Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst. Sachgebietsleiterin
Leitsatz (amtlich)
Eingruppierung einer kommunalen Sachgebietsleiterin im Sachgebiet „Sozialpädagogische Fachberatung” mit Dienst- und Fachaufsicht über das Personal in den Kindertageseinrichtungen
Normenkette
BAT §§ 22-23
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 29.01.1998; Aktenzeichen 3 Ca 1408/97) |
Tenor
Auf die Berufung der beklagten Stadt wird das am 29.01.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 3 Ca 1408/97 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die am 22.01.1949 geborene Klägerin ist staatlich anerkannte Diplom-Sozialpädagogin. Seit dem 01.04.1992 steht sie im Dienst der beklagten Stadt. Sie ist im Amt 51 (Amt für Kinder, Jugend und Familie) innerhalb der Abteilung Einrichtungen der Kinderhilfe (51-1) im Sachgebiet Sozialpädagogische Fachberatung (51-14) als Sachgebietsleiterin beschäftigt.
Das Amt 51 hat sechs Abteilungen und die Abteilung 51-1 fünf Sachgebiete. Die Klägerin hat unter Beachtung der Befugnisse ihrer Vorgesetzten die Dienst- und Fachaufsicht über das Personal in allen Kindertageseinrichtungen. Der zeitliche Anteil der Tätigkeit der Klägerin in ihrem Aufgabenbereich der Fach- und Dienstaufsicht beträgt 60 % ihrer Gesamtarbeitszeit. Die Beklagte unterhält ca. 50 Tageseinrichtungen mit 350 bis 400 Beschäftigten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT Anwendung.
Die Stelle der Klägerin ist im Stellenplan nach Vergütungsgruppe IV a/III BAT ausgewiesen und wurde vor der Einstellung der Klägerin entsprechend ausgeschrieben. Im Arbeitsvertrag vom 01.04.1992 vereinbarten die Parteien die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT. Vor ihrer Tätigkeit bei der Beklagten war die Klägerin bereits zwei Jahre als Fachberaterin mit Dienst- und Fachaufsicht über Kindertagesstätten bei der Stadt R beschäftigt.
Mit Schreiben vom 06.03.1996 beantragte die Klägerin ihre Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe II. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 02.04.1996 und 26.08.1996 ab. Mit ihrer Eingruppierungsfeststellungsklage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe II mit Wirkung ab 01.01.1996 weiter. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit sei den Merkmalen der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 zuzuordnen mit der Folge, dass sie im Wege des Bewährungsaufstiegs nach fünf Jahren in die Vergütungsgruppe II Fallgruppe 2 aufgestiegen sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 86 – 89 d. A.) wird verwiesen. Gegen das der Beklagten am 25.05.1998 zugestellte Urteil hat sie am 24.06.1998 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Die Klägerin erfülle schon nicht das Tatbestandsmerkmal der besonderen Schwierigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15, jedenfalls aber nicht das für einen Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe II erforderliche Merkmal der Heraushebung durch das besondere Maß an Verantwortung. Die der Klägerin obliegende Aufsicht über das Personal der Kindertageseinrichtungen werde durch das Tätigkeitsmerkmal der Bedeutung abgedeckt. Im Übrigen habe die Klägerin keine Personalverantwortung. Ihr sei auch keine Zusage auf Höhergruppierung erteilt worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.01.1998 – 3 Ca 1408/97 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bleibt dabei, dass ihre Fach- und Dienstaufsicht das Qualifizierungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung erfülle und sich ihre Tätigkeit durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 heraushebe. Soweit die Beklagte bereits das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Schwierigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 bestreite, setze sich diese in Widerspruch zu der arbeitsvertraglich festgelegten Vergütungsgruppe III und behaupte insoweit einen Eingruppierungsirrtum, ohne ihrer Substantiierungspflicht nachzukommen.
Ein Anspruch auf Höhergruppierung ergebe sich auch aus einer „Zusage”: In dem Vorstellungsgespräch am 29.01.1992 mit dem Leiter des Amtes 51 und einem Sachbearbeiter aus dem Personalamt habe sie ihre Forderung nach Bezahlung wie bei der Stadt R „transparent” gemacht. In R sei sie darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der Rat der Stadt R am 14.10.1991 beschlossen habe, ihre damalige Stelle als Fachberaterin für Kindertagesstätten mit Dienst- und Fachaufsicht von Vergütungsgruppe IV a/III nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6/II Fallgruppe 2 zu bewerten.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst eingereichter Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach dem Beschwerdewert statthafte...