Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage eines Hausmeisters. Kein Anspruch auf Höhergruppierung bei fehlender Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf. Ausbildung als Facharbeiter für Polstertechnik nicht einschlägig für Tätigkeit als Hausmeister. Definition von Einschlägigkeit im Sinne von Kenntnissen für eine sachgerechte Ausführung
Leitsatz (amtlich)
1. Eingruppierung eines Hausmeisters nach Anlage A Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 Entgeltordnung TV-L.
2. Die Ausbildung zum Polsterer kann nicht als einschlägiger anerkannter Ausbildungsberuf i.S.d. Entgeltgruppe 5' Fallgruppe 1 Anlage A Entgeltordnung TV-L angesehen werden.
Normenkette
TV-L § 12; TV-L Entgeltordnung EG 5; ArbGG § 46 Abs. 2; ZPO § 256
Verfahrensgang
ArbG Rostock (Entscheidung vom 18.08.2020; Aktenzeichen 1 Ca 422/20) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 18.08.2020 zum Az.: 1 Ca 422/20 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Eingruppierung.
Der im April 1961 geborene Kläger hat vom 01.09.1978 bis zum 15.07.1980 die Ausbildung zum Facharbeiter "Polstertechnik" beim VEB Bootsbau "E." in A-Stadt absolviert. Gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag (Bl. 8 ff. d. A.) ist er seit dem 01.01.1988 an der Universität in A-Stadt als Hausmeister tätig. Für seine Aufgaben ist eine Tätigkeitsdarstellung mit Stand 01.03.2010 (Bl. 18 ff. d. A.) zur Akte gereicht. Der Kläger wird nach Entgeltgruppe 4, Stufe 6 TV-L vergütet.
Mit Schreiben vom 19.11.2019 hat der Kläger die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, Stufe 6 TV-L mit der Begründung beantragt, seine Tätigkeit weise nach langjähriger Berufserfahrung alle Merkmale auf, welche einer höheren Entgeltgruppe im TV-L angehörten.
Die mit Schreiben des beklagten Landes vom 16.01.2020 erfolgte Ablehnung der Höhergruppierung stützt sich darauf, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf erfordere, die vom Kläger durchlaufene Ausbildung jedoch nicht einschlägig sei. Die Ablehnung wurde mit Schreiben vom 09.03.2020 wiederholt. An der Universität A-Stadt sind elf Hausmeister tätig, von denen acht in die Entgeltgruppe 5 und drei in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert sind.
Mit dem beklagten Land am 03.04.2020 zugestellter Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das beklagte Land verpflichtet sei, ihm seit dem 01.01.2020 Vergütung gemäß Entgeltgruppe 5, Stufe 6 TV-L zu zahlen sowie die Verurteilung des beklagten Landes, an ihn für die Monate Januar bis März 2020 insgesamt ein weiteres Arbeitsentgelt in Höhe von 385,74 € brutto zu zahlen.
Zur Begründung hat der Kläger angeführt, er erfülle die Voraussetzungen der Eingruppierung in die EG 5, weil seine zweijährige Ausbildung der geforderten dreijährigen Ausbildung gleichzustellen sei und es sich bei dieser um eine einschlägige Ausbildung handele. Er sei aufgrund der Ausbildung in der Lage, Gebäude und bauliche Anlagen instand zu halten, zu warten und instand zu setzen, Kleinreparaturen sowie Möbelmontagen durchzuführen, Funktionsstörungen an Fenstern und Türen zu beseitigen, Wandschmuck anzubringen, Material zu beschaffen und Umzugsleistungen erfolgreich einzubringen.
Es stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn alle Hausmeister an der Universität A-Stadt die gleiche Tätigkeit ausübten, jedoch unterschiedlich eingruppiert seien. Neu eingestellte Mitarbeiter erhielten Vergütung nach der Entgeltgruppe 5, während er mit seiner aufzuweisenden 31-jährigen Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 4 TV-L vergütet werde.
Schließlich müsse er als sog. "sonstiger Beschäftigter" in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingestuft werden.
Der Kläger hat beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.01.2020 eine Vergütung gemäß der Entgeltgruppe E5 Stufe 6 TV-L zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Januar bis März 2020 ein weiteres Arbeitsentgelt i.H.v. 385,74 € (brutto) zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt:
Klageabweisung.
Das beklagte Land leugnet den erhobenen Eingruppierungsanspruch mit der Begründung, der Kläger weise keine Ausbildung in einem einschlägig anerkannten Ausbildungsberuf auf. In erster Linie seien Ausbildungsberufe im Bereich Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung von Gebäuden, Grundstücken und baulichen Anlagen als "einschlägig" anzusehen. Dazu zähle die Ausbildung zum Polsterer nicht. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass ihm in seiner Ausbildung ein Grundwissen vermittelt wurde, welches er für seine Hausmeistertätigkeit benötige.
Zudem weise er nicht das Erfordernis der dreijährigen Ausbildung auf. Nach Vorbemerkung 8 Abs. 2 der Entgeltordnung TV-L werde nicht nur die Gleichstellung des Facharbeiterzeugnisses mit dem Prüfungszeugnis in einem Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von min...