Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechselseitige Bevollmächtigung durch zwei GmbH-Geschäftsführer
Leitsatz (amtlich)
1.) § 174 S. 2 BGB verlangt, dass „der Vollmachtgeber” den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis setzt. Nicht ausreichend ist, dass der Bevollmächtigte selbst den anderen zuvor von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat.
2.) Ein Aushang über die Bevollmächtigung für Kündigungen am Schwarzen Brett ist nicht ohne weiteres ausreichend für das Inkenntnissetzen i.S.d. § 174 S. 2 BGB.
Normenkette
BGB § 174
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 22.08.2001; Aktenzeichen 20 Ca 3795/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.08.2001 – 20 Ca 3795/01 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Zurückgewiesen ist damit auch der zweitinstanzlich gestellte Auflösungsantrag der Beklagten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch eine am 17.04.2001 ausgesprochene und am 18.04.2001 zugegangene fristlose Kündigung oder durch eine hilfsweise fristgerechte Kündigung vom selben Datum aufgelöst worden ist, ob der Kläger als Straßenreiniger weiter zu beschäftigen ist und ob eine Abmahnung vom 17.04.2001 aus der Personalakte zu entfernen ist. Mit einem Hilfsantrag begehrt der Kläger Abgeltung von Urlaub und sog. Abfeiertagen. Zweitinstanzlich hat die Beklagte einen Auflösungsantrag gestellt.
Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. zunächst auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen, dieses mit der Maßgabe, dass es unstreitig ist, dass der Kläger am 05.04.2001 auf dem Betriebshof Gießener Straße der Beklagten in einer Besprechung mit den Mitarbeitern der Straßenreinigung gegen 7.00 Uhr sich zu Wort meldete und bezogen auf Vorgesetzte auf dem Betriebshof Gießener Straße sagte: „Die lügen und tun sonst nichts für einen.”
Das Arbeitsgericht hat der Klage in den Hauptanträgen stattgegeben. Wegen seiner Entscheidungsgründe wird auf Bl. 93 ff. d.A. Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 31.10.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.11.2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 29.01.2002 am 29.01.2002 begründet. Zur Frage der Vollmacht des Geschäftsführers S. Kündigungen auszusprechen, trägt sie weiter vor, in der Geschäftsleitersitzung am 04.01.2001 sei zwischen den Geschäftsführern die Entscheidung getroffen worden, sich gegenseitig zu ermächtigen, arbeitgeberseitige Kündigungen einzeln auszusprechen. Darüber hinaus sei die Bevollmächtigung von Herrn T. K. beschlossen worden, ebenfalls arbeitgeberseitige Kündigungen einzeln auszusprechen. Die dafür als Zeugin benannte Frau K. sei in dieser Sitzung zwar nicht persönlich zugegen gewesen. Die Geschäftsführer hätten ihr jedoch im Nachgang der Sitzung das Ergebnis mitgeteilt. Ein Protokoll über die Sitzung sei nicht gefertigt worden. Der Aushang am schwarzen Brett des Betriebshofes Gießener Straße (Bl. 57 d..A.) sei am 16.01.2001 von der Zeugin K. ausgehängt worden.
Die Auffassung des Arbeitsgerichts, die Äußerung des Klägers sei nur als allgemeine Kundgabe der Unzufriedenheit aufzufassen, sei nicht haltbar. Der Kläger, der seit 30 Jahren in Deutschland lebt und mit einer Deutschen verheiratet ist, spreche auch nicht nur gebrochen Deutsch.
Den Vorgesetzten sei auch keineswegs bekannt gewesen, dass der Kläger über die unberechtigte Abmahnung bezüglich der nicht hinterlassenen Handy-Nummer verärgert gewesen sei. Es sei für den Kläger ein Leichtes gewesen, den Sachverhalt auf dem üblichen Weg einer Gegendarstellung richtig zu stellen. Der Kläger habe demgegenüber bewusst die Situation der Besprechung und der Betriebsversammlung gesucht, um für seine Äußerung den größtmöglichen Zuhörerkreis zu erlangen.
Die Beklagte meint, auf die von ihr behauptete Wiederholung der Äußerung auf der Betriebsversammlung könne sie die Kündigung auch mit Hinblick auf die Anhörung des Betriebsrates stützen. Der Betriebsratsvorsitzende L. und das Betriebsratsmitglied B. seien bei der Betriebsversammlung am 05.01.2001 anwesend gewesen und hätten die kündigungsrelevanten Äußerungen miterlebt. Der Betriebsrat müsse sich die Kenntnis seines Vorsitzenden als eigenes Wissen zurechnen lassen.
Hinsichtlich des Anspruches auf Entfernung der Abmahnung und des vom Arbeitsgericht angesprochenen Gesichtspunkts des § 11a Abs. 2 BMTG verweist die Beklagte darauf, dass die entsprechenden Vorwürfe schon im Schreiben vom 24.01.2001 enthalten gewesen seien und dass der Kläger zu der Unterschriftsverweigerung im Rahmen der Winterdienstschulung und zum Verlassen des Betriebsgeländes am 16.01.2001 von Frau S. angehört worden sei, was sich im Übrigen aus dem Abmahnungsschreiben (Bl. 6 ff. d.A.) ergebe.
Wegen der Begründung des Auflösungsantrages der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 07.03.2002 (Bl. 172 f...