Entscheidungsstichwort (Thema)
Überprüfung und Neufeststellung der tarifgerechten Eingruppierung hinsichtlich der Beschäftigung als Hausmeister
Leitsatz (redaktionell)
1. Der mindestens zur Hälfte der Gesamtarbeitszeit anfallende Arbeitsvorgang Sicherstellung des täglichen Dienstes entspricht Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 der Entgeltordnung zum TV-L Anlage A Abschnitt 2.3..
2. Die Tätigkeit eines Hausmeisters stellt einen Arbeitsvorgang dar.
3. Eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser stellt keine Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 der Entgeltordnung zum TV-L Anlage A Abschnitt 2.3. dar.
Normenkette
TV-L § 12 Abs. 1 S. 1, 3, 4
Verfahrensgang
ArbG Gera (Entscheidung vom 11.08.2021; Aktenzeichen 1 Ca 387/20) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 11.08.2021 - 1 Ca 387/20 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.08.2019 Vergütung nach Entgeltgruppe 4 der Entgeltordnung zum TV-L zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung.
Der Kläger absolvierte eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fahrzeugschlosser mit der Spezialisierungsrichtung Kraftfahrzeugschlosser, die er 1980 erfolgreich abschloss.
Der Kläger wurde am 14.11.1983 als Tankwart bei der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei in ...... eingestellt. Mit Wirkung zum 01.07.1991 wurde er vom Land Thüringen übernommen. Im Arbeitsvertrag vom 25.02./28.04.1992 vereinbarten die Parteien die Anwendung des MTArb-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Der Kläger wurde als Wagenpfleger beschäftigt und in Lohngruppe 2a Lohngruppenverzeichnis Anlage 1 zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTV für Arbeiter der Länder, der nach dem Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTArb-O Anwendung findet, eingruppiert. Er wurde durch Bewährungs-/Zeitaufstieg in die Lohngruppe 3 und 3a eingereiht. Mit Wirkung zum 01.05.2002 wurden dem Kläger die Aufgaben eines Arbeiters Logistik übertragen.
Der Kläger ist seit dem 01.12.2013 als Mitarbeiter Logistik in der Autobahnpolizeiinspektion .......... tätig, mit Vergütung nach Entgeltgruppe 3 TV-L. Nach der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung des Beklagten, aktualisiert mit Stand 01.01.2018 (Bl. 173 ff. d. A.), wurde dem Kläger die Sicherstellung des täglichen Dienstes mit einem Anteil von 80 v.H. und die Entlastung des Polizeivollzugsdienstes mit einem Anteil von 20 v.H. an der Gesamtarbeitszeit übertragen.
Die Sicherstellung des täglichen Dienstes umfasst folgende Einzelaufgaben:
- Durchführung von einfach gelagerten Kleinstreparaturen und Instandhaltungsarbeiten an Gebäude und Grundstück (z. B. Wechsel von Leuchtmittel und Schließzylinder, Anschließen von Geräten ohne weitergehende Fachkenntnis)
- Kontrolle des Gebäude/Anlage sowie des Dienststellengeländes auf Mängel; Information der/des Leiter/in Sachbereich Logistik/Sachbearbeiter Wirtschaft/Kosten zur Einleitung erforderlicher Maßnahmen und Reparaturen
- Überwachung und Bestückung der Drucker und Kopierer mit Papier
- Streu- und Räumdienst im Winter (außerhalb der Beauftragung durch THÜLIMA)
- Müllentsorgung
- Pflege und Instandhaltung der Grünanlagen, Außenanlagen
- Pflege und Wartung der Behördenfahrzeuge, Betanken der Fahrzeuge
- behördeninterne Umzüge, Austausch und Transport von Mobiliar.
Die dem Kläger im Rahmen der Entlastung des Polizeivollzugsdienstes übertragenen Einzelaufgaben umfassen:
- Pflege und Wartung an Notstromaggregaten im Zusammenwirken mit dem Sb Wirtschaft/Kosten, Ma FEM
- Transport von sperrigen Asservaten und deren Lagerung
- Unterstützung der Einsatzsicherstellung bei geschlossenen Einsätzen
- Überführen von Fahrzeugen zu anderen Dienststellen, Werkstatt
- Kurierfahrten nach Weisung.
In der Autobahnpolizeiinspektion .......... ist neben dem Kläger eine weitere Mitarbeiterin Logistik, Frau ............., beschäftigt. Frau .......... ist überwiegend in der Wagenpflege tätig mit Vergütung nach Entgeltgruppe 3 TV-L. Der Kläger ist überwiegend hausseitig tätig.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 18.02.2020 rückwirkend die tarifgerechte Eingruppierung als Hausmeister und bat um Entgeltgruppe 4. Das lehnte der Beklagte ab. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 27.03.2020 Widerspruch.
Der Kläger hat mit der am 24.11.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage Vergütung nach Entgeltgruppe 4 TV-L ab dem 01.08.2019 und mit der am 21.06.2021 eingegangenen Klageerweiterung Vergütung nach Entgeltgruppe 5 TV-L, hilfsweise Entgeltgruppe 4 TV-L, geltend gemacht.
Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der gestellten Anträge wird au...