich der Stufenaufstieg durch die Überleitung, führt dies zu einem zeitlich entsprechend späteren oder früheren Stufenaufstieg. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich gem. § 29 c Abs. 2 Satz 3 TVÜ-L nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L.

 

Beispiel 1

Verkürzung der Stufenlaufzeit

Ein Pfleger ist seit dem 1. Juni 2015 in der Entgeltgruppe KR 9c/Stufe 4 eingruppiert; die bisherige Stufenlaufzeit beträgt fünf Jahre und wäre am 1. Juni 2020 vollendet. Nach der Zuordnungstabelle wird er am 1. Januar 2019 "von Amts wegen" in die Entgeltgruppe KR 11 Stufe 4 unter Mitnahme seiner Stufenlaufzeit übergeleitet. Da die Stufenlaufzeit nunmehr nur noch vier Jahre beträgt, wird der Beschäftigte bereits am 1. Juni 2019 in die Stufe 5 aufsteigen. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 16 Abs. 3 TV-L.

 

Beispiel 2

Verlängerung der Stufenlaufzeit

Ein Pfleger ist seit dem 1. März 2017 in Entgeltgruppe KR 10a/Stufe 3 eingruppiert, die Stufenlaufzeit nach bisherigem Recht beträgt zwei Jahre. Mithin würde der Beschäftigte zum 1. März 2019 in die Stufe 4 aufsteigen. Am 1. Januar 2019 wird er in Entgeltgruppe KR 13/Stufe 3 mit dreijähriger Stufenlaufzeit unter Mitnahme seiner bisherigen Stufenlaufzeit übergeleitet. Der Stufenaufstieg in die Stufe 4 erfolgt nunmehr erst am 1. März 2020. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 16 Abs. 3 TV-L.

Für das Überleitungsjahr 2019 kann es aufgrund des sehr späten Abschlusses der Änderungstarifverträge zu einer vorübergehenden Überzahlung im Fall der Überleitung in eine gleichwertige Entgeltgruppe kommen, wenn in dieser Entgeltgruppe nach neuem Recht die Stufenlaufzeit verlängert wird. Vielfach dürfte der nach altem Recht noch programmierte, nach neuem Recht jedoch nicht mehr bestehende Stufenaufstieg umgesetzt worden sein. Grundsätzlich sind die überzahlten Beträge im Rahmen der Ausschlussfrist zurückzufordern. Es ist jedoch davon auszugehen, dass zahlreiche Arbeitgeber – jedenfalls für Überzahlungen bis zum 11. September 2019 (Unterzeichnung der Änderungstarifverträge) – von einer Rückforderung absehen werden.

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